Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Erweiterung auf Nichtsteuerstraftaten (§ 391 Abs. 4 Halbs. 1 AO)

Rz. 82 [Autor/Stand] Wie einleitend bemerkt (s. Rz. 1), ergeben sich aus § 391 Abs. 4 AO Erweiterungen und Einschränkungen der örtlichen Zuständigkeit der AG in Steuerstrafverfahren. Rz. 83 [Autor/Stand] Ohne die Regelung des § 391 Abs. 4 Halbs. 1 AO stellte sich das Problem, ob die spezialgesetzliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit auch dann zu beachten wäre, wenn ein b...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Einwand der örtlichen Unzuständigkeit

Rz. 95 [Autor/Stand] Die örtliche Zuständigkeit des AG oder des LG (Wirtschaftsstrafkammer) ist vom Gericht gem. § 16 Satz 1 StPO bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Danach darf das Gericht seine Unzuständigkeit gem. § 16 Satz 2 StPO nur noch auf Einwand des Angeklagten aussprechen; dieser kann den Einwand nur bis zum Beginn der Vernehmung zur Sac...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. "Wegen der Tat"

Rz. 17 [Autor/Stand] Der Begriff der "Tat" ist im Rahmen des § 390 Abs. 1 AO im selben, d.h. prozessualen Sinne des § 264 StPO zu verstehen, wie dies bei §§ 386, 389 AO der Fall ist (s. ausf. § 386 Rz. 95 ff.; § 389 Rz. 23)[2]. Damit ist der gesamte geschichtliche Vorgang gemeint, wie er sich nach natürlicher Lebensauffassung einheitlich darstellt. Rz. 18 [Autor/Stand] Ist da...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Ausschluss bei Kraftfahrzeugsteuerstraftaten (§ 391 Abs. 4 Halbs. 2 Alt. 2 AO)

Rz. 90 [Autor/Stand] Gemäß § 391 Abs. 4 Halbs. 2 Alt. 2 AO sind des weiteren Kraftfahrzeugsteuerstraftaten von der Zuständigkeitskonzentration nach den Abs. 1–3 ausgenommen. Solche Straftaten kommen zwar oft vor, sind jedoch rechtlich weniger schwierig gelagert als andere Steuerstraftaten. Aus diesem Grund ist eine Konzentration nicht geboten. Sie wäre sogar nachteilig, da Kr...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] § 390 AO entspricht inhaltlich der Vorläuferbestimmung des § 425 RAO 1967; es wurden lediglich die Begriffe "Finanzamt" und "Oberfinanzdirektion" durch "Finanzbehörde" und "Behörde" ersetzt[2]. Die davor geltenden Vorschriften, § 393 Abs. 2 RAO 1919 und § 428 Abs. 2 RAO 1931, regelten dagegen den Kompetenzvorrang zwischen mehreren örtlich zuständigen FÄ, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Mehrfache sachliche Zuständigkeit

Rz. 7 [Autor/Stand] Eine mehrfache sachliche Zuständigkeit (§ 387 AO) kann bspw. eintreten, wenn die zu verfolgende Straftat im prozessualen Sinne des § 264 StPO (s. Rz. 17) mehrere Steuerarten betrifft, die von verschiedenen FÄ oder HZÄ verwaltet werden (vgl. Nr. 25 Abs. 1 Satz 2 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25), wie es aus einer Zuständigkeitskonzentration folgen kann (z....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zuständigkeitskonzentration gem. § 387 Abs. 2 AO

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach § 387 Abs. 2 AO kann abweichend von der Grundregel des Abs. 1 bei Vorliegen bestimmter Zweckmäßigkeitserwägungen die sachliche Zuständigkeit zur Ermittlung von Steuerstraftaten durch Rechtsverordnung einer einzigen FinB für den Bereich mehrerer der grds. nach Abs. 1 zuständigen FinB übertragen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- o...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Rz. 28 [Autor/Stand] In bestimmten Fällen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (vgl. auch § 1 Abs. 4 EStG) werden ebenfalls Abzugsteuern erhoben (§ 50a EStG [2] i.V.m. §§ 73a-73g EStDV). Dazu zählen die sog. Aufsichtsratsteuer i.H.v. 30 % bei Aufsichtsratsvergütungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 EStG) sowie die auf bestimmte Einkünfte aus künstlerischen, sportlichen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Übernahmeersuchen (§ 390 Abs. 2 Satz 1 AO)

Rz. 21 [Autor/Stand] § 390 Abs. 2 AO eröffnet – abweichend von dem Prioritätsprinzip des Abs. 1 – die Möglichkeit, dass auf Ersuchen der nach Abs. 1 an sich zuständigen FinB eine andere – ebenfalls sachlich und örtlich zuständige – FinB die Strafsache übernimmt. Das Gesetz macht dies aber davon abhängig, dass die Übernahme der Ermittlungen sachdienlich erscheint, damit Übern...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Gerichtliches Verfahren

Rz. 68 [Autor/Stand] Prozesshandlungen einer unzuständigen Dienststelle im gerichtlichen Verfahren sind dagegen unwirksam [2]. Hat z.B. die unzuständige Stelle bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls oder die Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren beantragt (vgl. §§ 400, 401 AO), muss der Richter diesen Antrag mangels Sachbefugnis als unzulässig verwerfen, fal...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Geldbuße

Rz. 52 [Autor/Stand] Die Gefährdung von Abzugsteuern kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) bis zu 25.000 EUR im Höchstmaß (zur Ausnahme nach § 17 Abs. 4 OWiG s. Rz. 53) geahndet werden (§ 380 Abs. 2 AO). Dabei gilt das Höchstmaß der Geldbuße nur für die vorsätzliche Gefährdung, bei leichtfertiger Begehung beträgt die Geldbuße ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zusammentreffen mit den §§ 370, 378 AO

Rz. 56 [Autor/Stand] Vgl. zunächst die Ausführungen in Rz. 5.1 f. Folgende Konstellationen sind für das Verhältnis der §§ 370, 378 zu § 380 AO denkbar: Hat der Täter, der objektiv und subjektiv die in § 380 AO bezeichneten Pflichten verletzt, gleichzeitig die FinB über das Entstehen und die Höhe des Steueranspruchs vorsätzlich in Unkenntnis gelassen (indem er die Abzugsteuer ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Eine dem § 391 AO entsprechende gesetzliche Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der AG wurde mit § 476a RAO [2] erstmalig im Jahr 1956 geschaffen[3]. Rz. 2 [Autor/Stand] Durch das 1. AOStrafÄndG 1967 [5] wurde § 476a RAO mit teilweise verändertem Inhalt zu § 426 RAO. Gegenüber § 476a RAO wurden die Abs. 1 und 3 erweitert, Abs. 4 wurde neu einge...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Subjektiver Tatbestand

Rz. 53 [Autor/Stand] Der Täter muss hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale (bedingt) vorsätzlich handeln. Es gilt das zu § 370 Rz. 619 ff., 645 ff. Gesagte entsprechend. Im Einzelnen muss der Täter als sicher voraussehen oder für möglich halten und für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nehmen, dass es sich um einen Gegenstand i.S.d. § 372 AO handelt, dass bzgl. d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Bauabzugsteuer

Rz. 29.1 [Autor/Stand] Zur Sicherung der aus Bauleistungen resultierenden Steueransprüche wird seit 2001 die sog. Bauabzugsteuer gem. §§ 48–48d EStG [2] dadurch erhoben, dass der Leistungsempfänger (s. Rz. 29.3) von der von ihm entrichteten Gegenleistung (s. Rz. 29.4) einen Steuerabzug i.H.v. 15 % vorzunehmen hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Bauleistungen in diesem Sinne sind a...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Strafen und Nebenfolgen

Rz. 85 [Autor/Stand] Gemäß § 372 Abs. 2 Halbs. 1 AO ist die Strafe für den Bannbruch dem § 370 Abs. 1 und 2 AO zu entnehmen. Danach ist der vollendete Bannbruch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat, die Geldstrafe mindestens fünf bis höchstens 360 Tagessätze (s. § 370 Rz. 1010). Ein Tagessatz w...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Verjährung

Rz. 63 [Autor/Stand] Die Verjährungsfrist beträgt bei der Gefährdung von Abzugsteuern fünf Jahre (§ 384 AO). Sie beginnt mit Beendigung der Tat, die bei allgemeinen, nichtsteuerlichen Delikten spätestens mit dem Wegfall der Handlungspflicht, also nicht notwendig schon mit dem Ablauf einer für das Handeln gesetzten Frist[2]. In Übertragung dieser allgemeinen Verjährungsregel ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeine örtliche Zuständigkeitsregelungen

Rz. 30 [Autor/Stand] Bevor die örtliche Zuständigkeit des sachlich i.S.d. Rz. 16 ff. zuständigen AG gem. der in § 391 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Sonderregelung festgestellt wird, muss zunächst ermittelt werden, welches AG nach den allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsregelungen der §§ 7 ff. StPO zuständig wäre. Soweit das hiernach ermittelte AG dasjenige ist, in dessen Bezi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Ermächtigungsnorm des § 391 Abs. 2 AO

Rz. 62 [Autor/Stand] § 391 Abs. 2 AO ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung eine von Abs. 1 Satz 1 abweichende Zuständigkeit der AG in Steuerstrafsachen zu bestimmen, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Landesregierungen können ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Entstehungsgeschichte und Zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Bis zum Inkrafttreten der AO 1977 war die inhaltlich entsprechende Regelung in § 440 RAO enthalten. Während Abs. 1 der Vorläuferregelung entspricht, wurde Abs. 2 der Vorschrift erst durch die AO 1977 eingefügt[2]. Durch das StVÄG vom 27.1.1987[3] wurde die Rechtsstellung der FinB im gerichtlichen Strafbefehlsverfahren wegen der erweiterten Entscheidungsmög...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verstöße gegen Pflichten zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung (§ 381 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 23 [Autor/Stand] Anders als die Vorgängervorschrift (§ 407 Abs. 1 Nr. 1 RAO 1968) erfasst § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht nur Erklärungs- und Anzeigepflichten, sondern Pflichten ganz allgemein, die dem Betroffenen zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegt sind. Auch die Verletzung anderer als Erklärungs- und Anzeigepflichten können somit künftig ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 3 [Autor/Stand] Zweck der Bußgeldregelung in § 380 AO ist es, die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten, die im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens dritten Personen bzgl. fremder Steuerschulden (dazu sogleich) obliegen, sicherzustellen[2]. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Vereinfachung, Beschleunigung und Sicherstellung der Steuererhebung in einigen praktisch häufigen Fä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Täterkreis

Rz. 13 [Autor/Stand] Handlungssubjekt, d.h. Täter des Sonderdelikts nach § 380 AO kann nur derjenige sein, dem durch Steuergesetze die Pflicht auferlegt wurde, die Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen (s. Rz. 7). Dies ist derjenige, der selbst oder durch Dritte dem Steuerschuldner die steuerpflichtigen Vermögenswerte aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Ermittlungsverfahren

Rz. 57 [Autor/Stand] Wird eine sachlich i.S.d. § 387 AO unzuständige FinB tätig, sind die getroffenen Ermittlungsmaßnahmen nicht grds. unwirksam und die Ermittlungsergebnisse sind nicht grds. unverwertbar [2]. Das Verfahren ist von der unzuständigen Behörde an die zuständige FinB oder an die StA abzugeben, wenn ein solcher Ermittlungsfehler erkannt wird. Die Überleitung an die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Einzelfälle

Rz. 37 [Autor/Stand] Unter Einfuhr verstehen einige Gesetze das Verbringen in das Bundesgebiet (z.B. § 3 Abs. 3, § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffKontrG) oder ins Inland (z.B. § 53 LFGB), während überwiegend der Begriff als das Verbringen in den (aus dem) Geltungsbereich des/der jeweiligen Gesetzes/VO definiert wird (so insbesondere § 2 Abs. 2 BtMG; §§ 29–32 WaffG; § 44 IfSG; § 3 Ab...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. "Nichtabführen" der Steuerabzugsbeträge

Rz. 35 [Autor/Stand] Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge sind nur abgeführt, wenn sie vorschriftsmäßig bei dem zuständigen FA eingehen (vgl. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Lohnsteuer, § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG für die Kapitalertragsteuer, § 48a Abs. 1 Satz 2 EStG [2] für die Bauabzugsteuer, § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG für die Aufsichtsrats- und Vergütungssteuern). Der Ab...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Anwendbare Verfahrensvorschriften der AO

Rz. 105 [Autor/Stand] Die gesetzestechnische Fassung des § 372 AO führt zu der Frage, ob in allen Fällen der Ahndung eines Bannbruchs die Verfahrensvorschriften der AO – also die §§ 385–408 AO für Straftaten und die §§ 409–412 AO für Ordnungswidrigkeiten – zur Anwendung kommen. Rz. 106 [Autor/Stand] Zunächst einmal scheiden bereits vom Sinnzusammenhang her die Bestimmungen au...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Die die Steuer verwaltende FinB

Rz. 7 [Autor/Stand] 1. Unter Verwaltung der Steuer ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der Durchsetzung des Steueranspruchs oder der steuerlichen Pflichten dient (vgl. § 347 AO)[2]. Gemeint ist damit ausschließlich die normative Verwaltungskompetenz, nicht die tatsächliche[3]. Nicht dazu zählen bloße Mitwirkungshandlungen der FinB etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verbringungsverbote

Rz. 13 [Autor/Stand] Das Verbot, dessen Schutz § 372 AO sicherstellen soll, muss durch Gesetz, eine auf Gesetz beruhende Rechtsverordnung (Art. 80 GG) oder durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EU (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV, näher Rz. 22 ff.)[2] angeordnet sein[3]. Verwaltungsanordnungen – dies versteht sich unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips von selbst ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Ermittlungsgericht (§ 162 StPO)

Rz. 40 [Autor/Stand] Soweit gerichtliche Entscheidungen in Rede stehen, die während des laufenden Ermittlungsverfahrens (s. § 385 Rz. 32, 112 ff.) ergehen, verbleibt es – abgesehen von zwei Ausnahmen (s. Rz. 22–24) – bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 391 Abs. 1 Satz 2 AO ("Im vorbereitenden Verfahren gilt dies ..."), lässt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Lohnsteuer

Rz. 24 [Autor/Stand] Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer gem. §§ 38–42g EStG i.V.m. der LStDV durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (sog. Lohnsteuer). Maßgeblich ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses i.S.v. § 1 LStDV, aus dem Arbeitslohn bezogen wird. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufli...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. "Nichteinbehalten" der Steuerabzugsbeträge

Rz. 32 [Autor/Stand] Unter "Einbehalten" kann nur die Nichtauszahlung der rechnerisch dem Steuerabzug entsprechenden Beträge an den Steuerschuldner verstanden werden. Es kommt nicht darauf an, ob der zum Abzug Verpflichtete die Beträge tatsächlich aus seinem sonstigen Vermögen ausgesondert hat, also entweder bar beiseitelegt oder auf einem gesonderten Konto bereithält oder n...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Begriff, Bedeutung und Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Als "Bannbruch" ("Bann" = Verbot) wird die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen geahndet. Die Verbote dienen dabei durchweg steuerfremden Zwecken (z.B. dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, dem Umweltschutz, der Außenwirtschafts- und Vertei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Vorbereitung und Versuch

Rz. 58 [Autor/Stand] Der Versuch des Bannbruchs ist aufgrund der ausdrücklichen Verweisung des § 372 Abs. 2 AO gem. § 370 Abs. 2 AO strafbar (so die nahezu einhellige Meinung)[2]. Auf die Erläuterungen in § 370 Rz. 704, 1533 ff., in denen die Besonderheiten von Ein- und Ausfuhrvergehen mit Beispielen berücksichtigt werden, wird Bezug genommen. Demgegenüber zweifelt Makee Mosa...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Sachliche Zuständigkeit des AG

Rz. 16 [Autor/Stand] Bevor der Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nachgegangen wird, ist stets zu prüfen, ob das AG sachlich für die in Rede stehende Steuerstrafsache überhaupt zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit wird also stets vorausgesetzt [2]. Rz. 17 [Autor/Stand] Allgemein bedeutet sachliche Zuständigkeit die Verteilung der Rechtssachen auf die verschiedenen Sp...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Abgabenrechtliche Zuständigkeit (§ 388 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Schrifttum: Buse, Zuständigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Verfolgung von Steuerstraftaten, AO-StB 2007, 80; Köhler/Brockmann, Überblick über das JStG 2007 – Umfangreiche Änderungen quer durch das Steuerrecht, NWB 2006, 4273; Olgemöller, Zuständigkeitsfolgen bei (Wohn-)Sitzverlegung, Stbg 2008, 68; Tormöhlen/Klepsch, Besteuerungsdefizite durch Zuständigkeitskonflik...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Stand] Wie bei den §§ 379–382 AO handelt es sich auch bei § 381 AO um Handlungen, die im Hinblick auf das in den §§ 370, 378 AO geschützte Rechtsgut – den Anspruch des Staates auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuerart (s. § 370 Rz. 53 ff.; § 378 Rz. 5) – besonders gefährlich erscheinen, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Vorwerfbarkeit (Vorsatz, Leichtfertigkeit)

Rz. 42 [Autor/Stand] Das nicht rechtzeitige oder unvollständige Einbehalten oder Abführen der Steuerabzugsbeträge muss (zumindest bedingt) vorsätzlich oder leichtfertig geschehen. Zum Begriff des Vorsatzes s. § 377 Rz. 52 und allgemein § 370 Rz. 608 ff., zu dem der Leichtfertigkeit s. § 378 Rz. 55 ff. Rz. 43 [Autor/Stand] Der Vorsatz muss sich dabei erstrecken auf die die Ste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Konkurrenzen

Rz. 97 [Autor/Stand] Das Verhältnis zwischen Bannbruch (§ 372 AO) und Straftaten gegen die Verbringungsgesetze lässt sich in keine herkömmliche Kategorie der Konkurrenzen einordnen[2]. Die Tatbestände werden durch eine Handlung verwirklicht, ohne dass Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben wäre. Auch Spezialität, Konsumtion oder Subsidiarität liegt nicht vor. Die Verbringungsverstöß...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Steuerrechtliche Voraussetzungen für Treuhandschaft

Rz. 251 [Autor/Zitation] Weder das Zivilrecht noch das Steuerrecht regeln die Voraussetzungen, unter denen ein Treuhandverhältnis anzunehmen ist. Für das Steuerrecht nimmt der BFH eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung an einen Treugeber als wirtschaftlichem Eigentümer nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO dann an, wenn eine Vereinbarung dazu führt, dass die Verfügungsmacht, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Beginn der Strafverfolgungsfrist

Rz. 5 Die Strafverfolgungsfrist beginnt gem. § 78a StGB mit Beendigung der Tat. Beendigung i. d. S. liegt vor, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat.[1] Ist nicht feststellbar, wann eine Tat beendet wurde, wirkt sich der Zweifel, ob sie verjährt ist, nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten aus.[2] Rz. 6 Der Beendigungsz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2 § 376 Abs. 1 AO

Rz. 23 § 376 Abs. 1 AO [1] bestimmt, dass die Verjährungsfrist in den in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung 15 Jahre beträgt. Diese Verlängerung soll das Strafrisiko für den mit hoher krimineller Energie handelnden Steuerhinterzieher erhöhen und dadurch die Steuerhinterziehung wirkungsvoller bekämpfen.[2] Gegen diese Vorschrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Materieller Anwendungsbereich

Rz. 27 Nach § 376 AO muss ein benannter schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1–6 AO vorliegen. Auf sog. unbenannt schwere Fälle der Steuerhinterziehung findet die Vorschrift keine Anwendung.[1] Für die Frage der Verjährung ist dabei ausreichend, dass die Taten höchstwahrscheinlich i. S. d. dringenden Tatverdachts den Anforderungen von § 370 Abs. 3 S. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Erste Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 32 Um nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten, bedarf es einer ordnungsgemäßen Einleitung des Strafverfahrens. Sie erstreckt sich nur auf die Steuerart und den Besteuerungszeitraum, für die die Einleitung erfolgt ist. Die verjährungsunterbrechende Maßnahme bezieht sich aber bei der Einkommensteuerhinterziehung auf die Steuererklärung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.2 § 396 AO

Rz. 44 Weiter kommt im Steuerstrafrecht unter den Voraussetzungen des § 396 AO eine Aussetzung des Steuerstrafverfahrens in Betracht. Streitig ist, ob bei der Aussetzung nach § 396 AO wie beim Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB diese Zeit in die absolute Verjährungsfrist nicht mit einzurechnen ist.[1] Der BGH geht ohne weitere Begründung davon aus, dass die Ruhenszeit einz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.1 § 78b StGB

Rz. 42 Ruht die Verjährung gem. § 78b StGB, so wird der Zeitraum des Ruhens nicht mitgerechnet und die Dauer der Verjährung verlängert sich damit um den Zeitraum des Ruhens[1], wobei sich auch der Eintritt der absoluten Verjährung um die Zeitspanne des Ruhens hinausschiebt.[2] Rz. 43 Besonders hinzuweisen ist für Steuerstrafsachen auf den Ruhenstatbestand des § 78b Abs. 4 StG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Zu unterscheiden sind die Verjährung der Strafverfolgung, die Verjährung der Strafvollstreckung sowie im Rahmen des Besteuerungsverfahrens die sog. Festsetzungsverjährung gem. §§ 169ff. AO. Während Erstere allgemein in §§ 78–78c StGB geregelt ist, finden sich die Regelungen zur Strafvollstreckungsverjährung in §§ 79–79c StGB. §§ 169ff. AO regeln für das Besteuerungsver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3 Ende der Verfolgungsverjährung/Fristberechnung

Rz. 24 Die Frist beginnt mit dem Tag der Beendigung der Tat und endet damit mit Ablauf des vorangehenden Tages. Exemplarisch für die Berechnung einer fünfjährige Verjährungsfrist: Der Einkommensteuerbescheid wurde am 10.8.2010 bekannt gegeben. Dann beginnt die Frist mit dem 10.8.2010 und endet mit Ablauf des 9.8.2015.[1] Dies gilt wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" una...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Nach Art. 97 § 23 EGAO i. d. F. des JStG 2009 gilt die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 376 Abs. 1 AO für alle Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes – am 25.12.2008 – die alte, fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die aktuelle, seit 29.12.2020 von 10 auf 15 Jahre verlängerte Verjährungsfrist wiederum gilt für alle zu diesem Stichtag noch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 § 376 Abs. 2 AO

Rz. 41 § 376 Abs. 2 AO erweitert den Katalog der Unterbrechungstatbestände des § 78c StGB. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet bereits, dass die Verjährung durch erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe des gegen den Beschuldigten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die – interne – Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen wird. Darüber hinaus wird...mehr