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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 384a Verstöße nach Arti ... / IV. Datenschutz in der AO

Peter Talaska
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Rz. 8

[Autor/Stand] Die DSGVO gilt innerhalb ihres Anwendungsbereichs unmittelbar (s. Rz. 4).

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, besteht die Möglichkeit, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften der DSGVO genauer festgelegt werden, beizubehalten oder einzuführen.[2] Die DSGVO bietet den Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum für die Spezifizierung ihrer Vorschriften, auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (sog. "sensible Daten"). Diesbezüglich werden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.[3] Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO ist entsprechend eine Ermächtigungsgrundlage, für den Bereich der Steuern Pflichten des Verantwortlichen und Rechte des Betroffenen zu beschränken.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Der deutsche Gesetzgeber hat von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht und durch Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.7.2017[5] zahlreiche Datenschutzvorschriften in die AO – s. insbesondere §§ 29b–32j AO – eingefügt bzw. Vorschriften angepasst.

Zentrale Vorschrift ist insoweit § 2a AO, der regelt, welche Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO Geltung haben.[6] Die Vorschrift gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Abs. 2 AO), andere öffentliche ...

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