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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 389 Zusammenhängende St ... / I. Einzelzuständigkeit (sachliche, örtliche)

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Rz. 8

[Autor/Stand] Die FinB, der die Zuständigkeit aufgrund des Zusammenhangs zuwächst, muss funktionell (i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO, vgl. die Erl. dort) und sachlich (i.S.d. § 387 AO) zur Verfolgung des Gesamtkomplexes und örtlich (i.S.d. § 388 AO) bzgl. einer Strafsache zuständig sein.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Für eine der zusammenhängenden Strafsachen muss die örtliche Zuständigkeit der FinB i.S.d. § 388 AO (vgl. die Erl. dort) begründet sein, da § 389 AO hieran anknüpft.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die örtliche Zuständigkeit setzt ihrerseits wiederum die sachliche Zuständigkeit i.S.d. § 387 AO voraus (vgl. die Erl. dort). Die beteiligten FinB müssen jedoch für sämtliche zusammenhängenden Steuerdelikte sachlich zuständig sein. Wie bereits ausgeführt (s. Rz. 4), findet § 389 AO keine Anwendung bei unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit. § 389 AO gilt also nicht, wenn eine der Straftaten zur Zuständigkeit des HZA und eine andere zur Zuständigkeit des FA gehört (vgl. Nr. 24 Abs. 3 Satz 2 AStBV (St) 2023, s. AStBV Rz. 24).

 

Beispiel

S hat zunächst Waren eingeschmuggelt und dadurch Einfuhr-Umsatzsteuer hinterzogen. Bei der anschließenden Weiterveräußerung hinterzieht er Umsatzsteuer und durch Nichtangabe der erzielten Einkünfte Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Trotz Zusammenhangs der einzelnen Taten ist keine Zuständigkeit gem. § 389 AO des für die Verwaltung der Einfuhr-Umsatzsteuer zuständigen HZA und des für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer zuständigen FA für alle Taten begründet.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] In derartigen Fällen können die betreffenden FinB jedoch die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallende Strafsache gem. § 386 Abs. 4 Satz 1 AO an die StA abgeben, die die Ermittlungen einheitlich führen kann und die Verfahren je nach Zuständigkeit der Gerichte gem. §§ 2 ff...

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