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Frotscher/Geurts, EStG § 50 Sondervorschriften für besch ... / 4.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 89

Für die Veranlagung von beschr. Stpfl. gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten ist nach § 26 EStG nur bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich, kommt bei beschr. Steuerpflicht also nicht in Betracht.[1] Daher ist bei beschr. stpfl. Ehegatten auch nicht § 26b EStG anwendbar, wonach die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet werden. Erzielen beide Ehegatten Einkünfte aus dem Inland, sind sie jeweils getrennt als selbstständige Stpfl. zu behandeln und zu veranlagen. Für jeden von ihnen erfolgt eine Einzelveranlagung nach den dargestellten Regeln.

 

Rz. 90

Tritt während eines Vz ein Wechsel zwischen beschr. und unbeschränkter Steuerpflicht ein, so erfolgt nach § 2 Abs. 7 EStG nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht. In diese Veranlagung sind dann die während der Zeit der beschr. Steuerpflicht erzielten Einkünfte einzubeziehen, allerdings weiterhin nach den Regeln der beschr. Steuerpflicht zu versteuern (§ 2 EStG Rz. 102).

 

Rz. 91

Auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer wird die Steuer aus der Grundtabelle ermittelt. Da die Besteuerung der Arbeitnehmer im LSt-Abzugsverfahren erfolgt, richtet sie sich nach folgenden LSt-Klassen:

  • regelmäßig nach Steuerklasse I;
  • wenn der beschr. stpfl. Arbeitnehmer mindestens ein Kind hat, nach Steuerklasse II.

Zur Durchführung des LSt-Abzugs bei dem beschr. stpfl. Arbeitnehmer bildet das Betriebsstätten-FA (§ 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) nach § 39 Abs. 1 S. 2 EStG die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale, die die Grundlage des LSt-Abzugs bilden (§ 39 EStG Rz. 6ff.).

[1] Zur Ausnahme § 1a Nr. 2 EStG.

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