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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 380 Gefährdung der Abzu ... / II. Rechtswidrigkeit

Peter Talaska
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Rz. 49

[Autor/Stand] Zur Rechtswidrigkeit im Allgemeinen s. § 370 Rz. 630 ff. und § 377 Rz. 78 f.

Rechtfertigungsgründe werden im Rahmen des § 380 AO in aller Regel nicht eingreifen. Eine rechtfertigende Einwilligung des Steuerschuldners (z.B. des Arbeitnehmers, der mit dem Arbeitgeber die Auszahlung des vollen Bruttolohns vereinbart hat) kommt im Hinblick darauf, dass § 380 AO auch den Schutz des vollständigen und rechtzeitigen Aufkommens der einzelnen Abzugsteuern im Auge hat, nicht in Betracht[2]. Hierfür bedürfte es einer Stundung der Steuerschuld (als Form der Einwilligung in die spätere Zahlung) seitens der FinB, die regelmäßig nicht gewährt wird (vgl. § 222 Satz 3 AO; s. Rz. 40). Eine ständige Verwaltungspraxis (z.B. die Nichterhebung von Säumniszuschlägen innerhalb einer Schonfrist, vgl. § 240 Abs. 3 AO; s. Rz. 39) genügt nicht, um die Tat zu rechtfertigen[3].

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Ebenso wenig sind wirtschaftliche Schwierigkeiten und die Sorge um den Bestand des Unternehmens oder den Erhalt gefährdeter Arbeitsplätze geeignet, einen rechtfertigenden Notstand (§ 377 Abs. 2 AO, § 16 OWiG) anzunehmen. Bei Zahlungsschwierigkeiten hat der Arbeitgeber aufgrund des Vorrangs der öffentlich-rechtlichen Abgabenpflichten (s. Rz. 36) die Löhne entsprechend zu kürzen[5], selbst auf die Gefahr hin, dass die Arbeitnehmer kündigen (s. Rz. 33.1). Auch der Einwand, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge seien zur Zahlung anderer Steuerschulden verwendet worden, kann nicht als rechtfertigende Pflichtenkollision anerkannt werden[6].

 

Rz. 50.1

[Autor/Stand] Beachtlich kann hingegen eine rechtfertigende Pflichtkollision sein, wenn in der Unternehmenskrise die Massesicherungspflicht und die drohende Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesamtheit der Gläubiger einerseits (vgl. § 15b InsO[8]) mi...

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