Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

Rz. 30 [Autor/Stand] Der Tatbestand des § 372 AO setzt voraus, dass die Gegenstände verbotswidrig ein-, aus- oder durchgeführt werden. Eine Definition dieser Begriffe enthält die Vorschrift nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Einfuhr das Verbringen von Gegenständen über eine Außengrenze ins Inland zu verstehen[2]. Ausfuhr lässt sich umschreiben als das Verbringe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Rechtsschutz

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Entscheidung der vorgesetzten Behörde nach § 390 Abs. 2 AO ist für die betroffenen FinB verbindlich, d.h. sie ist unanfechtbar [2]. Das Recht der im Zuständigkeitsstreit unterlegenen FinB aus § 386 Abs. 4 Satz 1 AO, das Verfahren – auch bereits vorher – an die StA abzugeben (s. § 386 Rz. 117 ff.), bleibt davon ebenso unberührt wie das Evokationsrecht ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] In § 388 AO wird festgelegt, welche funktionell und sachlich zuständige FinB (vgl. §§ 386, 387 AO) zur Ermittlung einer Steuerstraftat örtlich zuständig ist. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen sachlich unverändert den Vorläuferbestimmungen der § 423 RAO 1967 i.d.F. des 1. AOStrafÄndG vom 10.8.1967[2] sowie § 428 RAO 1931 [3]. Es wurden lediglich die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Banngebiet und Banngrenze

Rz. 36 [Autor/Stand] Die Realisierung des Europäischen Binnenmarkts und der Wegfall der Zollgrenzen hat nicht zum Fall der Banngrenze geführt, denn auch weiterhin ist das Verbringen über die fortbestehenden Staatsgrenzen unter Verletzung von Ein-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen tatbestandsmäßig i.S.d. § 372 AO [2]. Daher sind für die Begriffsbestimmung des Banngebiets nicht d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Sonderregelung

Rz. 14 [Autor/Stand] § 391 Abs. 1 Satz 1 AO ist im Kontext der in der StPO und dem GVG enthaltenen Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten der Strafgerichte zu sehen. Für einen kleinen Bereich – Steuerstrafsachen, die der sachlichen Zuständigkeit des AG unterfallen – wird durch die AO eine besondere örtliche Zuständigkeit begründet.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Systematik und entsprechende Anwendung

Rz. 12 [Autor/Stand] § 391 AO ist nicht sonderlich übersichtlich formuliert. Sein Kerninhalt lässt sich wie folgt umschreiben: Die sachliche Zuständigkeit vorausgesetzt, sind für Steuerstrafsachen diejenigen AG örtlich zuständig, in deren Bezirk das LG seinen Sitz hat (Abs. 1 Satz 1) (s. im Einzelnen Rz. 15 ff.). Steuerstrafsachen sind bei dem sachlich und örtlich zuständigen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Ermittlungszuständigkeit gilt unabhängig davon, ob die FinB das Steuerstrafverfahren selbständig (vgl. § 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO) oder weisungsgebunden für die StA durchführt (§ 386 Abs. 1, § 402 AO) oder ob sie im gerichtlichen Verfahren tätig wird (vgl. § 407 AO). § 388 AO findet unmittelbar Anwendung auf die Ermittlung von Steuerstraftaten (i.S...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Tatort (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AO)

Rz. 14 [Autor/Stand] Mit der Formulierung "in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen ... worden ist" knüpft § 388 AO an § 9 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO an, der den Ort der Tatbegehung wir folgt umschreibt (s. auch § 370 Rz. 79.4): § 9 StGB Ort der Tat (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen od...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Straf- und Bußgeldsachenstellen in den Bundesländern

Rz. 53 [Autor/Stand] Die Länder haben die Ermittlungsbefugnisse in Steuerstraf- und -bußgeldsachen durch Rechtsverordnungen auf bestimmte BereichsFÄ übertragen. Während in den meisten Bundesländern die Zuständigkeitsübertragung nach § 387 Abs. 2 AO und § 17 Abs. 2 FVG gleichzeitig erfolgt ist (so in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nieders...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zentral zuständige LG (Wirtschaftsstrafkammern) gem. § 74c Abs. 3 GVG und Schwerpunktstaatsanwaltschaften

Schrifttum: Bach, Die LGT-Falle – Sitzt der gesetzliche Richter wirklich in Bochum?, PStR 2009, 70; Heerspink, Die Ermittlungen zur Liechtenstein-Affäre – Fehlende Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, Beweisverwertungsverbote und Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige?, AO-StB 2009, 25; Römer, "Bochum gegen Liechtenstein" oder: Zur örtlichen Zuständigkeit der Wirtsch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Entstehungsgeschichte, Zweck, Bedeutung, Anwendungsbereich

Rz. 1 [Autor/Stand] § 389 AO entspricht inhaltlich – unter Angleichung des Wortlauts "Finanzbehörde" statt "Finanzamt" [2] (zum Begriff s. § 386 Rz. 31) – der Vorläuferbestimmung des § 424 RAO 1967 [3]. Dieser wiederum geht zurück auf § 428 Abs. 3 i.d.F. der RAO 1931 sowie § 393 Abs. 3 RAO 1919 [4]. Rz. 2 [Autor/Stand] Durch § 389 AO wird die nach § 388 AO gegebene örtliche Zust...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Strafbefehlsverfahren (§ 406 Abs. 1 AO)

Rz. 3 [Autor/Stand] Die FinB kann gem. § 400 AO selbständig – ohne Einschaltung der StA – in "geeigneten Fällen" (s. § 400 Rz. 53 ff.) bei Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen (s. die Erl. zu § 400). Durch § 406 Abs. 1 AO werden die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse in begrenztem Umfang auf das Strafbefehlsverfahren erstreckt. Die Begrenzung ist darin z...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Betroffene Steuer

Rz. 22 [Autor/Stand] Durch eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit betroffen ist die Steuer, die verkürzt bzw. hinsichtlich derer ein Vorteil erlangt wurde (§§ 370, 378 AO), bei der dies geschehen sollte (Versuch gem. § 370 Abs. 2 AO) oder die gefährdet war (§§ 379–382 AO)[2]. Bei der Steuerzeichenfälschung und deren Vorbereitung (§ 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148, 14...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sachlicher Zusammenhang

Rz. 18 [Autor/Stand] Ein sachlicher Zusammenhang gem. § 3 StPO ist gegeben, wenn an einer Straftat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder wegen Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt sind. Rz. 19 [Autor/Stand] Als Täter kommen Alleintäter, Mittäter oder mittelbare Täter in Betracht (vgl. § 25 StGB). Siehe dazu näher § 370 Rz. 80 ff. Rz. 20 [...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Konkurrenzen

Rz. 40 [Autor/Stand] Werden durch dieselbe Handlung gleichzeitig mehrere Verletzungstatbestände des § 381 AO verwirklicht, so liegt nur eine Tat der Verbrauchsteuergefährdung vor[2] (s. auch § 377 Rz. 147; § 379 Rz. 711). Die Zusammenfassung mehrerer Verstöße bei vorsätzlichem Handeln zu einer fortgesetzten Tat bzw. bei leichtfertigem Handeln zu einer Dauerordnungswidrigkeit ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Normenkatalog mit Verweisungen auf § 381 AO

Rz. 45 [Autor/Stand] Nach den Verbrauchsteuergesetzen und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen ergibt sich gegenwärtig der nachfolgende Katalog von Verweisungen auf § 381 AO. Verweise auf § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO finden sich in: § 36 Abs. 1 AlkStG [2]; § 77 Abs. 1 AlkStV [3]; § 30 BierStG [4]; § 52 Abs. 1 BierStV [5]; § 64 EnergieStG [6]; § 111 Abs. 1 EnergieStV [7]; § 24 KaffeeStG [8]; § 44...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Ausschluss bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 391 Abs. 4 Halbs. 2 Alt. 1 AO)

Rz. 86 [Autor/Stand] Durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28.7.1981 (s. Rz. 5) wurden Straftaten nach dem BtMG, die mit einer Steuerstraftat im Zusammenhang stehen, von der Zuständigkeitskonzentration der AG i.S.d. § 391 Abs. 1–3 AO ausgenommen. Ein derartiger Zusammenhang besteht regelmäßig dadurch, dass die Beschaffung von Betäubungsmitte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Erstzuständigkeit

Rz. 12 [Autor/Stand] § 390 Abs. 1 AO macht den Zuständigkeitsvorrang einer FinB davon abhängig, ob sie wegen der Tat als erste ein Strafverfahren eingeleitet hat. Gemäß § 397 AO ist ein Strafverfahren eingeleitet, sobald die zuständige Behörde – hier also die sachlich oder örtlich zuständige FinB – eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Ausnahmeregelung des § 391 Abs. 1 Satz 2 AO

Rz. 55 [Autor/Stand] Die Konzentrationsregelung des § 391 Abs. 1 Satz 1 AO über die örtliche Zuständigkeit findet ausnahmsweise (zur allgemeinen Zuständigkeit des Ermittlungsgerichts s. Rz. 40 ff.) bereits im Ermittlungsverfahren Anwendung, wenn die Ermittlungsbehörden (StA/BuStra) beabsichtigen, das Ermittlungsverfahren wegen absoluter Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO) od...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Kapitalertragsteuer

Rz. 27 [Autor/Stand] Bei bestimmten inländischen und zum Teil ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug beim Schuldner der Kapitalerträge erhoben (§§ 43 ff. EStG). Der Anwendungsbereich der Abzugsregelungen geht über den Zinsabschlag bei klassischen Zinserträgen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG hinaus und erfasst vielfältige sonstige Erträge aus Anteile...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verhältnis der Tathandlungen zueinander

Rz. 31 [Autor/Stand] Geht man vom Wortlaut des § 380 AO aus, besteht für den Täter eine doppelte Verpflichtung, nämlich die Einbehaltung und die Abführung der Abzugsbeträge. Dennoch soll nach h.M. ein Bußgeld bereits dann verhängt werden können, wenn der Täter nur eine der beiden Verpflichtungen (Einbehaltung oder Abführung) verletzt[2]. Nach diesem Verständnis der Norm obli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zuständigkeitskonzentration nach § 12 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG

Rz. 44 [Autor/Stand] Von der in § 387 Abs. 2 AO vorgesehenen Form der Zuständigkeitsübertragung (s. Rz. 35 ff.) muss diejenige nach dem FVG unterschieden werden. Gemäß § 12 Abs. 3 FVG kann das BMF bzgl. der HZÄ, nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG die Landesregierung bzgl. der ihr unterstellten FÄ verfahren und verschiedene Aufgaben einer FinB auf eine andere übertragen (so z.B. bei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Entscheidung über die Zuständigkeit bei Kompetenzkonflikt (§ 390 Abs. 2 Satz 2 AO)

Rz. 27 [Autor/Stand] Besteht die ersuchende FinB dagegen auf ihrem Verlangen und bleibt die ersuchte FinB bei ihrer Ablehnung, entscheidet nach gescheiterter Verständigung (so ausdrücklich Nr. 25 Abs. 3 Satz 4 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25) auf Antrag der ersuchenden oder der ersuchten FinB[2] die Behörde, der die ersuchte FinB untersteht (§ 390 Abs. 2 Satz 2 AO). Eine En...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Vollendung

Rz. 68 [Autor/Stand] Der Bannbruch ist vollendet, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 372 Abs. 1 AO erfüllt sind. Die Frage, wann dies der Fall ist, ist vor allem für die Abgrenzung zum Versuch von Bedeutung (s. Rz. 58 ff.). Seiner Deliktsnatur nach ist der Bannbruch ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und setzt – im Gegensatz etwa zur Steuerhinterziehung – keinen besondere...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verbringen(lassen)

Rz. 31 [Autor/Stand] Verbringen ist der Sammelbegriff für das Einführen, Ausführen und Durchführen (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 36 StrlSchV; § 3 Abs. 3 Nr. 1 SprengG)[2]. Auch insoweit sind die einzelnen Legaldefinitionen nicht einheitlich (vgl. nur § 2 Abs. 2 BtMG: "Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsber...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Überwachung von Postverkehr und Telekommunikation

Rz. 117 [Autor/Stand] Der Bannbruch ist – im Gegensatz zu bandenmäßiger Umsatz- oder Verbrauchssteuerhinterziehung, gewerbsmäßigem, gewaltsamem oder bandenmäßigem Schmuggel sowie gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhehlerei (s. § 385 Rz. 404) – keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO, bei deren Verdacht eine Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation statthaft ist[2]....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck und Bedeutung

Rz. 2 [Autor/Stand] Durch die örtliche Zuständigkeit erfährt die funktionelle und sachliche Zuständigkeit eine räumliche Begrenzung. Von mehreren funktionell (§ 386 AO) und sachlich (§ 387 AO) zuständigen FinB wird dem Bezirk nach diejenige bestimmt, die im konkreten Einzelfall die Angelegenheit zu bearbeiten hat[2]. § 388 AO wird seinerseits ergänzt durch §§ 389, 390 AO. Fü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Selbstanzeige

Rz. 54 [Autor/Stand] Für den Ordnungswidrigkeitentatbestand fehlt es an einer Bestimmung zur bußgeldbefreiend möglichen Selbstanzeige, so dass sich die Frage stellt, ob und ggf. inwieweit eine wirksame Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO auch die Ahndung der Tat wegen Gefährdung von Abzugsteuern gem. § 380 AO hindert. Beispiel Der Arbeitgeber A hatte einbehaltene Lohnste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck und Bedeutung

Rz. 9 [Autor/Stand] Allgemein lässt sich § 391 AO als sog. Konzentrationsvorschrift bezeichnen. Steuerstrafsachen werden örtlich bei bestimmten AG (Abs. 1) und hier wieder bei bestimmten Abteilungen "zusammengefasst". Entsprechendes gilt für die in Abs. 2 enthaltenen Ermächtigungen (vgl. u.a. §§ 58, 78, 116 Abs. 2 GVG; §§ 9, 25 Abs. 2 EGGVG; § 33 Abs. 3 JGG; § 1558 Abs. 2 BG...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Entdeckungsort (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AO)

Rz. 35 [Autor/Stand] Örtlich zuständig ist auch die FinB, in deren Bezirk das Steuerdelikt "entdeckt" worden ist. Die an den Entdeckungsort anknüpfende Zuständigkeitsregelung hat insb. Bedeutung für die Zollverwaltung [2]. Der hier verwendete Begriff der Tatentdeckung ist ein anderer als der des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO (s. § 371 Rz. 629 ff.). Während es in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Mehrfache Gefährdung der Abzugsteuern

Rz. 55 [Autor/Stand] Die Häufung von Tatbestandsalternativen in § 380 AO (Einbehaltungs- und Abführungspflicht) führt zu der Frage, wie sich die verschiedenen Alternativen zueinander verhalten, wenn der Täter mehrere von ihnen verwirklicht. Werden die Steuerbeträge nicht rechtzeitig einbehalten, so ist damit die Tat des § 380 AO bereits vollendet. Das notwendigerweise nachfol...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Täterschaft und Teilnahme

Rz. 76 [Autor/Stand] Da § 372 AO kein Sonderdelikt darstellt, gelten hinsichtlich der Täterschaft und Teilnahme keine Besonderheiten. Es finden also die allgemeinen Regeln der §§ 25–27 StGB Anwendung (vgl. § 370 Rz. 80 ff.). Eine besondere Täterqualifikation ist nicht erforderlich, es sei denn, die Spezialgesetze normieren eine solche. Als Täter kommen daher grds. der Herste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Wohnsitz (§ 388 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 58 [Autor/Stand] Gemäß § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO wird eine weitere örtliche Zuständigkeit für diejenige FinB begründet, in deren Bezirk der Betroffene bei der Einleitung des Strafverfahrens gem. § 397 AO seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift ist dem § 8 StPO nachgebildet, der bzgl. der Frage des Gerichtsstandes und über die Verweisung in § 143 GVG die Zuständigkeit der Strafve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Verbrauchsteuergefährdung war nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RAO 1956[2] ursprünglich als Vergehen mit Geldstrafe bedroht. Die Vorschrift wurde durch § 407 RAO 1968 i.d.F. des 2. AOStrafÄndG[3] abgelöst; sie stellte seitdem – wie auch andere Tatbestände (s. Vor §§ 377–384a Rz. 3 ff.; § 380 Rz. 1) – bloßes Ordnungsunrecht dar, das nur mit Geldbuße g...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Erfordernis einer Rückverweisung

Rz. 13 [Autor/Stand] Verstöße gegen Pflichten oder Beschränkungen können nur dann als Verbrauchsteuergefährdung geahndet werden, wenn ein Verbrauchsteuergesetz bzw. eine dazu erlassene Rechtsverordnung wegen bestimmter verbrauchsteuerrechtlicher Vorschriften ("für einen bestimmten Tatbestand") ausdrücklich auf § 381 AO verweisen[2]. Zudem hat sich die Verweisung im Rahmen de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtswidrigkeit

Rz. 49 [Autor/Stand] Zur Rechtswidrigkeit im Allgemeinen s. § 370 Rz. 630 ff. und § 377 Rz. 78 f. Rechtfertigungsgründe werden im Rahmen des § 380 AO in aller Regel nicht eingreifen. Eine rechtfertigende Einwilligung des Steuerschuldners (z.B. des Arbeitnehmers, der mit dem Arbeitgeber die Auszahlung des vollen Bruttolohns vereinbart hat) kommt im Hinblick darauf, dass § 380 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. AG im landgerichtsbelegenen Bezirk (§ 391 Abs. 1 Satz 1 AO)

Rz. 33 [Autor/Stand] § 391 Abs. 1 AO trifft eine von den vorstehend geschilderten allgemeinen Gerichtsständen der §§ 7 ff. StPO abweichende Zuständigkeitsregelung für Steuerstrafsachen. Zwar ist in § 391 Abs. 1 AO im Unterschied zum früheren Recht (s. Rz. 1) nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen auf das Steuerstrafverfahren, dies ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Stand...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / J. Selbstanzeige

Rz. 103 [Autor/Stand] Eine Selbstanzeige gem. § 371 AO mit der Folge der Straffreiheit ist in den Fällen des § 372 AO und auch beim qualifizierten Schmuggel (§ 373 AO) oder bei Steuerhehlerei (§ 374 AO) nicht möglich, da die Norm ausdrücklich nur auf die Steuerhinterziehung Bezug nimmt (s. dazu im Einzelnen § 371 Rz. 65)[2]. Trifft Bannbruch in Tateinheit (s. Rz. 97) oder Ta...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verhältnis zur vergleichbaren Ermächtigungsnorm des § 58 Abs. 1 GVG

Rz. 71 [Autor/Stand] Eine von § 391 AO abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit der AG enthält § 58 Abs. 1 GVG . § 58 GVG (Gemeinsames Amtsgericht) (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Nichtverfolgung leichter Zollzuwiderhandlungen

Rz. 116 [Autor/Stand] Zweifelhaft ist, ob im Rahmen des § 372 AO auch das sog. Schmuggelprivileg des § 32 ZollVG [2] Anwendung findet, demgemäß leichte Steuerzuwiderhandlungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr bis zu einem Verkürzungsbetrag von insgesamt nicht mehr als 250 EUR nicht straf- und bußgeldrechtlich verfolgt, sondern nur mit einem Zuschlag bis zu 250 EUR geahnd...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Zuständigkeitsmängel

Rz. 73 [Autor/Stand] Zuständigkeitsmängel der FinB können im Ermittlungsverfahren oder bei der Teilnahme am gerichtlichen Verfahren (§ 407 AO) auftreten. Rz. 74 [Autor/Stand] Ermittlungshandlungen einer örtlich unzuständigen FinB sind grds. nicht unwirksam, auch wenn sie nach Maßgabe des Verfahrensrechts korrekturbedürftig sind[3]. Das folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Täterkreis

Rz. 18 [Autor/Stand] Bei den Tatbestandsalternativen des § 381 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO kommen als Täter nur diejenigen Personen in Betracht, die Normadressaten der besonderen Pflichten, die nach den das Bußgeldblankett ausfüllenden verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften auferlegt werden (s. dazu Rz. 19 ff.), sind. Insoweit ist § 381 AO ein Sonderdelikt [2]. Täter einer Zuwider...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Verstöße gegen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen (§ 381 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 27 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO ist es nicht erforderlich, dass die Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten bzw. Verkehrs- und Verwendungsbeschränkungen steuerlichen Zwecken dienen (anders § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO: "zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung"). Dennoch sind auch hier nur Pflichten oder Beschränkungen gemeint, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Subjektiver Tatbestand (Vorwerfbarkeit)

Rz. 34 [Autor/Stand] Der Täter der Verbrauchsteuergefährdung muss vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt haben. Vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn der Täter die die Blankettvorschrift des § 381 Abs. 1 AO ausfüllende verbrauchsteuerliche Bestimmung kennt und ihr bewusst zuwiderhandelt oder wenn der Täter sie zwar nicht kennt, ihr Bestehen aber für möglich hält und es billi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Wohnsitzwechsel

Rz. 65 [Autor/Stand] Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist nach § 388 Abs. 2 Satz 1 AO auch die FinB örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Die Zuständigkeit der FinB des bisherigen Wohnsitzes (s. Rz. 58) bleibt allerdings daneben für die Dauer des Strafverfahrens bestehen. Beispiel nach LG Augsburg[2]: Das...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Funktionelle Zuständigkeitskonzentration (§ 391 Abs. 3 AO)

Rz. 80 [Autor/Stand] § 391 Abs. 3 AO schreibt vor, dass Steuerstrafsachen beim AG einer bestimmten Abteilung, also einer Steuerstrafabteilung, zuzuweisen sind. Obwohl als "Soll-Vorschrift" formuliert, wird man der Bedeutung des § 391 Abs. 3 AO nur gerecht, wenn man ihn als gesetzliche, rechtsverbindliche Anweisung an die Präsidien der AG versteht, Steuerstrafsachen bestimmte...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Gefährdung von Abzugsteuern war früher in § 413 Abs. 1 Nr. 1a RAO[2] geregelt und als Vergehen mit Geldstrafe bedroht. Durch das 2. AOStrafÄndG[3] wurde die Vorschrift als Ordnungswidrigkeit in § 406 RAO 1968 überführt (s. Vor § 377 Rz. 3). Seither kann – im Gegensatz zur Vorgängerregelung unstreitig – auch die bloße schuldhafte Versäumung eines Zahlu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Persönlicher Zusammenhang

Rz. 14 [Autor/Stand] Ein persönlicher Zusammenhang liegt vor, wenn eine Person im Verdacht steht, mehrere Straftaten begangen zu haben. Beispiel Der Stpfl. S, der seinen Wohnsitz in X hat, betreibt in Y einen Gewerbebetrieb. Durch Nichtangabe von Umsätzen bei der FinB in Y verkürzt er Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, außerdem Einkommensteuer durch die entsprechende Nichtangabe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Geldbuße und Ahndung

Rz. 37 [Autor/Stand] Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Verbrauchsteuergefährdung mindestens 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) und höchstens 5.000 EUR (§ 381 Abs. 2 AO), bei leichtfertigem Handeln höchstens 2.500 EUR (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG; s. näher dazu § 377 Rz. 86). Zur Bemessung der Geldbuße anhand der Bedeutung der begangenen Ordnungswidrigkeit, der Sc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Gewöhnlicher Aufenthaltsort (§ 388 Abs. 3 AO)

Rz. 68 [Autor/Stand] Anders als in den bisher erörterten Fällen knüpft § 388 Abs. 3 AO die Zuständigkeit der FinB hilfsweise [2] an den gewöhnlichen Aufenthaltsort, und zwar für den Fall, dass der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich der AO (s. § 370 Rz. 79.1 ff., § 377 Rz. 46) keinen Wohnsitz hat. Diese Hilfszuständigkeit besteht jedoch nur im Verhältnis zur Zuständigk...mehr