Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Mitwirkung der Finanzbehörde

I. Strafbefehlsverfahren (§ 406 Abs. 1 AO) Rz. 3 [Autor/Stand] Die FinB kann gem. § 400 AO selbständig – ohne Einschaltung der StA – in "geeigneten Fällen" (s. § 400 Rz. 53 ff.) bei Gericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen (s. die Erl. zu § 400). Durch § 406 Abs. 1 AO werden die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse in begrenztem Umfang auf das Strafbefehlsverfa...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Tathandlungen

1. Allgemeines Rz. 22 [Autor/Stand] Der Tatbestand der Verbrauchsteuergefährdung setzt die Verletzung der in § 381 Abs. 1 Nr. 1–3 AO bezeichneten verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten voraus. Die einzelnen Verletzungstatbestände des § 381 Abs. 1 AO lassen sich nicht immer klar voneinander abgrenzen. So fallen die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften eigentlich unter den...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Die Zuständigkeitsregelung nach dem Gesetz (§ 387 Abs. 1 AO)

I. Sachliche Zuständigkeit Rz. 6 [Autor/Stand] Nach § 387 Abs. 1 AO liegt die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung von Steuerstraftaten bei der FinB, welche die durch das Delikt betroffene Steuer verwaltet. Trotz Abweichung von der in § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO gewählten Formulierung ("Finanzbehörde, die für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist") ergibt sich kein sachlicher ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Zentrales AG für Steuerstrafsachen (§ 391 Abs. 1 AO)

I. Sonderregelung Rz. 14 [Autor/Stand] § 391 Abs. 1 Satz 1 AO ist im Kontext der in der StPO und dem GVG enthaltenen Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten der Strafgerichte zu sehen. Für einen kleinen Bereich – Steuerstrafsachen, die der sachlichen Zuständigkeit des AG unterfallen – wird durch die AO eine besondere örtliche Zuständigkeit begründet. II. Geltun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Zuständigkeit kraft Zusammenhangs

I. Einzelzuständigkeit (sachliche, örtliche) Rz. 8 [Autor/Stand] Die FinB, der die Zuständigkeit aufgrund des Zusammenhangs zuwächst, muss funktionell (i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO, vgl. die Erl. dort) und sachlich (i.S.d. § 387 AO) zur Verfolgung des Gesamtkomplexes und örtlich (i.S.d. § 388 AO) bzgl. einer Strafsache zuständig sein. Rz. 9 [Autor/Stand] Für eine der zusammen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Die Zuständigkeitsübertragungen im Einzelnen

1. Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung des BMF Rz. 50 [Autor/Stand] Buß- und Strafsachenstellen für den Bereich mehrerer FÄ bzw. HZÄ sind im Verwaltungswege bereits seit langem eingerichtet. Rz. 51 [Autor/Stand] Das BMF hat die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung von (Zoll-)Steuerstraftaten und -bußgeldsachen aufgrund § 12 Abs. 3 FVG, § 387 Abs. 2 und § 409 Satz 2 AO i.V....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] In § 388 AO wird festgelegt, welche funktionell und sachlich zuständige FinB (vgl. §§ 386, 387 AO) zur Ermittlung einer Steuerstraftat örtlich zuständig ist. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen sachlich unverändert den Vorläuferbestimmungen der § 423 RAO 1967 i.d.F. des 1. AOStrafÄndG vom 10.8.1967[2] sowie § 428 RAO 1931...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Abweichende Zuständigkeiten durch Länderverordnungen

I. Ermächtigungsnorm des § 391 Abs. 2 AO Rz. 62 [Autor/Stand] § 391 Abs. 2 AO ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung eine von Abs. 1 Satz 1 abweichende Zuständigkeit der AG in Steuerstrafsachen zu bestimmen, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Die Zuständigkeitsregelung des § 390 Abs. 1 AO

I. Mehrfache sachliche Zuständigkeit Rz. 7 [Autor/Stand] Eine mehrfache sachliche Zuständigkeit (§ 387 AO) kann bspw. eintreten, wenn die zu verfolgende Straftat im prozessualen Sinne des § 264 StPO (s. Rz. 17) mehrere Steuerarten betrifft, die von verschiedenen FÄ oder HZÄ verwaltet werden (vgl. Nr. 25 Abs. 1 Satz 2 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25), wie es aus einer Zuständ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Übernahme durch eine andere zuständige FinB (§ 390 Abs. 2 AO)

I. Übernahmeersuchen (§ 390 Abs. 2 Satz 1 AO) Rz. 21 [Autor/Stand] § 390 Abs. 2 AO eröffnet – abweichend von dem Prioritätsprinzip des Abs. 1 – die Möglichkeit, dass auf Ersuchen der nach Abs. 1 an sich zuständigen FinB eine andere – ebenfalls sachlich und örtlich zuständige – FinB die Strafsache übernimmt. Das Gesetz macht dies aber davon abhängig, dass die Übernahme der Erm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Der Bannbruch wurde erst durch Gesetz vom 4.7.1939[2] als § 401a in die RAO übernommen. Der Tatbestand hieß vormals "Kontrebande" und hatte keine vorrangig steuerliche Zweckbindung. Durch das 2. AOStraf-ÄndG vom 12.8.1968[3] wurde die Vorschrift in § 396 RAO zusammengefasst[4]. Die Ersetzung der Wendung "gestellen" durch den Au...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / K. Verfahrensrechtliche Fragen

I. Anwendbare Verfahrensvorschriften der AO Rz. 105 [Autor/Stand] Die gesetzestechnische Fassung des § 372 AO führt zu der Frage, ob in allen Fällen der Ahndung eines Bannbruchs die Verfahrensvorschriften der AO – also die §§ 385–408 AO für Straftaten und die §§ 409–412 AO für Ordnungswidrigkeiten – zur Anwendung kommen. Rz. 106 [Autor/Stand] Zunächst einmal scheiden bereits v...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 372 Bannbruch

Schrifttum: Alexander/Winkelbauer, Die AWG-Novelle 2013 aus straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Sicht, ZWH 2013, 341; Beckemper, Der Bannbruch, HRRS 2013, 443; Bender, BTM-Schmuggel als Steuerstraftat, ZfZ 1984, 322; Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität als Aufgabe des Zollfahndungsdienstes, wistra 1990, 285; Bender, Verbote und Besch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Örtlich zuständiges AG für Steuerstrafsachen

1. Allgemeine örtliche Zuständigkeitsregelungen Rz. 30 [Autor/Stand] Bevor die örtliche Zuständigkeit des sachlich i.S.d. Rz. 16 ff. zuständigen AG gem. der in § 391 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltenen Sonderregelung festgestellt wird, muss zunächst ermittelt werden, welches AG nach den allgemeinen örtlichen Zuständigkeitsregelungen der §§ 7 ff. StPO zuständig wäre. Soweit das hiern...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit der FinB

I. Übersicht Rz. 13 [Autor/Stand] Siehe zunächst auch die Erläuterungen bei § 370 Rz. 79 ff. Im Gegensatz zu der örtlichen Zuständigkeit der StA (§ 143 Abs. 1 GVG, s. § 391 Rz. 78) ist die der FinB nicht an die Zuständigkeit eines Gerichts geknüpft und gebunden. In § 388 Abs. 1 AO werden vier verschiedene Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit angeführt, die gleichb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Änderung der Zuständigkeit (§ 388 Abs. 2 AO)

1. Wohnsitzwechsel Rz. 65 [Autor/Stand] Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist nach § 388 Abs. 2 Satz 1 AO auch die FinB örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Die Zuständigkeit der FinB des bisherigen Wohnsitzes (s. Rz. 58) bleibt allerdings daneben für die Dauer des Strafverfahrens bestehen. Beispiel nach L...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Keine Ahndung des Versuchs

Rz. 51 [Autor/Stand] Eine Strafbarkeit wegen versuchter (denkbar bei vorsätzlicher) Abzugsgefährdung ist in § 380 AO nicht vorgesehen (vgl. § 377 Abs. 2 AO, § 13 Abs. 2 OWiG).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Beendigung und Verjährung

Rz. 72 [Autor/Stand] Entgegen der Regel, dass beim Tätigkeitsdelikt Vollendung und Beendigung der Tat zusammenfallen, können beim Bannbruch als zeitlich und räumlich gestrecktem Delikt durchaus Tatvollendung und Beendigung auseinanderfallen. Für die Tatbeendigung ist nicht erforderlich, dass der grenznahe Raum i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 ZollVG verlassen worden ist[2]. Nach st...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Subsidiarität der Strafdrohung (§ 372 Abs. 2 AO)

Rz. 88 [Autor/Stand] Die Strafandrohung aus § 370 Abs. 1 und 2 AO gilt jedoch nur subsidiär. Sie ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Tat in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist (§ 372 Abs. 2 Halbs. 2 AO). Im Vergleich zu anderen Subsidiaritätsklauseln (vgl. z.B. § 145d StGB) ist § 37...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Begriffe

Rz. 12 [Autor/Stand] Zum Begriff "Strafsachen" s. Rz. 6. Rz. 13 [Autor/Stand] Wegen des Begriffs des "Zusammenhangs" verweist § 389 Satz 2 AO auf § 3 StPO , der die sachliche Zuständigkeit der Gerichte im Strafverfahren regelt und daher im Steuerstrafverfahrensrecht nur entsprechend anwendbar ist. § 3 StPO Begriff des Zusammenhangs Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Perso...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Verbrauch unversteuerter Waren in Freihäfen (§ 381 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Rz. 33 [Autor/Stand] Der Verletzungstatbestand des Verbrauchs unversteuerter Waren in Freihäfen ist aufgrund des gemeinschaftsweit harmonisierten Verbrauchsteuer- und Zollrechts mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes (s. Rz. 8) seit dem 1.1.1993 überholt. Sämtliche neu gefassten verbrauchsteuerrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten keine Rüc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Änderung der abgabenrechtlichen Zuständigkeit

Rz. 66 [Autor/Stand] Eine entsprechende Regelung trifft § 388 Abs. 2 Satz 2 AO für den Fall, dass sich die Zuständigkeit der FinB für die Abgabenangelegenheit (s. Rz. 40 ff.) ändert. Das ergibt sich nach Maßgabe des § 26 AO (s. Rz. 51), ist aber auch möglich aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 27 AO oder aufgrund einer Änderung der Bezirksgrenzen der FinB[2]. Gru...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Rechtsfolgen des Ausschlusses

Rz. 92 [Autor/Stand] Der durch § 391 Abs. 4 Halbs. 2 erfolgte Ausschluss der BtM- und Kraftfahrzeugsteuerstraftaten von der Zuständigkeitskonzentration hat zur Folge, dass die Präsidien der AG insoweit ihren Geschäftsverteilungsplan aufstellen können, ohne an die Vorgaben des § 391 Abs. 1 und 3 AO gebunden zu sein. Dies bedeutet: Es steht ihnen frei, die betreffenden Sachen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Einzelzuständigkeit (sachliche, örtliche)

Rz. 8 [Autor/Stand] Die FinB, der die Zuständigkeit aufgrund des Zusammenhangs zuwächst, muss funktionell (i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO, vgl. die Erl. dort) und sachlich (i.S.d. § 387 AO) zur Verfolgung des Gesamtkomplexes und örtlich (i.S.d. § 388 AO) bzgl. einer Strafsache zuständig sein. Rz. 9 [Autor/Stand] Für eine der zusammenhängenden Strafsachen muss die örtliche Zust...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Kombinierter Zusammenhang

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Kombination von persönlichem und sachlichem Zusammenhang wird in § 3 StPO zwar nicht ausdrücklich genannt, genügt aber selbstverständlich ebenfalls, um die örtliche Zuständigkeit zu begründen[2]. Beispiel 2 A hinterzieht Umsatzsteuer, sein Prokurist leistet hierzu Begünstigung und verkürzt unabhängig davon in eigener Sache Einkommensteuer. Nach Kemper [...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Zuständigkeitsmängel

Rz. 30 [Autor/Stand] Bei Verstößen gegen die kraft Zusammenhangs begründete Zuständigkeit gilt das zu § 388 AO Gesagte (s. § 388 Rz. 73 ff.). Auch bei Zusammenfassung mehrerer Strafsachen berühren Verfahrensverstöße nur das Verfahren, in dem sie stattfanden[2]. Rz. 31 [Autor/Stand] Zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen einer örtlich unzuständigen FinB s. § 388 Rz. 78.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Örtlich zuständiges AG im Ermittlungsverfahren

Schrifttum: Falk, Dienstbereit und gesetzlich? Anmerkung zum Grundsatz des gesetzlichen Richters im Bereitschaftsdienst, DRiZ 2007, 151; Hofmann, Der ‚unwillige‘ Bereitschaftsrichter und Durchsuchungsanordnungen wegen Gefahr im Verzug, NStZ 2003, 230 m. Erwiderung Schulz, NStZ 2003, 635; Klemke, StPO § 98 – Gefahr im Verzug durch richterliche Untätigkeit, StraFo 2004, 13; Par...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zweck und Bedeutung

Rz. 2 [Autor/Stand] § 387 AO bestimmt (allein) die sachliche Zuständigkeit der nach § 386 Abs. 1 AO funktionell zuständigen FinB zur Verfolgung von Steuerstraftaten, also welcher Zweig der Finanzverwaltung[2] die strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse der §§ 386, 399 AO wahrzunehmen hat. Die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen FinB ergibt sich (erst) aus §§ 388, 389 AO. § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Bannbruch wurde erst durch Gesetz vom 4.7.1939[2] als § 401a in die RAO übernommen. Der Tatbestand hieß vormals "Kontrebande" und hatte keine vorrangig steuerliche Zweckbindung. Durch das 2. AOStraf-ÄndG vom 12.8.1968[3] wurde die Vorschrift in § 396 RAO zusammengefasst[4]. Die Ersetzung der Wendung "gestellen" durch den Ausdruck "anzeigen" sollte kla...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 23 [Autor/Stand] Bei den sog. Abzugsteuern handelt es sich um eine besondere Erhebungsform bzw. Unterarten der Einkommensteuer mit der Besonderheit, dass ein Dritter, der dem Steuerschuldner die steuerpflichtigen Einnahmen zuwendet, bei der Auszahlung den Steuerbetrag abzuziehen und an die FinB abzuführen hat[2]. Die Abzugsbeträge stellen folglich keine besondere Steuera...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Tatobjekt

Rz. 12 [Autor/Stand] Objekt des Bannbruchs sind nur Gegenstände. Nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch würden darunter nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Rechte, Forderungen und andere Werte fallen (z.B. der Geschäftswert einer Firma usw.). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Bannbruchs ist der Begriff im Rahmen des § 372 AO dahin gehend einzugrenzen, d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Überblick

Rz. 34 [Autor/Stand] Eine von der Grundregel des § 387 Abs. 1 AO abweichende Zuständigkeitsregelung ist auf zweifache Weise jeweils durch Rechtsverordnung möglich: Zum einen kann die Kompetenz zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen unmittelbar nach § 387 Abs. 2 AO übertragen werden (s. Rz. 35 ff.), zum anderen mittelbar durch Anknüpfung an die Verwaltung der Steuer nach § 12...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Begehungsweise

Rz. 11 [Autor/Stand] Neben dem klassischen Schmuggel treten zunehmend Formen des Intelligenzschmuggels auf[2]. Das Hauptbetätigungsfeld des Schmugglers liegt überwiegend nicht mehr an der "grünen Grenze", sondern im regulären grenzüberschreitenden Verkehr. Verbotswidrige Verbringungen sind von größter praktischer Bedeutung und gehören inzwischen zu einem der Hauptbetätigungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Mehrfache örtliche Zuständigkeit

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der mehrfachen örtlichen Zuständigkeit ergibt sich aus der kumulativen Aufzählung verschiedener Anknüpfungspunkte in § 388 AO (s. § 388 Rz. 12 ff.; s. auch Nr. 25 Abs. 1 Satz 3 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 25), die durch § 389 AO bei zusammenhängenden Strafsachen noch erweitert wird (vgl. die Erl. dort).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zusammentreffen mit anderen Delikten

Rz. 61 [Autor/Stand] Hat der Täter neben der (angemeldeten) Lohnsteuer auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, besteht zwischen § 380 AO und § 266a StGB i.d.R. Tatmehrheit[2]. Tatmehrheit ist auch möglich mit den Bußgeldtatbeständen der Steuergefährdung nach § 379 AO (s. § 379 Rz. 711 f.) und der Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG (s. Rz. 19) sowie § 1...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Geltung im Zwischen- und Hauptverfahren

Ergänzender Hinweis: Nr. 43, 60 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 43, 60) Rz. 15 [Autor/Stand] Die in § 391 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Konzentrationsregelung gilt uneingeschränkt nur für die Verfahrensabschnitte, die sich an das vorbereitende Verfahren (= Ermittlungsverfahren, §§ 151–177 StPO) anschließen (Zwischen- und Hauptverfahren, §§ 199–275 StPO; sog. Erkenntnisverfahren, s...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Verhältnis zu anderen Regelungen

Rz. 10 [Autor/Stand] § 388 AO (ergänzt durch §§ 389, 390 AO) trifft eine abschließende und eigenständige Regelung der örtlichen Zuständigkeit der FinB im Steuerstrafverfahren[2]. Durch § 388 AO unberührt bleibt die örtliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 7 ff. StPO; s. aber die Sonderzuständigkeit des Steuerstrafgerichts gem. § 391 AO) und der StA gem. § 143 GVG im Steuerstra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Verfolgung

Rz. 64 [Autor/Stand] Wie bei allen Bußgeldtatbeständen steht auch die Verfolgung der Steuerabzugsgefährdung im pflichtgemäßen Ermessen der FinB, § 47 Abs. 1 OWiG (sog. Opportunitätsprinzip, s. grds. § 377 Rz. 22). Wie bereits mehrfach erwähnt, können die vom Täter vorgebrachten Einwände (s. im Einzelnen Rz. 32, 39, 40, 52.1, 54.5) wenn schon nicht tatbestandsausschließend od...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Übersicht

Rz. 13 [Autor/Stand] Siehe zunächst auch die Erläuterungen bei § 370 Rz. 79 ff. Im Gegensatz zu der örtlichen Zuständigkeit der StA (§ 143 Abs. 1 GVG, s. § 391 Rz. 78) ist die der FinB nicht an die Zuständigkeit eines Gerichts geknüpft und gebunden. In § 388 Abs. 1 AO werden vier verschiedene Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit angeführt, die gleichberechtigt ne...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 22 [Autor/Stand] Der Tatbestand der Verbrauchsteuergefährdung setzt die Verletzung der in § 381 Abs. 1 Nr. 1–3 AO bezeichneten verbrauchsteuerrechtlichen Pflichten voraus. Die einzelnen Verletzungstatbestände des § 381 Abs. 1 AO lassen sich nicht immer klar voneinander abgrenzen. So fallen die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften eigentlich unter den Begriff der V...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung des BMF

Rz. 50 [Autor/Stand] Buß- und Strafsachenstellen für den Bereich mehrerer FÄ bzw. HZÄ sind im Verwaltungswege bereits seit langem eingerichtet. Rz. 51 [Autor/Stand] Das BMF hat die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung von (Zoll-)Steuerstraftaten und -bußgeldsachen aufgrund § 12 Abs. 3 FVG, § 387 Abs. 2 und § 409 Satz 2 AO i.V.m. § 387 Abs. 2 Satz 1–3 AO zuletzt durch die HZ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Selbständiges Verfahren (§ 406 Abs. 2 AO)

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Regelung steht, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt, in sachlichem Zusammenhang mit § 401 AO , der der FinB die Befugnis einräumt, bei Gericht den Antrag zu stellen, im selbständigen Verfahren die Einziehung anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festzusetzen. Siehe zunächst die Ausführun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Fortfall des Zusammenhangs

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Zuständigkeit des Strafsachenzusammenhangs für das Ermittlungsverfahren erlischt – im Gegensatz zu der örtlichen Zuständigkeit nach § 388 AO (s. § 388 Rz. 65) –, wenn dieser (z.B. durch Wohnsitzwechsel oder Tod eines Tatbeteiligten) wegfällt[2]. Beispiel Im Beispiel in Rz. 23 hat die FinB Y die Ermittlungen gegen S und B übernommen. Währenddessen zieh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Verjährung

Rz. 44 [Autor/Stand] Da § 381 AO nicht in den Katalog des § 384 AO aufgenommen ist, bestimmt sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des OWiG (vgl. § 377 Abs. 2 AO, §§ 31 ff. OWiG). Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Verfolgungsverjährung entsprechend der Höhe der angedrohten Geldbuße abgestuft. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG verjährt die vorsätzliche Verbrauch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sonderzuständigkeit im Jugendgerichtsverfahren

Rz. 59 [Autor/Stand] Für Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender gelten gegenüber der Konzentrationsvorschrift des § 391 AO die speziellen Regelungen der §§ 39–42 und 108 JGG, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Jugendrichters, des Jugendschöffengerichts und der Jugendkammer bei Verfehlungen Jugendlicher regeln. In diesen Fällen greift die ausschließlic...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 387 AO entspricht inhaltlich dem § 422 RAO i.d.F. des AO-StrafÄndG 1967[2]. Mit der AO 1977 wurden in Abs. 1 die Worte "oder das bei ihrer Verwaltung durch die Oberfinanzdirektion Hilfe leistet" weggelassen. Das trug dem Umstand Rechnung, dass die OFD als Bundesbehörde sich bei der ihr aufgrund früheren Rechts (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 6 [Autor/Stand] Nach § 387 Abs. 1 AO liegt die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung von Steuerstraftaten bei der FinB, welche die durch das Delikt betroffene Steuer verwaltet. Trotz Abweichung von der in § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO gewählten Formulierung ("Finanzbehörde, die für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist") ergibt sich kein sachlicher Unterschied[2].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Anwendungsbereich

Rz. 5 [Autor/Stand] Aufgrund der Verweisung des § 409 AO regelt § 387 AO auch die sachliche Zuständigkeit der FinB im steuerlichen Bußgeldverfahren. Sie ist bei der Verfolgung und Ahndung steuerlicher Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Im Übrigen gelten die §§ 388–390 AO entsprechend (vgl. § 410 Abs. 1 Nr. 1 AO).mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 30 [Autor/Stand] Tathandlungen nach § 380 AO als sog. echtes Unterlassungsdelikt (s. bereits Rz. 9) sind das Nichteinbehalten und das Nichtabführen der Steuerabzugsbeträge, und zwar in der Form, dass dies überhaupt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geschieht. Das tatbestandsmäßige Verhalten erschöpft sich im Unterlassen der vom Gesetz geforderten Tätigkeit,...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einleitung eines Strafverfahrens

Rz. 15 [Autor/Stand] Da in § 390 AO ausdrücklich von "Strafverfahren" die Rede ist, reichen steuerliche Ermittlungen oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens (§ 409 AO) zur Begründung der vorrangigen Zuständigkeit nicht aus[2]. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren maßgeblich[3]. Beispiel Das FA X hat am 15.5. gegen B ...mehr