Dr. Florian Kloster
, Jan Thomas Biehl
Zunächst stellt sich die Frage, ob der im Ausland (aufgrund dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) ansässige Influencer im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründet. Eine solche besteht, wenn der Influencer weder über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt und im Inland Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt. Maßgebend sind dabei die im Inland entfalteten Aktivitäten, wobei im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung eine Erfassung i. R. d. § 49 EStG verhindern würde.
Liegen gewerbliche Einkünfte vor, kommt regelmäßig § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.. d und f EStG in Betracht, da Influencer i. d. R. keine Betriebsstätte in Inland begründen. Voraussetzung ist eine tatsächlich (d. h. physisch) im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietung. Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen unterliegen dabei ebenfalls der beschränkten Steuerpflicht, unabhängig davon wem sie zufließen.
Darbietungen im Sinne dieser Vorschrift sind weit zu verstehen und liegen vor, wenn etwas öffentlich oder nicht-öffentlich aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird. Die Darbietung muss auf eine gewisse Außenwirkung gerichtet sein, setzt aber dabei nicht voraus, dass das Publikum physisch anwesend ist.
Darbietungen sind daher bspw. Konzerte, Shows, Turniere und Wettkämpfe sowie aber auch Auftritte und Studioaufnahmen für Film, Funk (bzw. Podcast), Fernsehen (bzw. ähnlichen Online-Plattformen) oder zur Herstellung von Bild- und Tonträgern.
Künstlerische Darbietungen setzen eine eigenschöpferische Leistung des Künstlers voraus in "der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die üb...