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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 3.2 Einteilung der Straftaten

Dr. Karsten Webel
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Rz. 51

Das deutsche Strafrecht unterscheidet nach der abstrakten Strafandrohung nur zwei Arten von Straftaten:

  • Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB alle Straftaten, bei denen der Strafrahmen (s. Rz. 141) eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug oder mehr ausweist, wie z. B. Totschlag, Raub, Brandstiftung, aber auch die gewerbsmäßige und bandenmäßige Steuerhinterziehung in dem im Jahre 2007 aufgehobenen § 370a AO.
  • Vergehen sind nach § 12 Abs. 2 StGB Straftaten, bei denen der gesetzliche Strafrahmen (s. Rz. 141) eine geringere Freiheitsstrafe als bei den Verbrechen oder nur eine Geldstrafe ermöglicht, d. h. alle übrigen Straftaten, bei denen es sich nicht um ein Verbrechen handelt.
 

Rz. 52

Eine weitere Unterscheidung der Delikte orientiert sich an der Verbindung zwischen Tathandlung und einem davon getrennten tatbestandsmäßigen Erfolg. Gehört zum Straftatbestand als Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines von der Tathandlung abtrennbaren sichtbaren Taterfolgs in der Außenwelt (s. Rz. 18), so werden diese Taten als Erfolgsdelikte bezeichnet.[1] Sieht dagegen der Straftatbestand den Eintritt eines Taterfolgs nicht vor, sondern wird allein schon die Vornahme der Tathandlung gesetzlich unter Strafe gestellt, so werden diese Straftaten als Tätigkeitsdelikte bezeichnet.[2]

 

Rz. 53

Eine Unterscheidung der Delikte ist auch im Hinblick auf die Wirkung der Tathandlung auf das Tatobjekt und das geschützte Rechtsgut möglich, sodass man zu differenzieren hat zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikten. Bei Verletzungsdelikten setzt der Tatbestand eine tatsächliche Schädigung des geschützten Rechtsguts voraus.[3] Bei den Gefährdungsdelikten, bei denen die reine Gefährdung des Schutzgutes zur Verwirklichung des Tatbestands ausreicht, ist weiter zu unterscheiden: Konkrete Gefährdungsdelikte verlangen – vereinfacht gesagt –, dass das Tatobjekt nur knapp der Verletzung entgangen ist und der Eintritt der Verletzung nur noch vom Zufall abhing. I. d. R. findet sich die Gefahr im Wortlaut der Norm wieder.

 

Rz. 54

Bei abstrakten Gefährdungsdelikten kommt es hingegen i. d. R. auf die sichtbare Wirkung der Handlung für das Tatobjekt nicht an. Der Eintritt der Gefahr stellt insoweit kein Tatbestandsmerkmal dar, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass bestimmte Verhaltensweisen für das Tatobjekt per se so gefährlich sind, dass sie unter Strafe zu stellen sind.

Da weder der tatbestandliche Erfolg der "Steuerverkürzung" i. S. d. § 370 Abs. 4 S. 1 AO noch der Taterfolg der Vorteilserlangung i. S. d. § 370 Abs. 4 S. 2 AO die wirkliche Verletzung des Steueranspruchs und damit eine Schädigung des Steuerfiskus zwingend voraussetzt, handelt es sich bei der Steuerhinterziehung um ein Gefährdungsdelikt. Der tatbestandsmäßige Erfolg des § 370 AO ist somit nicht der Untergang des staatlichen Steueranspruchs, sondern eine nicht ordnungsgemäße Festsetzung. Der Steueranspruch bleibt hingegen bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung bestehen, wobei die konkrete Gefährdung des Steueranspruchs keine Tatbestandsvoraussetzung ist. Bei § 370 AO dürfte es sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handeln.[4]

 

Rz. 55

Straftaten sind auch nach der Person des Täters (s. Rz. 90ff.) zu unterscheiden. Ein Allgemeindelikt liegt vor, wenn jede Person Täter sein kann[5], was man i. d. R. am (unbestimmten) Wortlaut "wer" des Straftatbestands erkennen kann. Ein Sonderdelikt liegt vor, wenn nur durch besondere Merkmale gekennzeichnete Personen als Täter in Betracht kommen.[6]

 

Rz. 56

Menschliches Verhalten kann in zwei Grundformen vorkommen, der Aktivität und der Passivität. Dementsprechend können Straftaten auch nach der Art der Tathandlung unterschieden werden, die grundsätzlich sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen bestehen kann (s. Rz. 12) – in Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte.

 

Rz. 57

Straftatbestände sind i. d. R. als Begehungsdelikte formuliert, das bedeutet, dass sie an ein aktives Tun anknüpfen. Dies gilt auch für § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO: "... wer ... unrichtige oder unvollständige Angaben macht...". § 370 AO kann aber gem. Abs. 1 Nr. 2 aber auch durch Untätigbleiben verwirklicht werden: "... wer ... pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt ...".

Bezüglich der Unterlassungsdelikte sind allerdings zwei Gruppen zu unterscheiden:

Einerseits gibt es die sog. "echten Unterlassungsdelikte", bei denen die Tatbegehung durch Unterlassen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erfährt und der Tatbestand bereits durch das Nichterfüllen einer gesetzlich beschriebenen Pflicht erfüllt ist, ohne dass es auf einen bestimmten Taterfolg ankommt.

Sog. "unechte Unterlassungsdelikte" sind hingegen diejenigen, in denen Begehungsdelikte durch die Anwendung des § 13 Abs. 1 StGB auch auf das Unterlassen der Erfolgsabwendung anwendbar werden. Das Unterlassungsdelikt stellt in diesen Fällen folglich das Spiegelbild der Begehungstat dar. Eine bedeutende Besonderheit der unechten Unterlassungsdelikte liegt darin, dass nach § 13 ...

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