Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 21 Allgemein richtet sich die Dauer der Verjährungsfrist nach der Höhe des gesetzlich angedrohten Strafmaßes.[1] Demnach beträgt die grundsätzliche Dauer der Verfolgungsverjährung bei der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre. Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 78 Abs. 4 StGB, wonach besonders schwere Fälle keine Auswi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3 Strafbemessung und Urteil

Rz. 12 Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit ist eine Nebenstrafe (s. Rz. 2), deren Festsetzung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze[1], sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch hinsichtlich der Dauer (s. Rz. 2), im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt.[2] Rz. 13 Die Aberkennung ist im Urteil gesondert auszusprechen[3] und zu begründen.[4] Im Str...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2 Einjährige Freiheitsstrafe

Rz. 10 Die Anordnung der Nebenfolge setzt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus. Bei Tatmehrheit nach § 53 StGB genügt es dabei nicht, wenn das Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bei verschiedenen Delikten, die nur teils in § 375 AO (s. Rz. 6) bezeichnet sind, erst durch die Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Wird jedoch wegen meh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.2 Einziehungsentscheidung

Rz. 27 Die Anordnung der Einziehung erfolgt durch das Strafgericht und ist Teil des Urteils.[1] Die Einziehungsanordnung (als Teil des Urteilstenors) muss die betreffenden Einziehungsgegenstände so genau benennen, dass ein Vollstreckungsorgan Gegenstand und Umfang der Einziehung erkennen kann.[2] Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dem sie als zusätzliche Maßn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 3 § 45 Abs. 2 StGB i. V. m. § 375 Abs. 1 AO gibt dem Gericht die Befugnis, als Nebenstrafe [1] dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit (s. Rz. 5) und die Wählbarkeit (s. Rz. 6) abzuerkennen. Dies gilt nicht bei der Verurteilung von Jugendlichen.[2] Das aktive Wahlrecht kann hiernach (s. aber Rz. 1a) mangels ausdrücklicher Regelung nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1 Zweck der Aberkennung

Rz. 11 Die Aberkennung dient dem Schutz der Staatsautorität, die nicht durch ungeeignete Personen repräsentiert werden soll.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.2 Beförderungsmittel

Rz. 23 Die zur Tat benutzten Beförderungsmittel können ebenfalls eingezogen werden. Beförderungsmittel sind Fahrzeuge (und Tiere), die zur Beförderung von Personen oder Sachen in der Luft, zu Lande oder auf dem Wasser geeignet sind.[1] Sie brauchen sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen zu können. Nicht zu ihnen zählen Transportmittel wie Taschen, Koffer, Rucksäcke, Körbe ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.1 Einziehungsantrag

Rz. 26a Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern gem. § 74 StGB ist im Strafbefehl zu beantragen bzw. ist der Einziehungsantrag, den die Staatsanwaltschaft beabsichtigt in der Hauptverhandlung zu stellen, in der Anklageschrift anzukündigen (s. Rz. 30f.). Da der Einziehungsantrag gem. § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch im Strafbefehlsan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Erzeugnisse, Waren und andere Sachen

Rz. 22 Erzeugnisse, Waren und andere Sachen können eingezogen werden. Auf sie muss sich eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben,[1] der Bannbruch oder die Steuerhehlerei beziehen. Hauptanwendungsbereich ist die Einziehung "geschmuggelter" einfuhrabgabenpflichtiger Waren.[2] Behältnisse, in denen sich die Sachen der Hinterziehung oder des Ban...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

Rz. 5 § 375 Abs. 1 AO eröffnet dem Gericht die Befugnis, dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen. Öffentliche Ämter sind Einrichtungen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.[1] Hierzu gehören in erster Linie behördliche Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden. Aber auch die ehrenamtlichen Tätigkeiten in behördlichen Ausschüssen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4 Wirkung des Urteils

Rz. 15 Nach § 45 Abs. 3, 4 StGB verliert der Verurteilte mit Rechtskraft des Urteils die Rechtsstellung oder Rechte, die er aus öffentlichen Wahlen erlangt hat, wenn ihm die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit aberkannt wird.[1] Im Übrigen hindert der Urteilsspruch gem. § 45a StGB den Zugang zum öffentlichen Amt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.3 Einziehung nach § 74 StGB

Rz. 20 § 375 Abs. 2 AO ermöglicht die Einziehung von Schmuggelware[1] und Beförderungsmitteln[2] und trifft damit für die Einziehung bei Steuerstraftaten eine Sonderregelung i. S. v. § 74 Abs. 2, 3 S. 2 StGB . Damit ist die Einziehung nach dieser Vorschrift an die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2, 3 StGB gebunden.[3] Im Übrigen, also hinsichtlich anderer Sachen, gelten nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen

Rz. 6 § 375 Abs. 1 AO eröffnet dem Gericht zudem die Befugnis, dem Angeklagten die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, abzuerkennen. Öffentliche Wahlen sind nicht nur die Wahlen zu den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, der Länder und Gemeinden, sondern auch die Wahlen zu den Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (ohne Kirchen) wie Sozialver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.1 Strafe und allgemeine Nebenfolgen

Rz. 1 Der gesetzliche Straftatbestand regelt für die Steuerstraftat[1] nur die "Haupt"-Strafe, die Strafandrohung für Geld- und/oder Freiheitsstrafe.[2] Die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Steuerstraftatbestands kann darüber hinaus aber auch strafrechtliche Nebenfolgen haben. Insoweit gelten die allgemeinen Strafrechtsbestimmungen.[3] Die Anordnung von Nebenf...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / I. Einleitung

Im Regelfall liegt es im Interesse des Betroffenen, ein gegen ihn eingeleitetes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren möglichst zügig und "geräuschlos", also insb. ohne Öffentlichkeit zum Abschluss zu bringen. Vorrangiges Ziel der Verteidigung ist daher in derartigen Fällen die Vermeidung einer Anklageerhebung und damit die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverha...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 3. Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Nach § 153 Abs. 1 StPO kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Geringe Schuld: Die Anwendung des § 153 StPO setzt nicht voraus, dass die Schuld nachgewiesen ist. Es genügt vielmehr, dass für sie eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Die Schuld wäre...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 7. Einstellung nach § 398a AO

Im Steuerstrafverfahren ist zudem an die besondere Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 398a AO bei einer unwirksamen Selbstanzeige zu denken. Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift zu bewirken, muss die Wirksamkeit der Selbstanzeige an den Sperrgründen aus § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 AO gescheitert sein; bei Vorliegen anderer Sperrgründe ist § 3...mehr

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Steuergeheimnis und offenku... / I. Verfassungsrechtliche Einordnung und Vorgaben

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Das Steuergeheimnis ist Ausfluss der informationellen Selbstbestimmung (vgl. Wenzel, AO-StB 2023, 85), welches sich aus den Grundrechten der Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ableitet (ausf. Schmidt, Grundrechte, 26. Aufl. 2021, Rz. 270 ff.). Es ist als grundrechtliches Abwehrrecht ausgeformt und erfordert den Datenschutz ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3 Täter

Rz. 18 Der potentielle Täterkreis ergibt sich primär aus der Bezugnahme auf § 80a AO, bei dem es sich um eine Verfahren handelt, nach dem Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften den Landesfinanzbehörden auf der Grundlage eines amtlich bestimmten Vollmachtformulars die Daten der ihnen von ihren Mandanten erteilten Vollmachten nach amtlich vorges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Verfolgungszuständigkeit

Rz. 29 Sachlich zuständig für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten ist gem. § 409 S. 1 AO i. V. m. §§ 36 Abs. 1 S. 1 OWiG, 387 Abs. 1 AO die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet. Da es sich bei § 383b AO jedoch nicht um eine betroffene Steuer handelt, sondern um Vollmachtsdaten, findet diese Zuständigkeitsregelung ihrem Wortlaut nach keine Anwendung.[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Verjährung

Rz. 26 Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gem. § 377 Abs. 2 AO grundsätzlich nach den §§ 31 – 34 OWiG.[1] Zwar enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung einer fünfjährigen Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378 – 380 AO, jedoch wurde § 383b AO in diese Regelung nicht aufgenommen. Auf § 383b AO find...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2.1 Unzutreffende Vollmachtsdaten

Rz. 8 Die Vollmachtsdatenbank ist eine Online-Anwendung für die elektronische Erfassung und Übermittlung von Vollmachtsdaten zur Vertretung in Steuersachen. Grundlage ist ein durch die Finanzverwaltung herausgegebenes Vollmachtsformular[1], mit dem der Mandant die Einwilligung zum Abruf seiner bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerdaten erteilt. Nach der auf der Vollm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.2 Änderung der Vollmacht

Rz. 14 Auf Veranlassung des Bundesrates wurde in den § 383b Abs. 1 Nr. 2 AO im Gesetzgebungsverfahren noch die Alternative 2 eingefügt[1], nach der ordnungswidrig handelt, wer pflichtwidrig die Veränderung einer ihm erteilten Vollmacht nicht mitteilt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bevollmächtigte nach § 80a Abs. 1 S. 4 AO auch die Veränderung einer ele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 4 Bei Personen und Vereinigungen, die nach den §§ 3 oder 4 Nr. 11 StBerG befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten und die für den Stpfl. handeln, wird gemäß der neuen Fassung des § 80 Abs. 2 S. 1 AO eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet.[1] Satz 2 des Abs. 2 stellt insoweit klar, dass sich die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung zum Abr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2.2 Übermittlung

Rz. 10 Für die Übermittlung der Vollmachtsdaten schreibt § 80a Abs. 1 S. 1 AO vor, dass die Vollmachtsdaten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Folglich ist die Übermittlung auf diesem Wege auch von § 383b Abs. 1 Nr. 1 AO erfasst. Vor dem Hintergrund, dass statt der elektro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.1 Widerruf der Vollmacht

Rz. 12 Nach § 383b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 80a Abs. 1 S. 4 AO den Widerruf einer elektronisch an die Finanzbehörden übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich anzeigt. Rz. 13 Ein Widerruf einer Vollmacht liegt vor, wenn die zuvor erklärte Vollmacht zurückgenommen wird. Dieser Widerruf kann jederzeit und ohne Nennu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6 Geldbuße

Rz. 24 Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen § 383b AO werden mit Geldbußen von 5 EUR bis 10.000 EUR geahndet.[1] Der Höchstbetrag kann allerdings lediglich bei vorsätzlichen Verstößen verhängt werden. Bei Leichtfertigkeit ist die Geldbuße dem Bußgeldrahmen für fahrlässiges Handeln zu entnehmen, da leichtfertiges Handeln ein gesteigerter Grad des fahrlässigen Handelns ist. Di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Allgemeines

Rz. 5a § 382 AO ist anwendbar auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Unter den Begriff der "Einfuhrabgaben" fallen gem. § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG die Zölle, Abgaben mit gleicher Wirkung, die Agrarabgaben bei der Einfuhr von Waren sowie die Einfuhrumsatzsteuer und die anderen für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauchsteuern. Nach der Definition in Art. 5 Nr. 20 UZK handelt es sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Täter

Rz. 20 § 382 AO grenzt den Täterkreis auf den Pflichtigen und die Personen ein, die Angelegenheiten eines Pflichtigen wahrnehmen. Täter kann somit prinzipiell jedermann sein.[1] Wer Pflichtiger und somit potenzieller Täter i. S. d. § 382 AO ist, ergibt sich aus den zollrechtlichen Vorschriften, die das Blankett des § 382 AO ausfüllen. Dabei kann es sich z. B. um den Gestellun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Konkurrenzen

Rz. 30 § 382 AO geht als speziellere Vorschrift innerhalb seines Anwendungsbereiches dem § 381 AO vor.[1] § 382 tritt hingegen zurück gegenüber § 370 AO [2] und gem. § 382 Abs. 3 AO im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch gegenüber § 378 AO. Dasselbe gilt, wenn nur eine versuchte Eingangsabgabenverkürzung nach § 370 AO vorliegt. § 382 AO bleibt hingegen anwendbar, we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Sanktion

Rz. 27 Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 382 Abs. 3 AO höchstens 5.000 EUR. Im Falle von fahrlässigem Handeln beträgt die Geldbuße höchstens 2.500 EUR.[1] Das gesetzliche Höchstmaß kann nach § 17 Abs. 4 OWiG jedoch zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.5 Verbrauchsteuern als Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gem. § 382 Abs. 2 AO

Rz. 19 Gemäß § 382 Abs. 2 AO ist Abs. 1 der Norm auch anwendbar, wenn Verbrauchsteuergesetze die sinngemäße Anwendung von Zollgesetzen bzw. hierzu ergangenen Rechtsverordnungen vorsehen, d. h. die Anwendung der §§ 31 ZollVG, 30 ZollV bestimmen. Die Norm ist damit nur auf Verbrauchsteuern anwendbar, die bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Zollgebiet der EU...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3 Beginn der Verfolgungsverjährung

Rz. 3 Die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der tatsächlichen Beendigung der Tat. Dieser Zeitpunkt kann mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs zusammenfallen, kann aber auch später als die Vollendung liegen. Da § 31 Abs. 3 OWiG dem § 78a StGB entspricht, gelten insoweit dieselben Grundsätze wie bei der Steuerhinterziehu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 382 AO erfasst – vergleichbar §§ 379–381 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 382 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können ohne dass diese Handlungen selbst bereits eine Steuerverkürzung bewirken und nach den §§ 370, 378...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Erfordernis der Rückverweisung

Rz. 4 Eine Ahndung nach § 382 AO ist nur zulässig, wenn ein Zollgesetz oder eine auf Grundlage des § 382 Abs. 4 AO erlassene Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf § 382 Abs. 1 Nr. 1-3 AO (zurück-)verweist. Die Verweisung muss sich darüber hinaus auch im Rahmen des Blanketts halten, sodass sie sich auf die in § 382 Abs. 1 Nr. 1–3 AO aufgeführten zollrechtlichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5 Subjektiver Tatbestand

Rz. 22 Der subjektive Tatbestand des § 382 AO erfordert vorsätzliches[1] oder fahrlässiges[2] Handeln. Eine vorsätzlich begangene Tat[3] setzt somit voraus, dass der Täter die zollrechtlichen Pflichten nach Inhalt und Gegenstand kennt und ihnen bewusst zuwiderhandelt, oder er das Bestehen einer Vorschrift zwar nicht kennt, aber für möglich hält und bei seinem Handeln billigen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Verstöße bei der zollamtlichen Erfassung des Warenverkehrs gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 7 Gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO werden Zuwiderhandlungen gegen die Erfassung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets bzw. über Freizonengrenzen geahndet. Die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs ist der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Verbringens über die Grenze des Zollgebietes der EU[1] bis zur Gestellung bei der gem. Art. 135 UZK zuständigen Eingangszol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich grundsätzlich nach den §§ 31–34 OWiG, wie sich auch aus der klarstellenden Verweisung in § 377 Abs. 2 AO ergibt.[1] Allerdings enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung der Frist der Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378–380 AO. Auf die Steuerordnungswidri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 384 AO ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Tatbestände der leichtfertigen Steuerverkürzung[1], der Steuergefährdung[2] und der Gefährdung von Abzugsteuern[3] anwendbar. Mithin verjährt die (bußgeldrechtliche) Verfolgung dieser Tatbestände in fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[4] Diese Gleichbehandlung war auch der tragen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Ruhen der Verfolgungsverjährung

Rz. 4 Die Verjährung ruht gem. § 32 Abs. 1 S. 1 OWiG, solange die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Beginn des Fristlaufs verschoben bzw. der Fristlauf gestoppt wird. Die Zeit während des Ruhens wird nicht in die Verjährung eingerechnet. Zum Ruhen des Verfahrens kommt es insbesondere, wenn das Bußgeldverfahren gem. § 4...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 26 In Ermangelung eines entsprechenden Verweises finden die §§ 371, 378 Abs. 3 AO im Hinblick auf die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben keine entsprechende Anwendung.[1] Eine nachträgliche Kompensation des Unrechts kann nur im Wege der Einstellung des Verfahrens bzw. durch die Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Wird eine wirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Rz. 5 Eine Unterbrechung der Verjährung ist durch die in § 33 OWiG abschließend geregelten Maßnahmen des Gerichts oder der Verfolgungsbehörde möglich.[1] Bei schriftlichen Anordnungen oder Entscheidungen tritt die Unterbrechung gem. § 33 Abs. 2 S. 1 OWiG bereits mit der Unterzeichnung der jeweiligen Aktenverfügung ein, sofern der Vorgang im normalen Geschäftsbetrieb ("alsba...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

A. Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 409 AO stimmt nahezu wortgleich mit der Vorläuferbestimmung des § 446 RAO überein, der im Zuge mit der Einführung der Steuerordnungswidrigkeiten durch Art. 1 Nr. 1 des 2. AOStrafÄndG v. 12.8.1968 [2] in die RAO eingefügt wurde. Allein das Wort "Finanzamt" wurde durch "Finanzbehörde" ersetzt. Erfasst werden...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

Schrifttum: Duda/Schubert, Die Stellung der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren – Rechte und Pflichten in den einzelnen Verfahrensabschnitten, NWB 2020, 1624; Franzen, Das Steuerstrafverfahren nach dem AOStrafÄndG, DStR 1967, 564; Henneberg, Die Neuregelung des Steuerstrafrechts, BB 1968, 906; Irmer, Die Neuregelung des Steuerstrafrechts (2. AOStraf-ÄndG), INF 1968, 479;...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Umfang der Erstattungspflicht

1. Grundsätzliches Rz. 26 [Autor/Stand] Als "notwendige Auslagen" können die vermögenswerten Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten angesehen werden, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung oder zur Geltendmachung der prozessualen Rechte in der gebotenen Form erforderlich waren[2], unabhängig davon, ob sie später auch Erfolg gehabt haben. Ob...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Umfang der Entschädigung

1. Gesetzliche Grundlagen Rz. 10 [Autor/Stand] Die Entschädigung der vorbezeichneten berechtigten Personen erfolgt für die im JVEG aufgeführten Aufwendungen und Leistungen in der jeweils angegebenen Höhe. Die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen richtet sich dabei teils nach unterschiedlichen Grundsätzen, teils nach gemeinsamen Vorschriften. 2. Gemeinsame Vorschriften...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift geht im Wesentlichen auf den durch die in den Jahren 1967 und 1968 in Kraft getretenen AO-Strafänderungsgesetze geschaffenen § 438 RAO zurück. § 403 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO hat seinen Ursprung im AOStrafÄndG vom 12.8.1967 [2]. Der Gesetzgeber[3] verfolgte mit der neuen Vorschrift den doppelten Zweck "die steue...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Kostentragung bzw. Erstattungsanspruch

1. Kostenpflicht des Verurteilten Rz. 15 [Autor/Stand] Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt (durch Urteil oder Strafbefehl), so hat er die Verfahrenskosten und seine Auslagen selbst zu tragen (vgl. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO [2]). Der Verurteilte hat grds. nur die im Zusammenhang mit dem Steuerstrafverfahren entstandenen Kosten zu tragen (z.B. die Kosten einer Telefonüber...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Erstattungsberechtigte

1. Hauptbeteiligte Rz. 24 [Autor/Stand] Beteiligter i.S.d. § 464a Abs. 2, § 408 StPO sind der Angeklagte (Angeschuldigte/Beschuldigte) sowie solche Personen, die kraft eigenen Rechts der Verurteilung entgegenzutreten befugt sind. Im Kostenfestsetzungsverfahren (s. Rz. 14) kann also nicht nur der freigesprochene Angeklagte seine notwendigen Auslagen festsetzen lassen, sondern ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Grundsätze der Entschädigung nach dem JVEG

I. Ausgewählte Einzelfragen Rz. 6 [Autor/Stand] Es würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen, die Vorschriften des JVEG im Einzelnen zu erläutern. Insoweit muss auf die vor Rz. 1 angegebenen Kommentierungen verwiesen werden; nachfolgend sollen lediglich einige hier interessierende Hinweise gegeben werden. II. Entschädigungsberechtigte Rz. 7 [Autor/Stand] § 1 JVEG beschreibt ...mehr