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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 3.5.2.3 Rücktritt vom Versuch

Dr. Karsten Webel
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Rz. 82

§ 24 StGB sieht Straffreiheit bei einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch vor. Diese Vorschrift ist auch auf versuchte Steuerstraftaten anwendbar und wird durch die Selbstanzeigeregelung des § 371 AO nicht ausgeschlossen.[1] Voraussetzung eines jeden Rücktritts i. S. d. § 24 StGB ist, dass die jeweilige Verhinderungshandlung auf Freiwilligkeit beruht. Dies bedeutet, dass es sich um einen autonomen Entschluss handeln muss, der primär aus Tätersicht zu beurteilen ist.[2] Freiwilligkeit ist danach nur dann gegeben, wenn sich der Täter ohne wesentliche Erschwerung der äußeren Ausführungssituation aufgrund von inneren Beweggründen wie z. B. Scham, Reue, Angst vor Entdeckung oder Strafe zum Rücktritt entscheidet.

§ 24 StGB unterscheidet darüber hinaus für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nur danach, ob der Versuch unbeendet oder beendet ist.

 

Rz. 83

Nicht beendet ist ein Versuch, der zwar begonnen wurde, bei dem der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat jedoch zur Vollendung der Straftat noch weitere Handlungen vornehmen muss. Da der Versuchsbeginn einer Steuerhinterziehung aber überhaupt erst gegeben ist, wenn gegenüber den Finanzbehörden unzutreffende oder entgegen der bestehenden Verpflichtung keine Angaben gemacht wurden, gibt es insoweit allenfalls einen Anwendungsbereich für § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB, wenn der Täter zwar bereits unrichtige Angaben gemacht hat, aus seiner Sicht aber noch weitere Angaben oder die Vorlage von Nachweisen (z. B. Spendenbescheinigungen) notwendig sind, um den Verkürzungserfolg herbeizuführen. In diesem Fall erlangt er Straffreiheit, wenn er freiwillig die weitere Tatausführung aufgibt, indem er von weiteren Handlungen Abstand nimmt und die Steuer daraufhin zutreffend festgesetzt wird.[3]

 

Rz. 84

Been...

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