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Frotscher/Geurts, EStG § 50 Sondervorschriften für besch ... / 4.3.4.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 119

§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG regelt, in welchen Fällen der Steuerabzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Abgeltungswirkung entfaltet. Voraussetzung für den Ausschluss der Abgeltungswirkung ist, dass beschr. stpfl. Einkünfte der in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG bezeichneten Art vorliegen. Welche der Teil-Einkunftsarten im Rahmen der Nr. 4 verwirklicht worden ist, ist dabei ohne Bedeutung; § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG differenziert insoweit nicht. Bei dem Steuerabzug, dessen Abgeltungswirkung ausgeschlossen wird, wird es sich regelmäßig um LSt handeln. Denkbar wäre an sich auch eine Abzugssteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die Darbietung im Rahmen der nichtselbstständigen Tätigkeit im Inland ausgeübt wird (Rz. 133), jedoch hat der LSt-Abzug in diesem Fall Vorrang vor dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, sodass dieser Fall nicht vorkommen dürfte.

 

Rz. 119a

Die Veranlagung bei Entfallen der Abgeltungswirkung erfolgt unter Berücksichtigung des § 50 Abs. 1 EStG. In die Veranlagung sind nur diejenigen Einkünfte einzubeziehen, für die der Tatbestand des § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG erfüllt ist. Für andere Einkünfte des beschr. stpfl. Arbeitnehmers bleibt die Abgeltungswirkung bestehen, z. B. für Kapitaleinkünfte, die der KapESt unterliegen, oder für Einkünfte mit Steuerabzug nach § 50a EStG. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG, wonach die Abgeltungswirkung nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ausgeschlossen ist, nicht für andere Einkunftsarten. Hat der Stpfl. jedoch andere Einkünfte, für die keine Abgeltungswirkung eintritt, sind diese Einkünfte in die Veranlagung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einzubeziehen. Für einen Vz ist nur eine einheitliche Veranlagung möglich. Dadurch erfolgt ein Verlustausgleich und -abzug.[1]

Bei der Veranlagung wird für den Arbeitnehmer nach § 50 Abs. 1 S. 2 EStG der volle Grundfreibetrag, soweit er nicht die Einkünfte aus § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG übersteigt, ohne Rücksicht auf die Dauer der beschr. Steuerpflicht angesetzt. Die Veranlagung mit der Berücksichtigung des Grundfreibetrags kann daher zu Steuerersparnissen führen. Einkünfte des beschr. Stpfl., die nicht der deutschen ESt oder nur dem Steuerabzug im Inland unterliegen, sind nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG bei der Veranlagung auch bei beschr. Stpfl. im Wege des Progressionsvorbehalts einzubeziehen (§ 32b EStG, Rz. 48).

[1] Fenzl/Kirsch, FR 2006, 17 m. w. N.

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