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Frotscher/Geurts, EStG § 50 Sondervorschriften für besch ... / 1.3 Rechtsentwicklung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 17

§ 50 EStG ist seit seiner Einführung durch das EStG 1949 häufig geändert worden. Im Folgenden werden nur die wesentlichen Änderungen dargestellt.

 

Rz. 18

§ 50 EStG i. d. F. des EStG 1949 entsprach in seiner Struktur bereits der heutigen Vorschrift. Abs. 1 enthielt die Vorschrift über Betriebsausgaben und Werbungskosten und den Ausschluss der Anwendung von Steuerermäßigungen, Abs. 2 regelte den Ausschluss des Verlustausgleichs, Abs. 3 die Anwendung der Grundtabelle und den Mindeststeuersatz von 25 %, Abs. 4 enthielt die Abgeltungswirkung bei Steuerabzug, Abs. 5 eröffnete die Möglichkeit der Pauschbesteuerung und Abs. 6 enthielt eine dem heutigen § 50a Abs. 7 EStG entsprechende Möglichkeit der Anordnung des Steuerabzugs zu Sicherungszwecken.

 

Rz. 19

§ 50 EStG i. d. F. des EStG 1949 unterstrich den Objektsteuercharakter der beschr. Steuerpflicht am deutlichsten, da alle persönlichen Steuerermäßigungen nicht anwendbar waren. Bereits durch G. v. 29.4.1950[1] begann die Einschränkung dieses Objektsteuercharakters, da bestimmte Steuerermäßigungen (bestimmte Sonderausgaben, ermäßigte Steuersätze) für anwendbar erklärt wurden. Diese Tendenz setzte sich in den folgenden Jahren fort. Durch G. v. 16.12.1954[2] wurde § 10d EStG für anwendbar erklärt.

 

Rz. 20

Eine größere Änderung enthielt erst wieder das G. v. 5.8.1974.[3] In einem neuen Abs. 4 wurden Sonderregelungen für Arbeitnehmer eingefügt und dadurch die wesentlichen Steuerermäßigungen aus nichtselbstständiger Arbeit auch bei beschr. Steuerpflicht für anwendbar erklärt.

 

Rz. 21

Durch Gesetz v. 31.8.1976[4] wurde die Anrechnung der KSt bei steuerabzugspflichtigen Einkünften außerhalb eines inländischen Betriebs für beschr. Stpfl. ausgeschlossen.

 

Rz. 22

Durch G. v. 20.8.1980[5] wurde in Abs. 6 eine Regelung für die Anrechnung ausländischer Steuern angefügt.

 

Rz. 23

Mit dem G. v. 24.6.1994[6] begann eine Phase der grundsätzlichen Umgestaltung des § 50 EStG, insbes. hinsichtlich der Besteuerung der Arbeitnehmer. Veranlasst durch die Rspr. des BFH (Rz. 8) wurden die allgemeinen Bestimmungen über Arbeitnehmer in Abs. 1 übernommen und in Abs. 4 Sonderregelungen für Grenzpendler geschaffen. Diese Personengruppe wurde weitgehend den unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmern gleichgestellt; zudem wurde ihr die Möglichkeit eröffnet, anstelle der Abgeltung der Steuer durch den LSt-Abzug eine Veranlagung zu wählen. Die Neuregelung galt ab Vz 1995.

 

Rz. 24

Die Regelung für Grenzpendler erwies sich aber als nicht ausreichend, sodass sie schon durch G. v. 11.10.1995[7] ersetzt wurde. Die Sonderregelung für Grenzgänger wurde gestrichen und in § 1 Abs. 3 EStG, § 1a EStG übertragen; gleichzeitig wurde für alle Arbeitnehmer, die Angehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sind, anstelle der Abgeltung durch die LSt eine Antragsveranlagung eingeführt. Diese Regelung gilt grundsätzlich ab Vz 1996, kann jedoch auf Antrag auch auf vorhergehende Zeiträume angewandt werden, solange noch keine Bestandskraft eingetreten ist.

 

Rz. 25

Einen vorläufigen Abschluss erhielt die Rechtsentwicklung durch G. v. 20.12.1996[8], durch das die Abgeltungswirkung auch für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG auf Antrag ausgeschlossen wurde.

 

Rz. 26

Die Gesetze v. 24.3.1999[9], v. 22.12.1999[10], v. 22.12.1999[11], v. 23.10.2000[12], v. 26.6.2001[13] und v. 16.8.2001[14] enthielten nur kleinere Änderungen, insbes. die Anpassung von Verweisungen. Durch Gesetz v. 20.12.2001[15] wurde in Anpassung an das Halbeinkünfteverfahren die Verweisung auf § 17 EStG gestrichen.

 

Rz. 27

Durch G. v. 29.12.2003[16] wurden in Abs. 1 S. 4 auch die §§ 10a, 33c EStG für nicht anwendbar erklärt.

 

Rz. 28

Durch G. v. 9.12.2004[17] wurde Abs. 1 S. 5 und 6 um die Verweisung auf § 10c Abs. 5 EStG ergänzt.

 

Rz. 29

Durch G. v. 26.4.2006[18] wurde in Abs. 1 S. 4 § 4f EStG, ggf. i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG, für nicht anwendbar erklärt und die Verweisung auf § 33c EStG gestrichen.

 

Rz. 30

Daneben führte das G. v. 22.9.2005[19] die Bezeichnung "Bundeszentralamt für Steuern" und das G. v. 13.12.2006[20] die Bezeichnung "Prozent" ein.

 

Rz. 31

Durch G. v. 14.8.2007[21] wurde in Abs. 1 die Verweisung auf § 20 Abs. 4 EStG gestrichen. Eine Verweisung auf § 20 Abs. 9 EStG wurde nicht aufgenommen, sodass der Sparer-Pauschbetrag im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht anzusetzen ist.

 

Rz. 32

Durch G. v. 20.12.2007[22] wurde in Abs. 1 der S. 3 gestrichen. Dadurch wird die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 – 5 EStG auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gewährt.

 

Rz. 33

Durch G. v. 19.12.2008[23] wurde die Vorschrift weitgehend neu gefasst. Die wesentlichen Änderungen bestanden darin, dass die Regelung über die Mindeststeuer im bisherigen Abs. 3 beseitigt wurde und stattdessen das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag zu erhöhen ist, wobei Arbeitnehmer von dieser Regelung ausgenommen werden. In Abs. 2 wurden die Ausnahmen von der Abgeltungswirkung neu geregelt. Außerdem enthält Abs. 2 Regelungen über die ...

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