Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerhinterziehung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Anwendungsbereich

a) Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 19 [Autor/Stand] Die verlängerten Verjährungsfristen des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO gelten nur "in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung"; einfache Steuerhinterziehungstaten (§ 370 Abs. 1 AO), nicht benannte besonders schwere Hinterziehungsfälle und anderweitige Steuerstraftaten i.S.d....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 376 Verfolgungsverjährung

Schrifttum: Baumhöfener/Madauß, Besondere Aspekte der Verjährung § 376 AO, NZWiSt 2017, 27; Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität, wistra 1990, 285; Bender, Die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung nach dem JahressteuerG 2009, wistra 2009, 215; Berger, Die Vollendung und die Beendigung insbesondere bei der Unterlassung im Steuerstraf...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorwort

Als Professor Dr. Günter Kohlmann 1972 erstmalig mit der Kommentierung des Rechtsgebiets "Steuerstrafrecht" in einem eigenständigen Kommentarwerk begonnen hat, war die Entwicklung des Steuerstrafrechts und seine heutige Bedeutung sowohl in der (Beratungs-)Praxis als auch in der Wissenschaft nicht absehbar. Das Steuerstrafrecht hat sich in den vergangenen fünf Jahrzehnten von...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Tatsächliche Ablaufhemmnisse

Rz. 173 [Autor/Stand] Anders als die an rechtlichen Gegebenheiten anknüpfenden Fälle laut Rz. 168 ff. sind die Hemmungsanlässe gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3–5 StGB tatsächlicher Natur. Dabei spielt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Erreichen einer Altersschwelle von 30 Jahren für das Opfer eines Sexualdelikts) im Steuerstrafrecht keine Rolle. Gemäß § 78b Abs. 3 StGB tritt ab Erlass ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zweck des § 376 Abs. 1 AO

Rz. 6 [Autor/Stand] § 376 Abs. 1 AO enthält eine nur für bestimmte, als besonders schwer kategorisierte Tatbestände des Steuerstrafrechts geltende Verjährungsregelung. Die Norm knüpft an die Verwirklichung bestimmter Regelbeispiele an (s. hierzu Rz. 19 ff.). Rz. 7 [Autor/Stand] Der Zweck des § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO erschließt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren. Noch im Refe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Historischer Exkurs: Die fortgesetzte Tat

Rz. 116 [Autor/Stand] Eines der größten Ärgernisse des Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs war bekanntlich der Beginn der Verjährung. Die Rspr. ging davon aus, dass die Tat erst mit dem letzten Teilakt beendet war, so dass erst dann der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt wurde (§ 78a StGB). Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Anwendung der "normalen" Verjährung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verjährung beim Versuch

Rz. 103 [Autor/Stand] Für den Versuch gelten grds. die gleichen Verjährungsregeln wie für das vollendete Delikt, insb. ist die Länge der Verjährungsfrist identisch (vgl. § 78 Abs. 4 StGB: keine Änderungen aufgrund von Milderungen [§ 23 Abs. 2 StGB] des Allgemeinen Teils des StGB). Auch beim Versuch beginnt die Verjährung mit dessen Beendigung (§ 78a StGB). Die Beendigung ist ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtspolitische Kritik

Rz. 27 [Autor/Stand] Neben den Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (s. Rz. 24) sowie Sinn und Zweck der Regelung (s. Rz. 6 ff.), sind auch gegen den Inhalt der Norm rechtssystematische Bedenken angezeigt. § 376 Abs. 1 AO stellt einen nicht begründeten Systemumbruch dar. Der Systemumbruch[2] liegt in der erstmaligen Anknüpfung der Verjährungsdauer an Regelbeispielen statt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung

Rz. 51 [Autor/Stand] Für den Stpfl. ist neben der Strafverfolgungs- auch die steuerliche Festsetzungsverjährung von Interesse. Auch diese dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit[2]. Die Festsetzungsverjährung betrifft alle Steueransprüche und macht die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden unmöglich. Zum Fristlauf vgl. §§ 169 ff. AO, auf die einschlägigen ste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Regelungsgehalt: Verlängerung der Verjährung

Rz. 17 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Regeln des StGB und damit auch die §§ 78 ff. StGB zur Verfolgungsverjährung. Diese tritt bei allen Delikten (zu Ausnahmen vgl. § 78 Abs. 2 StGB, Art. 315a Abs. 3 EGStGB) nach Ablauf bestimmter Fristen ein. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der (abstrakten) Strafandroh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Mitbestrafte Vor-/Nachtat

Rz. 119 [Autor/Stand] Eine mitbestrafte Nachtat ist anzunehmen, wenn durch die neue Tat die durch die Vortat erlangten Vorteile lediglich verwertet oder gesichert werden sollen (s. § 370 Rz. 885 ff.)[2]. Bei derartigen Konstellationen liegt innerhalb des Gesamtgeschehens der Schwerpunkt des Unrechts bei der ursprünglichen Rechtsgutverletzung, so dass es keiner Strafe für die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zweck des § 376 Abs. 3 AO

Rz. 13 [Autor/Stand] § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB regelt die sog. absolute Verjährung. Trotz aller Möglichkeiten des Unterbrechens (Rz. 131 ff.) soll zur Vermeidung einer faktischen Unverjährbarkeit durch wiederholende Unterbrechungstatbestände eine Verjährung eintreten, sobald die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist verstrichen ist. Dies ist bei der einfachen und der unbenann...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Grundsätzliches

a) Allgemeine strafrechtliche Erwägungen Rz. 110 [Autor/Stand] Für die Teilnehmer an einer Steuerstraftat (§ 28 Abs. 1 StGB: Anstifter, Gehilfen) läuft die Verjährungsfrist nach h.M. parallel zur Haupttat, beginnt also mit deren Beendigung[2]. Dies ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme vor Begehung der Haupttat noch gar keine strafbare Handl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zweck des § 376 Abs. 2 AO

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Unterbrechungstatbestände des § 78c StGB beziehen sich dem Zusammenhang und teilweise auch dem Wortlaut ("Beschuldigter", "Angeschuldigter") nach auf eine Person, gegen die sich ein Straftatverdacht richtet (§§ 157, 152 StPO). Ist jemand hingegen nur einer Ordnungswidrigkeit verdächtig, ist er nicht "Beschuldigter" oder "Angeschuldigter", sondern "Be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Steuerliche Vorfragen

Rz. 171 [Autor/Stand] Sind steuerrechtliche Vorfragen offen, kann die FinB, StA oder das Gericht gem. § 396 Abs. 3 AO die Verjährung ruhend stellen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ist eine Verfolgungsverjährung dann unmöglich. Die Aussetzung darf nur erfolgen, wenn die Beurteilung als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch beste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Erfasste (Steuer-)Ansprüche

Rz. 18 [Autor/Stand] § 375a AO a.F. und § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB statuieren, dass in Abweichung von § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB die Verjährung von (Steuer-)Ansprüchen deren Einziehung nicht hindert. Welche (Steuer-)Ansprüche aber überhaupt der Einziehung unterliegen, regelt weder § 375a AO a.F. noch § 73e Abs. 1 StGB, sondern geht der Anwendung des § 73e StGB voraus. Gemäß §§ 7...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bedeutung und Zweck der Vorschrift

Rz. 5 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 AO gelten für das Steuerstrafrecht die allgemeinen Regeln des Strafrechts und damit insb. auch die Regeln der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung; diese Regeln werden von § 376 AO variiert. Hingegen wird die Strafvollstreckungsverjährung weder von § 376 AO noch sonst in der AO variiert, so dass hier die allgemeinen Regeln der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VIII. Berechnung der Frist

Rz. 123 [Autor/Stand] Nach § 78a StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Tat beendet ist. Zur Bedeutung der sog. Bekanntgabefiktion gem. § 122 AO vgl. Rz. 71. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der "Beendigung" mitzurechnen, er ist der erste Tag des Fristlaufs[2]. Beispiel A hat für das Jahr 01 eine unrichtige Einkommensteuererklärung abgegeben. Den Einkommensteue...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften im Überblick

Rz. 41 [Autor/Stand] § 376 AO regelt nur einen kleinen Ausschnitt des steuerstrafrechtlichen Verjährungsrechts; Abs. 1 bestimmt abweichend von § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine verlängerte Frist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sowie eine ergänzende Ruhensregelung, Abs. 2 eröffnet ergänzend zu § 78c StGB eine zusätzliche Möglichkeit der Unterbrechung der Strafve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Haft-, Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl

Rz. 155 [Autor/Stand] Die Verjährung unterbrechen ferner der Haftbefehl (§ 114 StPO), der Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO), der Vorführungsbefehl (§ 134 StPO) und die zu ihrer Aufrechterhaltung erlassenen Entscheidungen ( § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB ). Der Lauf der Verjährungsfrist wird nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB durch einen Haftbefehl unterbrochen, der eine andere Tat ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 [Autor/Stand] § 375a AO wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz[2] eingeführt und galt für alle am 1.7.2020 noch nicht verjährten Steueransprüche (Art. 97 § 34 EGAO), bezieht sich also auch auf Steuerhinterziehungen, die vor dem 1.7.2020 bereits beendet waren; auf steuerlich zu diesem Zeitpunkt bereits verjährte Ansprüche bezog sich § 375a AO nicht. Die Anwendu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Persönliche Wirkung

Rz. 137 [Autor/Stand] Von der Unterbrechung der Verjährung ist nur die Person betroffen, auf die sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 78c Abs. 4 StGB). Die Unterbrechungshandlung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, gegen wen sie sich jeweils richtet[2]. Sie braucht zwar nicht den Täter namentlich zu bezeichnen, er muss aber individuell bestimmbar sein[3]. Nach O...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Eignung zur Förderung der Strafverfolgung

Rz. 143 [Autor/Stand] Nicht ganz einheitlich beantwortet wird die Frage, inwieweit die Unterbrechungshandlungen geeignet und dazu bestimmt sein müssen, den Fortgang des Verfahrens gegen den Täter zu fördern. Wobei ganz überwiegend Einigkeit dahin gehend besteht, dass die Katalogtatbestände nicht im Einzelfall auf ihre Geeignetheit zu prüfen sind, allerdings solchen Maßnahmen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sachliche Wirkung

Rz. 138 [Autor/Stand] Die Unterbrechungshandlung muss eine bestimmte Tat im prozessualen Sinne der §§ 155, 264 StPO, d.h. ein konkretes geschichtliches Vorkommnis (s. § 385 Rz. 661 ff.)[2], betreffen[3]. Dabei kommt es auf die rechtliche Qualifizierung oder ein tateinheitliches oder -mehrheitliches Zusammentreffen mehrerer Delikte mit unterschiedlicher Verjährungsfrist nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Kritik

Rz. 6 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber[2] beabsichtigte mit der Einführung des § 375a AO eine gegenüber zivilrechtlich-deliktischen Ansprüchen empfundene Schlechterstellung zu beheben; zivilrechtliche Ansprüche gehen bei Verjährung nicht wie Steueransprüche unter (§ 47 AO), sie werden nur einredebehaftet (§ 214 BGB). Rz. 7 [Autor/Stand] Da zivilrechtlich-deliktische Ansprüche mi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wirkung der Unterbrechung

Rz. 135 [Autor/Stand] Wird durch eine der in § 78c Abs. 1 StGB, § 376 Abs. 2 AO genannten Maßnahmen die Verjährung unterbrochen, so beginnt mit dem Tag der Unterbrechungshandlung die Frist von Neuem voll zu laufen (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Um zu verhindern, dass durch beliebig oft wiederholbare Unterbrechungsmöglichkeiten die Verjährung einer Straftat letztlich ausgeschlos...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Differenzbesteuerung: Nachweispflicht des Wiederverkäufers, Vertrauensschutz

Leitsatz Der Wiederverkäufer trägt bezüglich des Vorlieferanten in § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG die Darlegungs- und Beweislast. War der Ankauf von Gebrauchtwagen eine einmalige Geschäftsbeziehung mit unbekannten Personen und ist der letzte Halter der angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch, muss der Wiederverkäufer weitere Prüfungsmaßnahmen vornehmen....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4.3 Wirkungen der Verweigerung bzw. des Verzichts

Rz. 23 Mit der Erklärung der Auskunftsverweigerung (s. Rz. 21) endet die Auskunftspflicht zu dieser Frage. Weitere Nachfragen und insbesondere eine Motivforschung durch die Finanzbehörde sind unzulässig. Vor der Erklärung der Auskunftsverweigerung (nach entsprechender Belehrung, s. Rz. 17) erteilte Auskünfte sind vollen Umfangs verwertbar. Bei einem Widerruf des Verzichts (s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Ermittlungsbefugnisse des BZSt bei der Steueraufsicht (Abs. 2)

Rz. 4 Durch § 208a Abs. 2 AO werden dem BZSt zur Erfüllung seiner Aufgaben die gleichen Befugnisse wie den FÄ und den Hauptzollämtern zugewiesen. Zulässig ist damit sowohl die Ermittlung bislang unbekannter Steuerfälle als auch die Ermittlung unbekannter steuerlicher Sachverhalte bei bereits bekannten Stpfl.[1] Demnach liegt ein "unbekannter Steuerfall" vor, wenn noch ungewis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2.1 Allgemeines

Rz. 75 Der Versuch einer Straftat unterscheidet sich von ihrer Vollendung dadurch, dass der subjektive Tatbestand des Delikts bereits erfüllt ist, aber der objektive Tatbestand noch nicht vollständig gegeben ist, da der Erfolg noch nicht eingetreten ist. Der subjektive Tatbestand des versuchten und des vollendeten Delikts ist somit identisch. Die Prüfung des Versuchs ist all...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.10 Strafverfolgungsverjährung

Rz. 167 Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung[1] hindert nach § 78 Abs. 1 StGB die Verfolgung der Straftat[2], deren Ahndung oder die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Einziehung und die Unbrauchbarmachung. Die Strafverfolgungsverjährung bewirkt ein von Amts wegen in jedem Stadium des Strafverfahrens zu beachtendes und nicht behebbares Verfahrens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.4 Freiheitsstrafe

Rz. 143 Die schwerste Ahndungsfolge einer Straftat ist der Freiheitsentzug.[1] Nach § 39 StGB wird die Freiheitsstrafe nach vollen Wochen, Monaten oder Jahren bemessen. Rz. 144 Die Freiheitsstrafe beträgt nach § 38 Abs. 2 StGB mindestens einen Monat, soweit nicht eine andere Regelung getroffen ist, z. B. nach: § 370 Abs. 3 AO im Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 7.4 Konkurrenzen

Rz. 261 Bei der Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26c UStG handelt es sich um eine eigenständige Steuerstraftat. Wird die USt jedoch durch Nicht- oder Falschanmeldung hinterzogen, so kommt es nicht zur Konkurrenz mit § 370 AO, da die Hinterziehung der USt dazu führt, dass die hinterzogene Steuer i. S. d. § 26b UStG nicht fällig gestellt wird und demgemäß die zu verletzend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.8.3 Tateinheit

Rz. 123 "Dieselbe Handlung" i. S. v. § 52 StGB ist stets anzunehmen, wenn nur eine Handlung im natürlichen Sinn vorliegt, also ein Handlungsentschluss zu einer Willensbetätigung geführt hat. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Handlung mehrere tatbestandliche Erfolge hervorgerufen hat (z. B. aufgrund eines wahrheitswidrigen Herabsetzungsantrags werden sowohl die ESt- als a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.3.2 Tathandlung

Rz. 205 Eine Tathandlung i. S. d. § 257 StGB liegt vor, wenn der Täter dem Vortäter nach dessen Tat Hilfe leistet, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden. Die Frage, ob die Handlung auch objektiv geeignet sein muss, die Lage des Vortäters zu verbessern, war in der Vergangenhe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2 Einteilung der Straftaten

Rz. 51 Das deutsche Strafrecht unterscheidet nach der abstrakten Strafandrohung nur zwei Arten von Straftaten: Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB alle Straftaten, bei denen der Strafrahmen (s. Rz. 141) eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug oder mehr ausweist, wie z. B. Totschlag, Raub, Brandstiftung, aber auch die gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterzie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2.3 Rücktritt vom Versuch

Rz. 82 § 24 StGB sieht Straffreiheit bei einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch vor. Diese Vorschrift ist auch auf versuchte Steuerstraftaten anwendbar und wird durch die Selbstanzeigeregelung des § 371 AO nicht ausgeschlossen.[1] Voraussetzung eines jeden Rücktritts i. S. d. § 24 StGB ist, dass die jeweilige Verhinderungshandlung auf Freiwilligkeit beruht. Dies bedeutet, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.5.3 Selbstanzeige

Rz. 216 § 371 AO ist auf die Begünstigung zu einer Steuerstraftat nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 371 AO, der einen Fall des § 370 AO voraussetzt. Dies ist bei § 257 StGB gerade nicht der Fall, da es sich um einen selbstständigen Tatbestand handelt[1] Wurde hingegen vor der Steuerhinterziehung eine Begünstigungshandlung zugesagt, so kann es sich um e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.1 Überblick über die Rechtsfolgen

Rz. 136 Kommt es zu einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat, so bestehen verschiedene (verfahrensrechtliche) Möglichkeiten, dieses Verfahren abzuschließen, wobei zu unterscheiden ist zwischen Abschlüssen ohne Schuldfeststellung und solchen mit Schuldfeststellung. Im Einzelnen handelt es sich bei den Verfahrensabschlüssen ohne Schuldfeststellung um die Einstellung mange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.9.2.3 Strafrahmen

Rz. 141 Der anzuwendende gesetzliche Straftatbestand gibt einen Strafrahmen vor, innerhalb dessen die im Einzelfall schuldangemessene Strafe (s. Rz. 161ff.) festzusetzen ist. Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung beträgt z. B. gem. § 370 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AO bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Neben diesem Grundstrafrahmen ist bei der Steuerhinterziehung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.6.3.1 Begriff

Rz. 95 Anstiftung und Beihilfe als Formen der Teilnahme sind davon abhängig, dass eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt (sog. Akzessorietät der Teilnahme). Folglich muss zumindest ein Täter eine vorsätzliche und rechtswidrige Steuerhinterziehung begangen haben. Der Täter will die Tat jedoch als eigene verwirklichen (s. Rz. 91f.). Der Teilnehmer will demgegenü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3.1 Allgemeines

Rz. 27 Der subjektive Tatbestand aller Straftatbestände – wie auch der der Steuerhinterziehung – erfordert gem. § 15 StGB eine vorsätzliche Handlung des Täters. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns anordnet. Dies ist jedoch im Bereich des Steuerstrafrechts nicht der Fall. Lediglich Steuerordnungswidrigkeiten sind fahrläs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.1 Überblick

Rz. 70 Die vorsätzliche Straftat entwickelt sich in verschiedenen Schritten, die unter rechtlichen Gesichtspunkten streng zu unterscheiden sind: Das Tatgeschehen beginnt zunächst mit der Fassung des Tatentschlusses. Dies ist als solches nicht strafbar. Etwas anderes kann sich aus § 30 Abs. 2 StGB lediglich für Verbrechen ergeben. Rz. 71 Hieran knüpfen Vorbereitungshandlungen a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.4.3 Räumliche Geltung von Strafgesetzen

Rz. 66 Für die Ahndung von Straftaten gilt gem. § 3 StGB das Territorialitätsprinzip. Hiernach findet das deutsche Strafrecht grundsätzlich auf solche Straftaten Anwendung, die im Inland begangen wurden. Rz. 67 Zum Inland gehört das gesamte deutsche Hoheitsgebiet [1], also neben dem Festland auch die vorgelagerten nationalen Eigengewässer und das daran oder an das Festland ans...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.7.1 Allgemeines

Rz. 105 Ausgesprochen komplex und umstritten ist die strafrechtliche Behandlung von Fällen, in denen sich der Täter oder Teilnehmer in einem Irrtum befindet, in denen also die Wirklichkeit und seine Vorstellung auseinanderfallen. Bezieht sich die Fehlvorstellung von der Wirklichkeit auf strafrechtlich erhebliche Umstände, so kann dies erhebliche Bedeutung erlangen, worauf an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.5.2.2 Beginn des Versuchs

Rz. 79 Ein Versuch kann immer nur dann gegeben sein, wenn eine gewollte Tat begonnen, aber unvollendet geblieben ist, also der Taterfolg (vgl. Rz. 18, 52) nicht eingetreten ist. Dabei ist auch ein Versuch durch Unterlassen möglich. Der subjektive Tatbestand des jeweiligen Delikts muss erfüllt sein. Folglich muss der endgültige Tatentschluss (= Vorsatz) gegeben sein, sodass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2.3 Blankettvorschriften

Rz. 20 Die Erfassung des Unrechtsgehalts einer Handlung (vgl. Rz. 12) in Tatbestandsmerkmalen (vgl. Rz. 13ff.) ist nicht immer ohne Rückgriff auf außerstrafrechtliche Rechtsnormen möglich. Das Tatbestandsmerkmal ist nicht aus sich heraus verständlich, sondern nur in Zusammenschau mit einer anderen Norm, die das Tatbestandsmerkmal ausfüllt. Das in dieser Form gestaltete Tatb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.3.2 Vorsatzformen

Rz. 33 Man unterscheidet zwischen drei Vorsatzformen, die sich nach der jeweiligen Art der Vorstellung und des Willens unterscheiden. Die erste grundlegende Unterscheidung ist diejenige zwischen unbedingtem bzw. direktem Vorsatz einerseits und bedingtem Vorsatz andererseits, der im Hinblick auf den Taterfolg "bedingt" sein muss. Der direkte Vorsatz wird wiederum in zwei Stuf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2.2.1 Bedeutung des gesetzlichen Straftatbestands

Rz. 13 Dem Begriff des Tatbestands kommen unterschiedliche Bedeutungen zu. Wenn z. B. vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung gesprochen wird, so geht es um dieses Delikt in seiner allgemeinen Form. Um den Tatbestand i. w. S. geht es hingegen, wenn die Strafbarkeitsvoraussetzungen des einschlägigen Tatbestands durchgeprüft werden, um am Ende festzustellen, ob die Strafbar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 6.3.1 Rechtswidrige Vortat

Rz. 203 Der objektive Tatbestand setzt eine rechtswidrige Tat[1] voraus. Folglich müssen der objektive und der subjektive Tatbestand der Vortat erfüllt und sie muss rechtswidrig sein. Ob der Täter der Vortat hingegen schuldlos ist oder in seiner Person ein persönlicher Schuldausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund eingreift, ist ohne Bedeutung.[2] Die Begünstigung ist inso...mehr