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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 2.2.3.1 Allgemeines

Dr. Karsten Webel
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Rz. 27

Der subjektive Tatbestand aller Straftatbestände – wie auch der der Steuerhinterziehung – erfordert gem. § 15 StGB eine vorsätzliche Handlung des Täters. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns anordnet. Dies ist jedoch im Bereich des Steuerstrafrechts nicht der Fall. Lediglich Steuerordnungswidrigkeiten sind fahrlässig möglich, wie z. B. bei § 378 AO, der Leichtfertigkeit und damit eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit erfordert (vgl. Rz. 39). Bezugspunkt und Gegenstand des Vorsatzes sind die sich aus dem jeweiligen Tatbestand ergebenden objektiven Tatbestandsmerkmale. Folglich entfällt – entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB – der Vorsatz schon dann, wenn der Tatbeteiligte bloß einen einzigen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände nicht kennt.

 

Rz. 28

Es ist somit zunächst zu klären, was eigentlich unter Vorsatz verstanden wird und wie er von der Fahrlässigkeit und der von § 378 AO erfassten Leichtfertigkeit abzugrenzen ist. Der Vorsatz wird häufig mit der (ungenauen Kurz-)Formel beschrieben: "Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung".[1]

Exakter ist jedoch die (Kurz-)Formel, dass es sich bei Vorsatz um "das Wissen und das Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Zeitpunkt der Tathandlung" handele. Der Vorsatz umfasst daher das Bewusstsein, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale vorliegen oder eintreten werden und das Wollen der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Darüber hinaus muss das für den Vorsatz erforderliche Wissen im Zeitpunkt der Tathandlung aktuell vorhanden sein. Der Täter muss zwar nicht permanent daran denken und seine volle Aufmerksamkeit hinsichtlich der Tathandlung ist auch nicht erforderlich, aber es bedarf eines „Mitbewusstseins“ im Vorstell...

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