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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 372 Bannbruch / III. Beendigung und Verjährung

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Rz. 72

[Autor/Stand] Entgegen der Regel, dass beim Tätigkeitsdelikt Vollendung und Beendigung der Tat zusammenfallen, können beim Bannbruch als zeitlich und räumlich gestrecktem Delikt durchaus Tatvollendung und Beendigung auseinanderfallen. Für die Tatbeendigung ist nicht erforderlich, dass der grenznahe Raum i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 ZollVG verlassen worden ist[2]. Nach st. Rspr. lässt sich die Frage, wann ein Bannbruch beendet ist, nur im Grundsatz einheitlich beantworten: "Beendigung tritt ein, wenn die Bannware an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangt und dort zur Ruhe gekommen ist"[3]. Das ist bei Umladung der Ware in ein "Zwischenlager" noch nicht der Fall, es sei denn, sie soll dort geraume Zeit gelagert werden und die Weiterbeförderung hängt von weiteren Entscheidungen ab[4].

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Die Frage der Beendigung ist von Bedeutung für die Möglichkeit einer Teilnahme an der Tat (vgl. dazu Rz. 79, 83), die Zurechnung der besonderen persönlichen Merkmale i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB, insbesondere also bei gewerbs- oder bandenmäßiger oder bewaffneter Begehung gem. §§ 373, 374 AO[6] (s. dazu auch § 373 Rz. 64, 72, 76 ff., 94 ff.), die Möglichkeit der Einziehung[7] (vgl. auch die Erl. zu § 375 AO) und den Beginn der Verfolgungsverjährung[8] (s. Rz. 75 und § 376 Rz. 101).

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Wann das geschmuggelte Gut im Sinne der o.g. Formel in Sicherheit gebracht bzw. zur Ruhe gekommen ist, beurteilt sich weniger danach, ob die Bannware über die grüne Grenze gebracht oder der Zollstelle vorgeführt wird, zumal nach Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der EU dort eine Anzeige bzw. Gestellung nicht mehr für die Tatbestandserfüllung obligatorisch ist. Vielmehr ist, unabhängig davon, wie der Täter die Ware in das Banngebiet verbringt, generell darauf ab...

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