Rz. 20
Die Erfassung des Unrechtsgehalts einer Handlung (vgl. Rz. 12) in Tatbestandsmerkmalen (vgl. Rz. 13ff.) ist nicht immer ohne Rückgriff auf außerstrafrechtliche Rechtsnormen möglich. Das Tatbestandsmerkmal ist nicht aus sich heraus verständlich, sondern nur in Zusammenschau mit einer anderen Norm, die das Tatbestandsmerkmal ausfüllt. Das in dieser Form gestaltete Tatbestandsmerkmal ist also ein Blankettmerkmal, das durch außerstrafrechtliche Wertungen ausfüllungsbedürftig ist.
Ob es sich bei § 370 AO um einen Blankettstrafbestand handelt, ist heftig umstritten. Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur bejahen dies. Ein anderer Teil des Schrifttums verneint hingegen, dass es sich bei § 370 AO um eine Blankettvorschrift handelt. Bei allen Tatbestandsmerkmalen handele es sich um normative Tatbestandsmerkmale, was deutliche Auswirkungen im Hinblick auf den Vorsatz hat. Eine dritte Meinung differenziert bei der Frage nach dem Vorliegen eines Blanketttatbestands zwischen der Begehungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und den Unterlassensvarianten der Nr. 2 und 3. Widersprüchlich insoweit die Darstellung bei Joecks.
Rz. 21
Ausgehend von der Rechtsprechung ist festzustellen, dass gerade im Steuerstrafrecht sog. Blankettvorschriften häufig zu finden sind, d. h. Straftatbestände, die für die Überprüfung der Tatbestandsmäßigkeit einen Rückgriff auf andere außerstrafrechtliche Vorschriften erfordern. Solche Blankettvorschriften sind im materiellen Strafrecht zulässig. Ob die Voraussetzungen der Straftat erfüllt sind, bestimmt sich damit nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts. Auch diese unterliegen der Interpretation durch das Strafgericht, da sie in den Straftatbestand "hineinzulesen" sind. Bei der Verurteilung muss das Gericht feststell...