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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 401 Antrag auf Anordnun ... / I. Selbständiges Verfahren

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Rz. 45

[Autor/Stand] Neben der bereits unter Rz. 11 ff. erörterten Befugnis, den Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren zu stellen, eröffnet § 401 AO der FinB die weitere Möglichkeit, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person (im Folgenden JP, z.B. GmbH, AG) oder Personenvereinigung (im Folgenden PV, z.B. Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, nicht rechtsfähiger Verein) gem. § 30 Abs. 4 OWiG im selbständigen Verfahren zu beantragen (§ 401 Alt. 2 AO).

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Die sog. Verbandsgeldbuße stellt eine eigenständige und vollwertige Sanktion und nicht nur eine bloße Nebenfolge dar.[3] Da es zurzeit in Deutschland – anders als z.B. in den USA[4] – noch kein eigenständiges Unternehmensstrafrecht gibt, wird auch weiterhin § 30 OWiG, der allgemein als dogmatischer Fremdkörper angesehen wird, eine Lückenfüllerfunktion haben (zu den Reformbemühungen s. die vorst. Schriftumsnachweise).

Die praktische Bedeutung des Rechtsinstitutes hat denn auch in letzter Zeit immens zugenommen, wie es die sog. Banken-Verfahren zeigen (s. Rz. 69, 78). In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber dies auch bewusst durch Erweiterungen des zurechenbaren Täterkreises und Verschärfungen des Bußgeldrahmens befördert[5] (vgl. § 377 Rz. 111 ff., 123 ff.).

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Grundsätzlich sollen die Sanktionen gegen die verantwortlichen natürlichen Personen und gegen den Verband – schon aus prozesswirtschaftlichen Gründen – in einem einheitlichen Verfahren (sog. verbundenen Verfahren) verhängt werden (arg. e§ 30 Abs. 4 OWiG).[7] Grund für diese Klammerwirkung ist eine schuldangemessene Verteilung der Sanktionen. Zudem wird so eine "Doppelahndung", die dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderliefe, verhindert.[8]

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