Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

Beitrag aus Finance Office Professional
Reihengeschäfte - auf den T... / 1 Problematik

Führt ein Unternehmer eine Lieferung aus, muss geprüft werden, ob diese Lieferung steuerbar und (soweit Steuerbarkeit gegeben ist) auch steuerpflichtig ist. Wesentlicher Prüfungspunkt für die Frage der Steuerbarkeit ist der Ort der Lieferung; nur eine im Inland ausgeführte Lieferung kann steuerbar sein. Wenn die Sonderregelungen zur Bestimmung des Orts einer Lieferung[1] ein...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Reihengeschäfte - auf den T... / 4.3.2 Unternehmer U2 hat den Gegenstand befördert

Wird der Gegenstand der Lieferung von einem von U2 beauftragten Unternehmer transportiert (U2 gilt in diesem Fall als Zwischenhändler), ist grundsätzlich die bewegte Lieferung nach § 3 Abs. 6a Satz 4 der Lieferung von U1 an U2 zuzuordnen. Dies würde bedeuten, dass dieselben Rechtsfolgen eintreten würden, wie im vorigen Sachverhalt, insbesondere würde U2 eine in Polen steuerb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3.3 Vorhersehbarkeit für den Tatbeteiligten

Rz. 274 Der Täter muss "bei verständiger Würdigung der Sachlage" mit der Tatentdeckung rechnen, wenn er aufgrund der ihm nachweislich bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung der Sachlage den Schluss auf die Entdeckung der Tat hätte ziehen müssen. Die gesetzliche Beweisregel ersetzt somit nicht die Kenntnis von den Umständen, aus denen sich der Schluss auf die Tatentde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.2 Steuerart

Rz. 105 Der Inhalt der Selbstanzeigeerklärung hat sich auf alle unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart zu erstrecken. Der Begriff der Steuerart ist in § 371 Abs. 1 AO nicht näher definiert. Der Gesetzgeber benutzte in den Materialien die Formulierungen "einzelne hinterzogene Steuer" bzw. "verkürzte Steuer" und stellt auf das Beispiel "Einkommensteuer" ab.[1] Es b...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 153 Leistu... / 2.4 Vermeidung von Doppelbesteuerung

Rz. 46 Nach Abs. 4 wird bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Alg zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Alg nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaates der Steuer unterliegt, der rechnerische Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages nicht vorgenommen. Rz....mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 155 Anrech... / 2.1 Nebeneinkommen

Rz. 2 § 155 unterscheidet einerseits nach Personengruppen, andererseits nach dem von dem Nebeneinkommen geprägten Lebensstandard des Arbeitslosen. Grundsätzlich gelten die Anrechnungsvorschriften gleichermaßen für abhängige Nebenbeschäftigungen, selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger sowie Einkünfte aus sonstiger steuerpflichtiger Tät...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Erläuterungen des Inhalts d... / 8900 Körperschaftsteuer

Dieses Konto dient der Erfassung des Körperschaftsteueraufwandes aufgrund der vollen oder partiellen Steuerpflicht des Unternehmens. Die Höhe der Körperschaftsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem zu versteuernden Einkommen des gesamten Unternehmens bzw. des steuerpflichtigen Teils des Unternehmens und dem Steuersatz. Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 15 % (Stan...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Jahresabrechnung (WEG) / 2.3.2 Option bezüglich einzelner Wohnungseigentümer

Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer also zunächst weiterhin von der Umsatzsteuer befreit ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung allerdings für einzelne Eigentümer von Nachteil sein, nämlich für diejenigen, die ihr Teileigentum zu unternehmerischen Zwecken nutzen oder zu solchen Zwecken weitervermieten. Diese unternehmerisch tätigen Eigentümer hätten beispielsweise aus Er...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vorwort zur 10. Auflage des Kommentars zum Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft

Seit Jahrzehnten ist in der Wohnungswirtschaft der "Kommentar zum Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft" ein unverzichtbares Standardwerk. Ursprünglich von Dr. Luzian Sarkowski und Henry Zwanck im Jahr 1978 erstellt, bedurfte es mit Sicht auf die veränderten Bedingungen für das Rechnungswesen, insbesondere die Harmonisierung des Deutschen Bilanzrechtes im Rahmen des Bilanzrich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Inhalt des Messbetragsbescheids

Rz. 5 § 184 Abs. 1 S. 1 AO enthält die Bestimmung, dass Steuermessbeträge durch Steuermessbescheid festzusetzen sind. Für die Frage, welche Fälle das sind, verweist die Vorschrift auf die Einzelsteuergesetze. Steuermessbeträge sind nach § 14 Abs. 1 GewStG für die GewSt und nach §§ 13, 16ff. GrStG für die Grundsteuer festzusetzen. Der Bescheid über den Steuermessbetrag enthält...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.2 Angaben zu den beteiligten Personen, Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3

Rz. 21 Nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 sind Angaben zu der Person des Intermediärs zu machen, wobei in Nr. 10 und S. 2 ergänzende Angaben gefordert werden. Ist der Intermediär eine natürliche Person, sind Familienname und Vorname sowie Tag und Ort der Geburt anzugeben. Ist er keine natürliche Person, d. h. eine Körperschaft oder Personengesellschaft, ist die Firma oder der Name anzug...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 8 ... / 1.3 Bedeutung des Wohnsitzbegriffs

Rz. 3 Der Begriff des Wohnsitzes wird im Steuerrecht an vielen Stellen verwendet. Er ist Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen unterschiedlicher Art. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG folgt die unbeschränkte Steuerpflicht aus dem Wohnsitz einer Person im Inland. Der Wohnsitz des Erblassers, des Schenkers oder des Erwerbers ist bedeutsam für die persönliche Steuerpflicht nach dem ErbStG....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 201 Sc... / 2.2.2.1 Keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen

Rz. 17 Eine Schlussbesprechung ist entbehrlich, wenn sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt. Der Begriff der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. ist u. E. in einem engeren als dem in § 199 Abs. 1 AO definierten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht alle "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139a AO enthält die Verpflichtung, jedem Stpfl. zu dessen eindeutiger Identifizierung im Besteuerungsverfahren ein lebenslanges und unveränderliches Merkmal zuzuordnen. Bei natürlichen Personen ist dies – unabhängig von einer etwaigen Steuerpflicht – mit der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b AO gelungen. Für Personenvereinigungen und Körperschaften wird ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4.5 Grenzüberschreitende Zahlungen bei fehlender Körperschaftsteuer, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d

Rz. 71 Unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests führen nach § 138e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d AO Gestaltungen zu einem Kennzeichen, wenn der Stpfl. grenzüberschreitende Zahlungen an ein verbundenes Unternehmen leistet, die bei ihm als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, während das verbundene Unternehmen in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem es ansässig ist, keiner oder eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139b AO befasst sich mit dem Identifikationsmerkmal für natürliche Personen, der Identifikationsnummer.[1] Obgleich die Zuteilung durch das BZSt nun schon einige Zeit zurückliegt und bisher wenig Beachtung erfahren hat, ist sie gerade in der jüngeren Vergangenheit in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückt. Zwei Kernpfeiler der Digitalisierung der Verwaltu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 200 Mi... / 2.1 Mitwirkungspflicht im Allgemeinen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 200 Abs. 1 S. 1 AO hat der Stpfl. bei der Feststellung der Sachverhalte mitzuwirken, die für die Besteuerung erheblich sein können. Hierdurch wird die Mitwirkungspflicht in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Da sich die Mitwirkungspflicht auf die Feststellung von Sachverhalten bezieht, ist der Stpfl. nur zur Mitwirkung bei der Aufklärung von Tatsachen verpflichtet.[1]...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2.1.2 Fehlende Ansässigkeit

Rz. 100 Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen führen nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a aa) dann zu einem Kennzeichen, wenn der Empfänger der Zahlung in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Zum Begriff des Steuerhoheitsgebietes Rz. 43. Fälle, in denen der Empfänger der Zahlung in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, dürften praktisch selten sein. Möglich ist dies jedoc...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 5.1.1 Beschränkte Steuerpflicht

Zunächst stellt sich die Frage, ob der im Ausland (aufgrund dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) ansässige Influencer im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründet. Eine solche besteht, wenn der Influencer weder über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt und im Inland Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt. Maßgebend sind dabei die im Inland e...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Forderungen: Abtretung und ... / 2.2.5 Steuerbefreiung – Option zur Steuerpflicht

Wie bereits dargestellt, ist die Forderungsübertragung in Fällen, in denen kein Factoring vorliegt, steuerfrei. Wenn der Forderungskäufer Unternehmer ist und die Forderung für Zwecke seines Unternehmens erwirbt, kann der Forderungsverkäufer gem. § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten und damit zur Steuerpflicht optieren. Sofern die Option ausgeübt wird, kann der ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.3 Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland

Übt der Influencer seine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Personengesellschaft (bspw. zusammen mit weiteren Influencern) aus und gibt er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf gilt Folgendes: Es kann entweder in Bezug auf Einzelwirtschaftsgüter zur Entstrickung des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder zur fiktiven Betriebs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.2 Begründung weiterer Wohnsitze oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland

Mit der Begründung weiterer Wohnsitze im Ausland geht die Begründung weiterer unbeschränkter Steuerpflichten einher, wodurch das Risiko einer Doppelbesteuerung besteht. Mit Staaten, mit denen ein DBA besteht, entscheidet die Anwendung der sog. Tie-Breaker-Rule[1] darüber, in welchem Staat der Steuerpflichtige für die Anwendung des DBA als ansässig gilt. Nach nationalem Recht...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.1 Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland

Bleibt der Influencer im Inland wohnhaft und erzielt er lediglich Einkünfte im Ausland, stellt sich die Frage, wer diese Einkünfte letztlich besteuern darf. Aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland unterliegt der Influencer weiterhin mit seinen gesamten weltweit erzielten Einkünften (Welteinkommensprinzip) der unbeschränkten (Körperschaft- oder) Einkommensteuerpflicht. Wird...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Personengesellschaften und ... / 3.3 Lösung

A ist mit der Vermietung unternehmerisch tätig, da er die Vermietung selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht betreibt. Zum Rahmen seines Unternehmens gehört die Vermietung des Gebäudes. Die Vermietung stellt eine sonstige Leistung[1] dar, die am Grundstücksort[2] ausgeführt ist. Die Vermietungsleistungen werden auch alle entgeltlich ausgeführt, sodass sie ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Influencer: Einkünfteerziel... / 5.1.2 Steuererhebung und Steuerabzug nach § 50a EStG

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG Von besonderer Bedeutung ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. §§ 73a-73g EStDV für Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen (bs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.2 Vereinbarkeit der beschränkten Steuerpflicht mit höherrangigem Recht

Rz. 6 Die Unterschiede zwischen beschr. und unbeschränkter Steuerpflicht, und insbes. die tendenziell bestehende Höherbelastung des beschränkt Stpfl., haben die Frage aufgeworfen, ob diese Regelungen mit dem GG und dem EG-Vertrag vereinbar sind. Rz. 7 Grundsätzlich gilt auch für beschr. Stpfl. der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.[1] Dami...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.3 Veranlagung bei Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2 S. 2 Nr. 3)

Rz. 118 Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG ist auch in den Fällen des § 2 Abs. 7 S. 3 EStG die Abgeltungswirkung ausgeschlossen. Es handelt sich um Fälle, in denen während eines Kj., d. h. eines Vz, sowohl unbeschränkte als auch beschr. Steuerpflicht bestanden hat. Erfasst wird sowohl der Wechsel von der unbeschränkten zur beschr. Steuerpflicht als auch der umgekehrte Wechsel....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2 Fälschliche Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht (Abs. 2 S. 2 Nr. 2)

Rz. 112 Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG tritt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nicht ein, wenn fälschlich von der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2, 3 EStG oder § 1a EStG ausgegangen wurde, in Wirklichkeit aber beschr. Steuerpflicht vorlag, und dies nachträglich festgestellt wurde. Rz. 113 Bedeutung hat diese Regelung vor allem beim Steuerabzug vom Arbeitslo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Systematik und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 50 EStG regelt, wie beschr. Stpfl. zu besteuern sind. Die Vorschrift schließt an § 49 EStG an; während dort bestimmt ist, welche Einkünfte als inländische Einkünfte der beschr. Steuerpflicht unterliegen, regelt § 50 EStG, nach welchen Grundsätzen die Besteuerung durchzuführen ist. § 50 EStG prägt damit den Charakter der beschr. Steuerpflicht. Wenn die beschr. Steuerp...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1 Ermittlung der Einkünfte

Rz. 37 Für beschränkt Stpfl. gelten die allgemeinen Regeln über die Ermittlung der Einkünfte (§ 2 Abs. 1, 2 EStG), ggf. i. V. m. den speziellen Vorschriften zu den einzelnen Einkunftsarten (§§ 13ff. EStG). Für Gewinneinkünfte[1] gelten die §§ 4–7k EStG. Hierbei sind Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu erfassen. Der Gewinn ist durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5 Ausländische Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen (Abs. 3)

Rz. 171 Es kann vorkommen, dass im Rahmen der inländischen Einkünfte eines beschr. Stpfl. ausl. Einkünfte anfallen, z. B. weil dessen inländische Betriebsstätte im Ausland Aktivitäten entfaltet, die im Ausland zur beschr. Steuerpflicht führen, etwa weil der inländischen Betriebsstätte zustehende immaterielle Wirtschaftsgüter einem ausl. Lizenznehmer zur Nutzung überlassen wu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.6 Tarifliche ESt und Mindeststeuer

Rz. 78 Die tarifliche ESt wird bei beschr. Stpfl. zwingend nach § 32a Abs. 1 EStG, d. h. nach der Grundtabelle, ermittelt. Das gilt auch für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner. Eine Anwendung der Splittingtabelle erfolgt in keinem Fall. Auch die Erweiterung der Möglichkeit der Splittingbesteuerung nach § 32a Abs. 6 EStG ist gem. § 50 Abs. 1 S. 3 EStG ausgeschlossen. Rz. 79...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.1 Allgemeines

Rz. 89 Für die Veranlagung von beschr. Stpfl. gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten ist nach § 26 EStG nur bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich, kommt bei beschr. Steuerpflicht also nicht in Betracht.[1] Daher ist bei beschr. stpfl. Ehegatten auch nicht § 26b EStG anwendbar, wonach die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Abgeltung durch den Steuerabzug

Rz. 92 Soweit Einkünfte eines beschr. Stpfl. einem Steuerabzug (Quellensteuer) unterliegen, ist die Steuer mit diesem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Es erfolgt dann keine Veranlagung; zu Ausnahmen von der Abgeltung Rz. 108ff. Rz. 93 Zweck der Abgeltung durch den Steuerabzug ist die Erleichterung des Verfahrens. I. d. R. hat ein Stpfl., der nur abzugspflichtige inländis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Rz. 57 Bei der Ermittlung des Einkommens sind bei unbeschränkt Stpfl. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Bei beschränkt Stpfl. ist dieser Abzug durch § 50 Abs. 1 S. 4 EStG stark eingeschränkt. Hierin kommt der Objektsteuercharakter der beschr. Steuerpflicht besonders stark zum Ausdruck, da es sich bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 17 § 50 EStG ist seit seiner Einführung durch das EStG 1949 häufig geändert worden. Im Folgenden werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt. Rz. 18 § 50 EStG i. d. F. des EStG 1949 entsprach in seiner Struktur bereits der heutigen Vorschrift. Abs. 1 enthielt die Vorschrift über Betriebsausgaben und Werbungskosten und den Ausschluss der Anwendung von Steuerermäßigu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Gesamtbetrag der Einkünfte

Rz. 54 Im Rahmen der beschr. Steuerpflicht können der Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG), ausländische Steuern, die von der Bemessungsgrundlage abzusetzen sind (§ 34c Abs. 2, 3 EStG), und der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG abgezogen werden. Nicht absetzbar ist dagegen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG. Dieser Abzugsbetrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.3 Sonderregelungen für Arbeitnehmer

Rz. 62 Abweichend von den dargestellten Besonderheiten und Einschränkungen für beschr. Stpfl. gelten für beschr. stpfl. Arbeitnehmer, soweit sie Einkünfte aus § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beziehen, nach § 50 Abs. 1 S. 5 und 6 EStG einige Besonderheiten. Grundgedanke der Sonderregelungen ist, dass bei Arbeitnehmern auch im Rahmen der beschr. Steuerpflicht persönliche Aspekte und da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.1 Verlustabzug

Rz. 55 Der Verlustabzug, der nach § 10d EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte, aber vor dem Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorzunehmen ist, ist auch im Rahmen der beschr. Steuerpflicht anwendbar. Obwohl er als Sonderausgabe ausgestaltet ist, gehört er zum Bereich des objektiven Nettoprinzips, nicht des subjektiven Nettoprinzips. Seine Anwendung im R...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht anwendbare Vorschriften des UStG bei Kleinunternehmern

Rz. 56 Satz 2 des § 19 Abs. 1 UStG führt die Vorschriften des UStG an, die nicht anzuwenden sind, wenn Satz 1 der Norm angewandt wird. Das sind: a) Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG. Damit werden zwar isoliert betrachtet die i.g. Lieferungen eines Kleinunternehmers steuerpflichtig. Da die Steuerbefreiung gem. § 19 Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Verlustausgleich (Summe der Einkünfte)

Rz. 50 Nach § 2 EStG greift bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ein Verlustausgleich ein, wenn einige Einkünfte positiv, andere negativ sind (§ 2 EStG Rz. 68ff.). Grundsätzlich gilt dieser Verlustausgleich auch bei beschr. Steuerpflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verlust bei inländischen Einkünften entstanden ist. Rz. 51–53 einstweilen freimehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.6 Veranlagung zur Anrechnung ausl. Steuern nach § 50d Abs. 7 EStG (Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. e)

Rz. 130f Nach § 50d Abs. 7 EStG nimmt Deutschland das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei unmittelbaren und mittelbaren Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse auch dann in Anspruch, wenn kein Dienstverhältnis zu der öffentlichen Hand besteht. In diesem Fall gelten die Vergütungen als für Dienste gegenüber der öffentlichen Hand gezahlt. Werden ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.5 Veranlagung bei außerordentlichen Einkünften (Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. d)

Rz. 130c Durch G. v. 27.3.2024[1] wurde in § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 der Buchst. d) mit Wirkung ab 1.1.2025 angefügt. Die Ergänzung steht im Zusammenhang mit der Streichung des § 39b Abs. 3 S. 9, 10 EStG. Nach dieser Vorschrift konnte die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte bereits im LSt-Abzugsverfahren berücksichtigt werden. Dies machte jedoch komplizierte Berechnu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Besonderheiten bei Rechnungen von Kleinunternehmern

Rz. 94 Eine Konsequenz der Steuerbefreiung der Umsätze der Kleinunternehmer bei ihren Umsätzen im europäischen Binnenmarkt liegt darin, dass für sie gem. § 19 Abs. 1 S. 3 UStG die Verpflichtung zur Angabe der USt-IdNr. in Rechnungen gem. § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG nicht gilt. § 14a Abs. 2 UStG verlangt die Angaben der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und der des Leistun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.6 Einschränkung der Abgeltungswirkung bei bestimmten Versicherungen (Abs. 2 S. 2 Nr. 6)

Rz. 170a § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 EStG, der durch G. v. 12.12.2019[1] eingefügt wurde, steht im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen stpfl. Wird die Versicherungsleistung jedoch erst nach Vollendung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.3 Veranlagung von Angehörigen der EU- und EWR-Staaten (Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b, S. 7, 8)

Rz. 122 Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b EStGkönnen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Angehörige der EU- bzw. EWR-Staaten sind, die Veranlagung zur ESt beantragen und damit die Abgeltungswirkung der abgezogenen LSt ausschließen. Rz. 123, 124 einstweilen frei Rz. 125 Die Antragsveranlagung gilt für beschr. stpfl. Arbeitnehmer mit Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.1 Allgemeines

Rz. 119 § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG regelt, in welchen Fällen der Steuerabzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Abgeltungswirkung entfaltet. Voraussetzung für den Ausschluss der Abgeltungswirkung ist, dass beschr. stpfl. Einkünfte der in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezeichneten Art vorliegen. Welche der Teil-Einkunftsarten im Rahmen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.5 Abzugssteuern nach § 50a Abs. 1 EStG (Abs. 2 S. 2 Nr. 5)

Rz. 133 Die Abgeltungswirkung der Abzugssteuern kann bei beschr. Stpfl. zu einer höheren Steuer führen als die Steuerlast bei vergleichbaren Sachverhalten, die von unbeschränkt Stpfl. verwirklicht worden sind. Dies beruht darauf, dass der Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen vorgenommen wird, ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten daher grundsätzlich nicht möglich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Adressat der Mitteilung

Rz. 23 Die Mitteilungen nach Abs. 2 sind an das nach §§ 18–20 AO zuständige FA zu richten. Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige haben danach ihre Anzeige grundsätzlich an das Wohnsitzfinanzamt[1], unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige haben sie an das für ihre Steuern vom Einkommen und Vermögen zuständige FA[2] zu richten. Sind gesonderte Feststellungen vorzunehmen, so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Begriff des Ereignisses

Rz. 59 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Anpassung der Steuerfestsetzung, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit eintritt (steuerliche Rückwirkung).Der Begriff des Ereignisses ist nicht ganz eindeutig; an sich ist dieser Begriff denkbar weit und würde jedes Vorkommnis erfassen, d. h. auch eine rückwirkende Gesetzesänderung. Es wird jedoch an...mehr