Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rechtsschutz

Rz. 96 [Autor/Stand] Wegen der von § 401 AO in Bezug genommenen Verweisung des § 444 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 434 Abs. 2 und 3 StPO gelten die Ausführungen zum Rechtsschutz der von der Einziehung Betroffenen entsprechend (s. Rz. 42). Gegen einen Beschluss kann die JP/PV oder die FinB binnen Wochenfrist sofortige Beschwerde einlegen (§ 311 StPO). Die Rechtsmittel der Beruf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Datenschutz in der AO

Rz. 8 [Autor/Stand] Die DSGVO gilt innerhalb ihres Anwendungsbereichs unmittelbar (s. Rz. 4). Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, besteht die Möglichkeit...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Blankettnorm und Erfordernis einer Rückverweisung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 382 AO ist insoweit ein Blankettgesetz (s. zum Begriff § 370 Rz. 22 f.; § 377 Rz. 18; § 381 Rz. 5), als sich das für die Verhängung eines Bußgelds erhebliche Verhalten nicht aus der Vorschrift selbst, sondern aus den den Bußgeldtatbestand ausfüllenden nationalen und unionsweiten Zollvorschriften sowie aus den aufgrund § 382 Abs. 4 AO erlassenen Rechtsve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§ 74c StGB)

Rz. 54 [Autor/Stand] Häufig ist der Täter oder Teilnehmer in der Lage, die Einziehung der unter Rz. 42 ff. genannten Sachen zu vereiteln. Um in solchen Fällen die Eigentumssanktion der Einziehung nicht wirkungslos werden zu lassen, erlaubt § 74c StGB unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung des Wertersatzes.[2] Da die Maßnahme nur gegen den schuldhaft handelnden Täter...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Anzuwendende Vorschriften

Rz. 32 [Autor/Stand] § 375 Abs. 2 AO enthält im Gegensatz zum früheren Recht nur noch eine Sonderregelung über die sachlichen Voraussetzungen für die Einziehung von bestimmten Gegenständen, d.h. von Schmuggelware und Beförderungsmitteln.[2] Rz. 33 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 AO sind ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts über die Einziehung von Tatprodukt...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Die gefährdeten Abgabenarten

Rz. 9 [Autor/Stand] Unter die Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG i.V.m. Art. 5 Nr. 20, 21 UZK fallen Abgaben, die für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren zu entrichten sind,[2] sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern (z.B. Mineralöl, Tabak und Bier, wegen der Einzelheiten s. § 370 Rz. 542 ff....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Beförderungsmittel (§ 375 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 49 [Autor/Stand] Einziehbare Beförderungsmittel i.S.d. § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO sind nur Fahrzeuge (und Tiere)[2], die der Fortbewegung von Personen oder Sachen dienen[3] (also nicht z.B. selbst Schmuggelgut sind)[4], nicht dagegen Transportmittel wie Rucksäcke, Koffer oder Taschen.[5] Die Einziehung der Umschließung eines Gegenstands als Beförderungsmittel ist auch hier nu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Eigentum des Täters oder Teilnehmers

Rz. 61 [Autor/Stand] Grundsätzlich ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Sachen im Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer des Steuervergehens gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB, s. Rz. 34).[2] Auch aus der Verweisung des § 375 Abs. 2 Satz 2 AO auf § 74a StGB, der in Ausnahmefällen eine Dritteinziehung gestattet, ergibt sich, dass § 375 Abs. 2 AO...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Verwertungsverbot (§ 384a Abs. 3 AO)

Rz. 23 [Autor/Stand] Gemäß § 384a Abs. 3 AO dürfen eine Meldung nach Art. 33 DSGVO und eine Benachrichtigung nach Art. 34 Abs. 1 DSGVO in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen Person verwertet werden. Art. 33 DSGVO Meldung von Verletzungen des Sc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Sicherstellung zurückgelassener Gegenstände

Rz. 20 [Autor/Stand] Der auf frischer Tat betroffene Täter muss entkommen sein und auf seiner Flucht Sachen zurückgelassen haben, die sodann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, weil sie eingezogen werden können. Rz. 21 [Autor/Stand] Der Begriff der Sicherstellung ist ein Oberbegriff. Er erfasst die amtliche Inverwahrnahme (§ 94 Abs. 1 StPO), und die Beschlagn...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Erstattungsansprüche

Rz. 12 [Autor/Stand] Ein Steuererstattungsanspruch i.S.d. § 383 AO i.V.m. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO ist gegeben, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO) oder der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Erstattungsanspruch ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Einstellungsbefugte Stellen

Rz. 20 [Autor/Stand] Der Wortlaut des § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO kann zu Missverständnissen führen. Fest steht danach zunächst nur, dass die StA zu entscheiden hat, ob das Verfahren fortzuführen oder einzustellen ist, da sie als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" auch dessen Ablauf bestimmt. Es ist nur konsequent und sachgerecht, dass sie dann auch über die Einst...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 16 [Autor/Stand] Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 382 Abs. 1 AO kann an sich nur sein, wer zu den in der Norm aufgezählten "Pflichtigen" oder denjenigen, die "bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen" handeln, gehört. Die Norm enthält jedoch nur der Form nach einen Sondertatbestand. Der Kreis der möglichen Täter ist – insbesondere durch die zweite A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Berechnung des Umfangs der Steuerverkürzung bzw. des Steuervorteils

Rz. 34 [Autor/Stand] Hinsichtlich des Umfangs der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils ist auf die Erläuterungen zu § 370 AO (s. § 370 Rz. 454 ff.) zu verweisen. Im Fall einer tateinheitlichen (§ 52 StGB) Verkürzung verschiedenartiger Steuern sind nicht die Einzelbeträge der verschiedenen Steuern maßgeblich, sondern der Gesamtbetrag aller hinterzogenen Steuern (Nr. 82 Ab...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Keine Geldbußen gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen

Rz. 27 [Autor/Stand] § 384a Abs. 4 AO statuiert ein "Behördenprivileg": Danach werden gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen im Anwendungsbereich der AO keine Geldbußen nach Art. 83 Abs. 4–6 DSGVO verhängt. Durch diese Vorschrift macht der deutsche Gesetzgeber von der Öffnungsklausel des Art. 83 Abs. 7 DSGVO Gebrauch, im Anwendungsbereich der AO national zu regel...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Fehlen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung

Rz. 43 [Autor/Stand] Die Einstellung des Verfahrens gem. § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO ist weiterhin davon abhängig, dass an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht. Gegenüber den beiden vorgenannten Voraussetzungen (Geringwertigkeit der Steuerverkürzung bzw. des erlangten Steuervorteils und Geringfügigkeit der Schuld) kommt der Frage nach dem öffent...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verstöße bei der zollamtlichen Erfassung des Warenverkehrs (§ 382 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 25 [Autor/Stand] Mit der Erfassung des Warenverkehrs lässt sich der Verfahrensabschnitt bezeichnen, der das Schicksal der Waren vom Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union (vgl. Art. 134 Abs. 1 UZK) bis zu dem Zeitpunkt der Gestellung bei der zuständigen Zollstelle (vgl. Art. 139 Abs. 1 UZK)[2] regelt (früher war der Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Täterfremde Gegenstände

Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB müssen die einzuziehenden Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Ausnahmsweise können aber auch täterfremde Gegenstände eingezogen werden, wenn sie nach § 74b Abs. 1 StGB nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden (für den Schmuggel besonders präparierte Tatwerkzeuge) oder die Gefahr be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Verstöße im Zusammenhang mit bestimmten Gebieten 0(§ 382 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach § 382 Abs. 1 Nr. 3 AO kann mit Bußgeld belegt werden, wer den Vorschriften über den grenznahen Raum, die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete und (seit 1996) über die Freizonen (vgl. Art. 243 ff. UZK) zuwiderhandelt. Rz. 36 [Autor/Stand] Der grenznahe Raum (entspricht dem früheren Zollgrenzbezirk) erstreckt sich grds. am deutschen Teil der Zollgre...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Öffentliche Bekanntmachung

Rz. 30 [Autor/Stand] Die öffentliche Bekanntmachung des drohenden Eigentumsverlustes hat mehrere Funktionen: Ihre Bewirkung und nicht die Beschlagnahme der zurückgelassenen Sachen setzt die Jahresfrist in Lauf, mit deren Ablauf das Eigentum auf den Staat übergeht (§ 394 Satz 3 AO). Sie ist angesichts der in § 394 AO vorausgesetzten Situation, dass Tatbeteiligte und Eigentümer...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verhältnis zu § 381 AO

Rz. 51 [Autor/Stand] § 382 Abs. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass die Gefährdung von Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben anzusehen sind (Einfuhrtatbestände der Verbrauchsteuergesetze; s. § 381 Rz. 11), nach § 382 AO zu ahnden ist. Insoweit ist die Gefährdung von Ein- und Ausfuhrabgaben gem. § 382 Abs. 1 AO Spezialvorschrift gegenüber der Gefährdung von Verbrauchsteuer...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Fortgeltung der Unschuldsvermutung und der steuerrechtlichen Beweislastregeln

Rz. 52 [Autor/Stand] Wird das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 398 AO oder §§ 153 ff. StPO eingestellt, ist damit kein Nachweis des Tatverdachts und keine Feststellung der Schuld verbunden.[2] Dies gilt auch, wenn der Betroffene im Fall des § 153a StPO einer Verfahrenseinstellung zustimmt und die Auflagen erfüllt.[3] Die Einstell...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Antrag der FinB

Rz. 27 [Autor/Stand] Ebenso wie für § 435 StPO ist nach § 401 AO das Verfahren von der Stellung eines entsprechenden Antrags abhängig. Ohne einen solchen Antrag kommt das Verfahren nicht in Gang. Es handelt sich um eine Art Klageerhebung.[2] Er ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene auf die Herausgabe verzichtet hat.[3] Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("kann") ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Geldbuße und Ahndung

Rz. 43 [Autor/Stand] Die zu verhängende Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Einfuhrabgabengefährdung mindestens 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) und höchstens 5.000 EUR (§ 382 Abs. 3 AO), bei fahrlässiger Begehung höchstens 2.500 EUR (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG, näher dazu § 377 Rz. 86). Zur Bemessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 3 OWiG) s. § 377 Rz. 87, zur Gewinnabschöp...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Besichtigungsrecht

Rz. 20 [Autor/Stand] Die FinB ist darüber hinaus befugt, die beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Gegenstände (§§ 94, 111b ff. StPO) zu besichtigen. Hierdurch wird der FinB die Möglichkeit gegeben, ihre Beteiligungsrechte (vgl. §§ 403, 407 AO) auch im Verfahren zur Anordnung der Einziehung geltend zu machen (s. dazu § 375 Rz. 103 ff.; § 401 Rz. 11 ff.). Darüber hinaus...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Rechtsschutz

Rz. 42 [Autor/Stand] Über den Antrag wird im Regelfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 436 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO n.F.) entschieden, gegen den – binnen einer Woche – die sofortige Beschwerde der FinB oder eines Nebenbeteiligten (s. Rz. 38) zulässig ist (§ 436 Abs. 2 i.V.m. § 434 Abs. 2 Satz 1, §§ 311, 35a StPO).[2] Ausnahmsweise wird – wenn ein entsprechender...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zum Begriff der Geringwertigkeit

Rz. 26 [Autor/Stand] Das Erfordernis der geringwertigen Steuerverkürzung bzw. Folgen der Tat entscheidet bei § 398 AO, nicht aber bei § 153 StPO über die grundsätzliche Einstellungsmöglichkeit. Bei letztgenannter Norm ist es lediglich entscheidend für die Frage, ob die Zustimmung des Gerichts entbehrlich ist (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dieser mehr oder minder unbestimmte Rech...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Bedeutung, Entwicklung und Anwendungsbereich der Norm

Rz. 61 [Autor/Stand] Aufgrund der in § 32 Abs. 1 ZollVG enthaltenen, als sog. Schmuggelprivileg bezeichneten Sonderregelung ist es den Verfolgungsbehörden möglich, bei bestimmten, leichteren Steuervergehen ohne Strafe oder Geldbuße, gleichwohl mit einer sanktionsähnlichen Maßnahme zu reagieren, die im Ergebnis ein Verfahrenshindernis begründet. Mit der Norm sollen seit jeher...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Verfahrensablauf

Rz. 80 [Autor/Stand] Hinsichtlich des Verfahrens gelten über die Verweisung in § 401 AO auf §§ 435, 436 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 434 Abs. 2 oder 3 StPO dieselben Regeln wie bei der Einziehung (s. Rz. 37 ff.). Allein die örtliche Zuständigkeit des Gerichts wird gem. § 440 Abs. 3 Satz 2 StPO erweitert (s. Rz. 84). Rz. 81 [Autor/Stand] Zu Antragsbefugnis, Inhalt und Form des Antrag...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Geschäftsmäßiger Erwerb

a) Abtretung und Verpfändung Rz. 18 [Autor/Stand] Nach § 383 Abs. 1 AO i.V.m. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO ist nur der geschäftsmäßige Erwerb von Steueransprüchen bußgeldbewehrt. Unter Erwerb im Sinne dieser Vorschriften ist die Abtretung und infolge der Verweisung des § 46 Abs. 6 Satz 3 AO auch die Verpfändung zu verstehen. Nach dem Zivilrecht handelt es sich bei der Abtretung um ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Sachliche Voraussetzungen

Rz. 11 [Autor/Stand] Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Einziehung ergeben sich – abgesehen von der Spezialregelung in § 375 Abs. 2 AO – über die Verweisung in § 369 Abs. 2 AO aus dem Allgemeinen Teil des StGB. Die inhaltlichen Voraussetzungen ergeben sich für die Einziehung von Taterträgen (dem vormaligen Verfall) aus §§ 73–73e StGB (s. § 399 Rz....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Rechtskraft

Rz. 50 [Autor/Stand] Nach erfolgter Einstellung des Verfahrens nach § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO finden keine weiteren strafrechtlichen Ermittlungen mehr statt. Hiervon unberührt bleibt jedoch eine weitere Ahndung unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 21 Abs. 2 OWiG), z.B. wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO. Der Einstellung kommt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Akteneinsichtsrecht

Rz. 9 [Autor/Stand] Das Akteneinsichtsrecht der FinB entspricht inhaltlich dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO (s. dazu § 392 Rz. 391 ff.), ohne dass die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO gelten, d.h. ihr kann vor Abschluss der Ermittlungen nicht entgegengehalten werden, dass die Akteneinsicht oder Besichtigung den Untersuchungserfolg gefährde.[2] Rz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Norm

Rz. 4 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 398 AO enthält eine Sonderregelung zur Einstellung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei oder Begünstigung in diesen Fällen sowie Bannbruch. Die Entscheidung darüber kann die Strafverfolgungsbehörde ohne Zustimmung des im Falle einer Anklageerhebung zuständigen Gerichts treff...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Anwendungsvorrang des Unionsrechts (§ 384a Abs. 1 AO)

Rz. 12 [Autor/Stand] § 384a Abs. 1 AO regelt das Rangverhältnis der nationalen Steuergesetze zur DSGVO und hat wegen des bereits beschriebenen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (s. Rz. 4) lediglich eine klarstellende Funktion: Art. 83 DSGVO geht den Regelungen in der AO oder den Steuergesetzen vor, wenn eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten, die unmittelb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VIII. Anordnung der Einziehung

Rz. 85 [Autor/Stand] Einziehung bzw. Wertersatz ordnet das Gericht im Urteil bzw. nachträglich (§ 76 StGB) durch Beschluss an. Die Anordnung kann auch – anders als die Anordnung der Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit – in einem Strafbefehl (§ 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO, nicht aber im selbständigen Verfahren, streitig, s. Rz. 110)[2] oder selbständigen Beschlussverfahre...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Selbständige Einziehung (§ 76a StGB)

Rz. 73 [Autor/Stand] Kann aus tatsächlichen (Verhandlungsunfähigkeit) oder rechtlichen (z.B. Strafklageverbrauch, nicht aber die Verjährung)[2] Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, scheidet ein subjektives Einziehungsverfahren aus. In diesem Fall kann die StA (§ 435 Abs. 1 StPO) bzw. die selbständig ermittelnde FinB (§ 401 AO) beantragen, die Einzi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Bedeutung, Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Es bedarf keiner Begründung, dass der Aktenkenntnis auch im Strafprozess eine besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt nicht nur für den Verteidiger, dessen Tätigkeit für den Beschuldigten eine möglichst umfassende Kenntnis des Verfahrensstandes voraussetzt (§ 147 StPO; s. dazu § 385 Rz. 157 f.; § 392 Rz. 391 ff.; § 399 Rz. 272), sondern auch für andere am ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Selbständiges Verfahren

Rz. 45 [Autor/Stand] Neben der bereits unter Rz. 11 ff. erörterten Befugnis, den Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren zu stellen, eröffnet § 401 AO der FinB die weitere Möglichkeit, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person (im Folgenden JP, z.B. GmbH, AG) oder Personenvereinigung (im Folgenden PV, z.B. P...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verweisungen auf § 382 AO

Rz. 58 [Autor/Stand] § 31 ZollVG [2] Steuerordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigmehr

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Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3 Gewerbsmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Rz. 12 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Gewerbsmäßige (d. h. nicht unbedingt berufsmäßige!) Begehung setzt voraus, dass es dem Täter oder Teilnehmer darauf ankommt, sich durch eine wiederholte (d. h. nicht unbedingt ständige!), also nachhaltige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens eine fortlaufende Einnahmequelle mit einigem Umfang zu verschaffen (BGH vom 11.9.2003, wistra 2003, 460, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Steuerliche Verwendungsbefugnis strafprozessualer Erkenntnisse (§ 393 Abs. 3 AO)

Schrifttum: Buse/Bohnert, Steuerstrafrechtliche Änderungen zur Bekämpfung des Umsatz- und Verbrauchsteuerbetrugs, NJW 2008, 618; Friedenhagen, Verwertung von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachung im Besteuerungsverfahren, AO-StB 2013, 289; Geuenich, Gleichlauf von strafrechtlicher und steuerlicher Datenverwendung, BB 2013, 3048; Heerspink, Auf ein Neues: Steuer-CD, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

Schrifttum: S. zunächst die Schrifttumshinweise in Bd. I. 1. Einzeldarstellungen: Berthold, Der Zwang zur Selbstbezichtigung aus § 370 Abs. 1 AO und der Grundsatz des nemo tenetur, 1993; Besson, Das Steuergeheimnis und das Nemo-tenetur-Prinzip im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, 1997; Burkhard, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, 2. Aufl. 2017; Drüen in Tipke/Kru...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Heilungsmöglichkeiten

Rz. 181 [Autor/Stand] Ermittlungsergebnisse bleiben nach überwiegender Ansicht auch verwertbar, die ex post mithilfe einer rechtmäßigen Maßnahme bestätigt wurden[2]. Rz. 182 [Autor/Stand] Zudem sind Erkenntnisse, die bei einer hypothetischen Wiederholung der Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig erlangt hätten werden könnten, einer Verwertung zugänglich (so nunmehr gesetzlich verank...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Gründe für die Regelung

1. Konfliktlage Rz. 15 [Autor/Stand] Besteuerungsverfahren und Strafverfahren haben i.d.R. ein und denselben Sachverhalt zum Gegenstand, werden meist gleichzeitig durchgeführt, häufig von der gleichen Behörde (§ 386 Abs. 1, 2 AO) und u.U. sogar vom selben Beamten (vgl. § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO)[2]. Beide Verfahren werden jedoch von verschiedenen Prinzipien beherrscht, die ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Bis zum Inkrafttreten der RAO 1919 hatten die Strafgerichte in Steuer- und Zollstrafsachen, in denen die Strafbarkeit einer Handlung von der Entscheidung einer dem Steuerrecht angehörigen Vorfrage abhing, auch über diese gemäß den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen allgemein geltenden Vorschriften zu entscheiden. Bei u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Anwendungsbereich

1. Anhängiges Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung Rz. 22 [Autor/Stand] Die Aussetzung des Verfahrens nach § 396 AO setzt ein anhängiges Strafverfahren voraus. Sie kommt grds. in jedem Verfahrensstadium in Betracht und ist daher sowohl im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Zwischen- oder Hauptverfahren möglich[2]. Voraussetzung ist insoweit le...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Aussetzung des Strafverfahrens (§ 396 Abs. 1 AO)

I. Begriff Rz. 36 [Autor/Stand] Die Aussetzung des Verfahrens bedeutet, dieses einstweilen ruhen zu lassen. Schon rein begrifflich setzt dies voraus, dass das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt und beendet wird. Im Ermittlungsverfahren bedeutet dies die einstweilige Einstellung weiterer staatsanwaltlicher Ermittlungshandlungen, nach erhobener Anklage ein Hinaus...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Umfang und Grenzen des Verwendungsverbots (§ 393 Abs. 2 Satz 1 AO)

1. Geschützte Informationen a) "Tatsachen" und "Beweismittel" Rz. 187 [Autor/Stand] Schutzobjekt im Sinne dieser Vorschrift sind Tatsachen und Beweismittel, die der Stpfl. der FinB vor Einleitung oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, soweit sie der StA oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steue...mehr