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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Schrifttum:

Duda/Schubert, Die Stellung der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren – Rechte und Pflichten in den einzelnen Verfahrensabschnitten, NWB 2020, 1624; Franzen, Das Steuerstrafverfahren nach dem AOStrafÄndG, DStR 1967, 564; Henneberg, Die Neuregelung des Steuerstrafrechts, BB 1968, 906; Irmer, Die Neuregelung des Steuerstrafrechts (2. AOStraf-ÄndG), INF 1968, 479; Klos/Weyand, Probleme der Ermittlungszuständigkeit und Beteiligungsrechte der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren, DStZ 1988, 614; Schaaf, Die Rolle der Finanzbehörde im gerichtlichen Steuerstrafverfahren, AO-StB 2011, 317; Sediqi, Die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde bei Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt, wistra 2017, 259; Tormöhlen, Die Stellung der BuStra im Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, AO-StB 2013, 316.

Ergänzender Hinweis: Nr. 92 AStBV (St) 2023[1] (s. AStBV Rz. 92).

[1] BStBl. I 2023, 103 (Nr. 2 v. 27.1.2023).

A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift geht im Wesentlichen auf den durch die in den Jahren 1967 und 1968 in Kraft getretenen AO-Strafänderungsgesetze geschaffenen § 438 RAO zurück. § 403 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO hat seinen Ursprung im AOStrafÄndG vom 12.8.1967[2]. Der Gesetzgeber[3] verfolgte mit der neuen Vorschrift den doppelten Zweck "die steuerliche Sach- und Rechtskunde der Finanzbehörde möglichst frühzeitig in dem von einer anderen Behörde betriebenen Steuerstrafverfahren nutzbar zu machen" und durch Beteiligung der FinB eine schnellere Festsetzung der verkürzten Steuern zu ermöglichen. Eine ausdrückliche Regelung sei erforderlich, um möglichen Einwendungen des Beschuldigten gegen die Anwesenheit von Finanzbeamten von vornherein die Grundlage zu entziehen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 438 Abs. 2 RAO, der eine entsprechende Anwendung für das Schl...

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