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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 3.4.3 Räumliche Geltung von Strafgesetzen

Dr. Karsten Webel
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Rz. 66

Für die Ahndung von Straftaten gilt gem. § 3 StGB das Territorialitätsprinzip. Hiernach findet das deutsche Strafrecht grundsätzlich auf solche Straftaten Anwendung, die im Inland begangen wurden.

 

Rz. 67

Zum Inland gehört das gesamte deutsche Hoheitsgebiet[1], also neben dem Festland auch die vorgelagerten nationalen Eigengewässer und das daran oder an das Festland anschließende Küstenmeer sowie der Luftraum darüber.[2] Das Flaggenprinzip des § 4 StGB erweitert den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts auf Straftaten, die auf deutschen Schiffen[3] oder in deutschen Luftfahrzeugen begangen wurden. Der Warenverkehr ist Zollkontrollen nur noch unterworfen, wenn er über die Grenzen des Zollgebiets der Europäischen Union bzw. über die Grenzen der sog. Freizonen erfolgt.[4] Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 243 UZK die Möglichkeit, unter Festlegung der geografischen Abgrenzung Teile des Zollgebiets der Union als Freizone zu erklären. In Deutschland sind nur die Freihäfen durch Gesetz als Freizonen eingerichtet worden, sodass es seit dem 1.5.2016 nur noch die Freizonen Bremerhaven und Cuxhaven gibt. Für diese Freizonen i. S. d. § 20 ZollVG gilt ebenfalls das deutsche Strafrecht.

 

Rz. 68

Die räumliche Geltung des deutschen Strafrechts erweitert § 5 StGB nach dem Schutzprinzip auf bestimmte Auslandstaten, die sich gegen besonders schutzwürdige inländische Rechtsgüter richten. In den meisten Fällen ist die Geltung des deutschen Strafrechts unabhängig von der Nationalität des Täters und davon, ob die Tat nach dem Recht des Tatorts strafbar ist. § 35 MOG stellt hier ergänzend alle Abgaben nach den europäischen Marktordnungen unter den Schutz des deutschen Strafrechts, wie auch nach § 370 Abs. 6 AO die Hinterziehung ausländischer Abgaben unter Strafe gestellt ist. § 370 Abs....

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