Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerhinterziehung

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Nachzahlungspflichtiger

a) Täter/Teilnehmer Rz. 297 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Nachzahlung der Steuer besteht gem. § 371 Abs. 3 AO "für einen an der Tat Beteiligten", dessentwegen die Selbstanzeige erstattet wurde[2]. Die Umschreibung hat lediglich klarstellende Bedeutung und besagt, dass die Form der Tatbeteiligung für die Nachzahlungsverpflichtung unerheblich ist[3]. Damit kommen sowohl (Allein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sachlicher und zeitlicher Umfang der Selbstanzeige (Vollständigkeitsgebot)

Rz. 110 [Autor/Stand] Vor Erstattung einer Selbstanzeige ist Folgendes zu bedenken: a) Gegenstand: Vorliegen einer Steuerhinterziehung Rz. 111 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder vergleichbare Vergehen (s. Rz. 59 ff.); gem. § 378 Abs. 3 AO auch bußgeldbefreiend hinsichtlich einer leichtfertigen Steuerverkürzung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / g) Selbstanzeige eines Mittäters oder Teilnehmers

Rz. 188 [Autor/Stand] An die Selbstanzeige eines Mittäters oder Teilnehmers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die eines Alleintäters[2]; d.h. er hat der FinB nicht nur Angaben über die Art und Weise seiner Mitwirkung zu machen, sondern auch über Art und Umfang der Steuern, an deren Hinterziehung er beteiligt war (i.S.d. Erläuterungen in Rz. 159 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. (Steuer-)Vergehen

Rz. 41 [Autor/Stand] Gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Strafbefehl nur beantragt werden, wenn ein Vergehen geahndet werden soll. Ein solches liegt bei einer rechtswidrigen Tat vor, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (vgl. § 12 Abs. 2 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Bei Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB: Strafdrohung v...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Bewährungswiderruf trotz Selbstanzeige?

Rz. 804 [Autor/Stand] Fraglich ist, ob die Begehung einer Steuerhinterziehung während der Bewährungszeit trotz strafbefreiender Selbstanzeige den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigen kann. Beispiel 1 Der Stpfl. S wird wegen Steuerhinterziehung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird. I...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Wirkung der Tatentdeckung

Rz. 749 [Autor/Stand] Die objektive Tatentdeckung und die Kenntnis des Täters bzw. das Kennen-Müssen hiervon haben den Ausschluss der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige zur Folge. a) Sachlicher Umfang der Sperrwirkung Rz. 750 [Autor/Stand] Für den Stpfl., der erfährt, dass eine der von ihm begangenen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden ist, kann die Frage, ob er wegen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Berichtigung gem. § 153 AO

Schrifttum: Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, NZWiSt 2016, 234; Cordes/Stürzl-Friedlein, Die zeitlichen Anforderungen an die Anzeige- und die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO und strafrechtliche Risiken bei verspäteter oder unterlassener Berichtigung (§ 153 AO), wistra 2020, 498; Höll/Hinghaus, Beric...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Wirkung der Fremdanzeige

Rz. 851 [Autor/Stand] Das Strafverfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO kommt nach dem Gesetzeswortlaut einem Dritten zugute, der "die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat". Der Bedeutungsgehalt dieser Bezugnahme auf § 153 AO und damit der persönliche und sachliche Umfang der strafbefreienden Wirkung ist äuße...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Begriff

Rz. 579 [Autor/Stand] Indem mit Wirkung zum 1.1.2015 der Begriff "Täter" durch den des "an der Tat Beteiligten" ersetzt wurde, ist endgültig auch im Gesetzeswortlaut klargestellt, dass der Sperrgrund neben Tätern auch für Teilnehmer (Gehilfen, Anstifter) einer Steuerhinterziehung gilt. Bislang wurde dies – entgegen dem Wortlaut – aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift hergele...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IX. Vorliegen eines besonders schweren Falls i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2–6 AO (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)

Rz. 782 [Autor/Stand] Durch den mit Wirkung zum 1.1.2015 neu eingeführten Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO tritt Straffreiheit auch dann nicht mehr ein, wenn ein in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2–6 AO genannter besonders schwerer Fall vorliegt. Auch in diesen Fällen wird jedoch gem. § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB)

Rz. 823 [Autor/Stand] Eher kann es zu Überschneidungen zwischen der allgemeinen Rücktrittsregelung und der Selbstanzeige bei Versuchskonstellationen kommen, die dem beendeten Rücktritt entsprechen. Beispiel A reicht bei der FinB eine Steuererklärung ein, die in mehreren Punkten falsche Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthält. Bevor die FinB über seine Veranlagung ents...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rücktritt (§ 24 StGB)

Rz. 820 [Autor/Stand] Da eine Selbstanzeige gem. § 371 AO auch beim Versuch der Steuerhinterziehung strafbefreiend wirkt[2], stellt sich die Frage, ob daneben auch der allgemeine Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch gem. § 24 StGB Anwendung findet (dazu § 370 Rz. 731 ff.) oder ob § 371 AO als lex specialis § 24 StGB verdrängt. § 371 AO unterscheidet sich von § 24 S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Einleitung des Bußgeldverfahrens

Rz. 567 [Autor/Stand] Mit den Worten "oder eines Bußgeldverfahrens" trägt das Gesetz der Erfahrungstatsache Rechnung, dass sich am Anfang der Ermittlungen vielfach noch nicht absehen lässt, ob sich die Verdachtsgründe lediglich auf die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung i.S.d. § 379 AO (Steuerordnungswidrigkeit, zum Begriff vgl. § 377 AO) oder eine versuchte oder vollend...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Abschaffung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Rz. 201 [Autor/Stand] Durch die Neufassung des § 371 Abs. 1 AO im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes wurde die Teilselbstanzeige per Gesetz abgeschafft [2]. Sämtliche unvollständige Selbstanzeigen, die nach Inkrafttreten der Neufassung des § 371 Abs. 1 AO (3.5.2011) bei den FinB abgegeben wurden, waren daher als Teilselbstanzeigen in vollem Umfang unwirksam. Rz. 202 [Au...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Verdeckte Stellvertretung

Rz. 87 [Autor/Stand] Nach zutreffender überwiegender Meinung[2] steht der Wirksamkeit einer Selbstanzeige durch Dritte grundsätzlich nicht entgegen, dass der Beauftragte nach außen nicht zu erkennen gibt, dass er für einen anderen (Täter oder Teilnehmer) die Berichtigungserklärung abgibt (sog. verdeckte Stellvertretung). Entscheidend ist, dass der Täter tatsächlich hinter de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Selbstanzeige für welchen Zeitraum?

Rz. 875 [Autor/Stand] Siehe Rz. 114 ff. Die Frage nach dem Zeitraum, für den die Nacherklärung erfolgen muss, wird durch § 371 Abs. 1 AO eindeutig beantwortet. Danach sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollumfänglich offenzulegen. Die strafrechtliche Verjährung einer Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Steuerberater

Rz. 101 [Autor/Stand] Ein Steuerberater, der in den Büchern oder sonstigen Unterlagen seines Mandanten Steuerhinterziehungen feststellt, ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Mandantentreue sowie seine Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) gehalten, sein Wissen für sich zu behalten. Aus dem Mandatsverhältnis ist er bei Kenntniserlangung von einer Steuerhinterziehung verpfl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Steueramnestie nach dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Schrifttum: Bergmann/Eickmann, Die Ausschlussgründe der strafbefreienden Erklärung und Selbstanzeige im Vergleich, 2004; Götzenberger, Steueramnestie und neue Zinsbesteuerung, 2004; Gotzens/Kindshofer, Die Steueramnestie, 2004; Joecks/Randt, Steueramnestie 2004/2005, Erläuterungen, Checklisten, Materialien, 2004; Kaligin, Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG, Praktikerko...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Umfang der Sperrwirkung

Rz. 429 [Autor/Stand] Die Neufassung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO beschränkt die Sperrwirkung ausdrücklich auf den "sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung". Flankiert wird dies durch die Klarstellung in § 371 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach der Ausschluss der Straffreiheit wegen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nicht die Korrektur der nicht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 3 [Autor/Stand] Seit ihrem erstmaligen Erscheinen in den Partikular-Gesetzen der deutschen Länder ist die gesetzliche Fassung der Selbstanzeige mehrfach geändert worden. Eine kurze Darstellung dieser wechselvollen Entstehungsgeschichte gibt Aufschluss über die Absichten, die der Gesetzgeber mit dem Institut der Selbstanzeige in seiner heutigen Gestalt verfolgt. Rz. 4 [Aut...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Täter/Teilnehmer

Rz. 478 [Autor/Stand] Grundsätzlich tritt die Wirkung des Erscheinens bei einer von mehreren Beteiligten begangenen Steuerhinterziehung nur gegenüber dem Beteiligten ein, bei dem der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist[2]. Beispiel Prüfer P erscheint beim Stpfl. A, der mit wissentlicher Mitwirkung seines Steuerberaters S falsche Steuererklärungen abgegeben hat....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / jj) Rechtsfolgen doloser Teilberichtigungen

Rz. 237 [Autor/Stand] Unter der Bezeichnung "dolose Teilberichtigung" werden jene Fälle erörtert, in denen der Täter einen Teil seiner falschen Angaben nur deshalb berichtigt, um dadurch seine wahren Verfehlungen zu verdecken bzw. um weitere Verfehlungen bewusst nicht offenlegen zu müssen. Nach der Neufassung des § 371 Abs. 1 AO ist eine dolose Teilselbstanzeige mangels voll...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Person des Entdeckers

Rz. 655 [Autor/Stand] Über die Person des Entdeckers macht § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO keine Angaben. Dementsprechend kommen nach h.M. als taugliche Tatentdecker nicht nur Amtsträger einer Behörde (z.B. FinB, Steuer- oder Zollfahndung, StA, Polizei oder die in § 116 AO genannten anzeigepflichtigen Stellen), sondern auch Dritte (Privatpersonen) in Betracht[2]. Erforderlich i...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Nachzahlungspflicht

Rz. 295 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern und Zinsen gem. §§ 235, 233a AO besteht nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 3 AO stets dann, wenn "Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt" sind, d.h. die Steuerhinterziehung muss vollendet sein (s. § 370 Rz. 370 ff.)[2]. Ist die Steuerhinterziehung lediglich versucht worden, so besteht für...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VIII. Hinterziehungsbetrag größer 25.000 EUR (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)

Schrifttum: Beckemper/Schmitz/Wegner/Wulf, Zehn Anmerkungen zur Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige durch das "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz", wistra 2011, 281; Beyer, Die neue Rechtslage durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, AO-StB 2011, 119; Erb/Schmitt, Ausschluss der Selbstanzeige bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 EUR, PStR 2011, 144; Obenhaus, Die Versch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Besteuerungsverfahren

Rz. 809 [Autor/Stand] Eine Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO schließt nicht die Geltendmachung von Steueransprüchen (wegen der verlängerten zehnjährigen Festsetzungsverjährung vgl. § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 5, 7 und 9 AO) und von Haftungsansprüchen i.S.d. §§ 69–71 AO aus (vgl. dazu § 370 Rz. 1135). Auch steuerliche Nebenleistungen i.S.d. § 1 Abs. 3 AO (vgl. § 370 Rz. 1143 ff.) ble...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Bekanntgabeadressat

Rz. 435 [Autor/Stand] Durch § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO n.F. wurde zum 1.1.2015 der Begriff des "Täters" durch den Begriff des "an der Tat Beteiligten" ersetzt und somit der Adressatenkreis der zur Sperrwirkung führenden Prüfungsanordnung erweitert. Damit ist nunmehr gesetzlich kodifiziert, dass neben dem Täter nun auch Anstifter und Gehilfen erfasst sind[2]. Wurd...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ii) Selbstanzeige im Beitreibungsverfahren

Rz. 187 [Autor/Stand] Bei Steuerhinterziehungen außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (vgl. Rz. 155), die häufig in Tateinheit mit allgemeinen Straftaten, z.B. Unterschlagung, Arrestbruch, Pfandsiegelbruch begangen werden, kommt der Täter seiner Berichtigungspflicht i.d.R. dadurch nach, dass er der FinB sein strafbares Verhalten mitteilt. Zu beachten ist, dass in solche...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Nachzahlungsfrist

Schrifttum: App, Bedeutung allgemeiner Zahlungsfristen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, DStR 1987, 37; App, Zur fristgerechten Nachzahlung von hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuerbeträgen nach Selbstanzeige des Steuerpflichtigen, StW 2006, 180; Weyand, Nachzahlungsfrist bei Selbstanzeige, INF 2007, 289. a) Erfordernis der Fristsetzung Rz. 343 [A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / hh) Langjährige Hinterziehungen

Rz. 232 [Autor/Stand] Aufgrund der bei zahlreichen Steuerarten bestehenden jährlichen Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist die Steuerhinterziehung in vielen Fällen ein Langzeitdelikt, das sich Jahr für Jahr wiederholt. Wer bspw. ausländische Kapitaleinkünfte nicht deklariert hat, wird diese auch in den Folgejahren nicht ordnungsgemäß versteuern, da er sich durch die ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Disziplinarmaßnahmen

Schrifttum: Brauns, Disziplinarische Verfolgung von Beamten nach strafbefreiender Selbstanzeige, in FS Kohlmann, 2003, S. 387 ff.; Carlé, Verwaltungs- und berufsrechtliche Nebenfolgen der Steuerhinterziehung, AO-StB 2004, 453; Erb, Selbstanzeige: Berufsrechtliche Konsequenzen für Rechtsanwälte und Steuerberater, PStR 2008, 17; Feuerich, Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfa...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (1) Verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen oder Jahreserklärungen

Rz. 673 [Autor/Stand] Wie bereits in Rz. 168 ff., ausgeführt wurde, ist die verspätete Abgabe von Steueranmeldungen oder Jahressteuererklärungen als Berichtigungserklärung i.S.d. § 371 Abs. 1 AO zu werten. Fraglich ist dabei, ob die strafbefreiende Wirkung durch Tatentdeckung ausgeschlossen ist, weil wegen der Listenführung bei der FinB regelmäßig Kenntnis von der verspätete...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Person des Anzeigeerstatters

Schrifttum: Handel, Die Stellvertretung bei der Selbstanzeige, DStR 2018, 709; Höpfner/Schwartz, Strafbarkeitsrisiken für Steuerberater – Fallstricke in der steuerlichen Beratungspraxis, PStR 2014, 61; Mösbauer, Straffreiheit trotz Steuerhinterziehung, DStZ 1985, 325; Wengenroth, (Verdeckte) Stellvertretung bei der Selbstanzeige im Unternehmenskontext, PStR 2021, 14; Wollwebe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Zulässige Rechtsfolgen

a) Allgemeines Rz. 63 [Autor/Stand] Gemäß § 407 Abs. 2 StPO können im Strafbefehlsverfahren – allein oder nebeneinander – nur ganz bestimmte Sanktionen beantragt und vom Richter verhängt werden. Im Bereich des Steuerstrafrechts kommen die folgenden in Betracht: gem. § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO Geldstrafe (§ 40 StGB, s. Rz. 65 ff.); Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB, s....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Schrifttum: App, Rechtskraftwirkung von Strafbefehlen bei Steuerhinterziehung, DStR 1986, 651; Bilsdorfer, Aktuelle Fragen aus dem Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, StBp 1995, 89; Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153; Burhoff, Der Strafbefehl im Steuerstrafverfahren, PStR 1999, 52; Burhoff, Das Strafb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Vor und nach Ablauf der Zahlungsfrist

Rz. 798 [Autor/Stand] Hat der Täter lediglich Selbstanzeige erstattet, aber seine Nachzahlungspflicht nicht erfüllt, so ist zu unterscheiden: Versäumung der Nachentrichtungsfrist gem. § 371 Abs. 3 AO Sind die nachzuzahlende Steuer und die Hinterziehungszinsen festgesetzt worden und die gem. § 371 Abs. 3 AO gesetzte Nachentrichtungsfrist abgelaufen, hat der Täter oder an der Ta...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Entdeckung der Tat in ihrer steuerstrafrechtlichen Bedeutung

Rz. 648 [Autor/Stand] Mit der sich aus der Entdeckung seiner Tat ergebenden Gefahr der Strafverfolgung braucht der Täter nur zu rechnen, wenn sich der "Entdecker" des strafrechtlichen Gehalts des von ihm wahrgenommenen Sachverhalts bewusst wird. Denn nur dann kann von ihm erwartet werden, dass er über die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen Überlegungen anstell...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung mit korrekten Umsatzzahlen wirkt auch ohne Nachreichung der unterlassenen oder berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen insoweit als strafbefreiende Selbstanzeige[2]. Bereits nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage entsprach dies allgemeiner Ansicht und war auch durch die Finanzverwaltung anerkannt. In ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (2) Objektiver Sachverhalt – nicht ausermittelte Veranlagungszeiträume und Beweisverwertbarkeit

Rz. 689 [Autor/Stand] Im objektiven Sachverhalt treten regelmäßig die beiden Probleme der nicht ausermittelten Veranlagungszeiträume und der Beweisverwertbarkeit auf. Hinreichender Tatverdacht bzgl. einer Steuerhinterziehung kann nur bejaht werden, wenn die verkürzte Steuer nach Steuerart und Veranlagungszeitraum beziffert werden kann[2]. Ohne eine solche Feststellung ist ein...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Verfolgbarkeit der Tat als Steuergefährdung

Rz. 800 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige schließt nur die Straffreiheit wegen der Steuerhinterziehung aus (s. Rz. 60 ff.). Fraglich ist, ob trotz Selbstanzeige gem. § 371 AO bzw. § 378 Abs. 3 AO eine bußgeldrechtliche Ahndung der Vorstufen einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung als Steuergefährdung möglich ist, da die Tatbestände der §§ 379–382 AO keine ents...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Subjektive Voraussetzungen

Rz. 721 [Autor/Stand] Um dem Täter die Möglichkeit zu geben, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er mit einer Selbstanzeige noch Straffreiheit erlangen kann, lässt das Gesetz die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nur eintreten, wenn der Täter im Zeitpunkt der Selbstanzeige weiß oder damit rechnen muss, dass die Tat entdeckt ist. Wegen der Gründe, die zur E...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Selbstanzeige nach Erscheinen des Amtsträgers?

Rz. 525 [Autor/Stand] Ist ein Amtsträger der FinB i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO erschienen, so hat für viele Stpfl. die Frage, ob sie noch Selbstanzeige erstatten sollen, wegen der eindeutigen Gesetzesfassung ihren Sinn verloren. Aus zwei Gründen kann es sich jedoch empfehlen, auch zu diesem Zeitpunkt noch die Frage in die eigenen Überlegungen darüber einzube...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Fristgerechte Nachzahlung (§ 371 Abs. 3 AO)

Schrifftum: Albrecht, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe der Nachzahlungspflicht bei einer Steuerverkürzung auf Zeit, DB 2006, 1696; App, Bedeutung allgemeiner Zahlungsfristen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, DStR 1987, 37; Bilsdorfer, Der Nachzahlungspflichtige bei Steuerverkürzungen, BB 1981, 490; Blesinger/Schwabe, Strafbefreiende Selbstanzeige – Höhe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Konkretisierung des betroffenen Personenkreises

Rz. 582 [Autor/Stand] Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO wird nur dem Beschuldigten gegenüber ausgelöst, dem die Maßnahme persönlich eröffnet wird. Bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen sind das diejenigen Personen, denen der Beschluss unmittelbar ausgehändigt wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Maßnahmen, z.B. der Durchsuchungsb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 13. Fremdanzeige (§ 371 Abs. 4 AO)

Rz. 896 [Autor/Stand] Siehe Rz. 836 ff. Die Fremdanzeige gem. § 371 Abs. 4 AO, mit der der Berichtigende seiner Berichtigungspflicht nach § 153 AO nachkommt, wirkt strafbefreiend zugunsten eines Dritten, der eine Steuerhinterziehung begangen hat. Betroffen sind z.B. Mitgesellschafter oder Erben im Verhältnis zum Erblasser.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Steuerliche Nebenfolgen

Rz. 894 [Autor/Stand] Bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist für die verkürzten Steuern auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Es fallen zudem Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr an (§ 235 AO). Mittäter, Gehilfen und Anstifter haften nach § 71 AO.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. § 264 Abs. 5 StGB

Rz. 827 [Autor/Stand] Da zwischen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO und dem Subventionsbetrug gem. § 264 StGB tatbestandliche Exklusivität besteht, sind Überschneidungen zwischen den Strafaufhebungsbestimmungen des § 371 AO und § 264 Abs. 5 StGB ausgeschlossen[2].mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / ee) Selbstanzeige im Falle des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 180 [Autor/Stand] Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO), insb. also bei Tabaksteuerverkürzungen (vgl. § 370 Rz. 360 ff. sowie vorst. Rz. 60). Auch hier ist als Berichtigungshandlung von dem Täter zu fordern, dass er d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Form, Inhalt und Wirkung des Strafbefehlsantrags

Rz. 99 [Autor/Stand] Die förmlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Strafbefehl ergeben sich aus § 409 Abs. 1 StPO . Die Vorschrift lautet: § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls (1) Der Strafbefehl enthält:mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Selbstanzeige für welche Taten?

Rz. 874 [Autor/Stand] Siehe Rz. 60 ff. § 371 AO wirkt nur strafbefreiend für eine (versuchte oder vollendete) Steuerhinterziehung oder aufgrund Verweisung für sog. Analogtaten. Das gilt es zu bedenken, wenn mit der Selbstanzeige zugleich allgemeine Delikte wie Urkundenfälschung, Bankrott o.a. offenbart werden.mehr