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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 371 Selbstanzeige bei S ... / bb) Konkretisierung des betroffenen Personenkreises

Dr. Jörg Schauf
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Rz. 582

[Autor/Stand] Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO wird nur dem Beschuldigten gegenüber ausgelöst, dem die Maßnahme persönlich eröffnet wird.

Bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen sind das diejenigen Personen, denen der Beschluss unmittelbar ausgehändigt wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Maßnahmen, z.B. der Durchsuchungsbeschluss, schon keine hinreichend konkrete Tatbeschreibung enthalten (s. nachst. Rz. 583 ff.). Eine derart pauschale Mitteilung der Verfahrenseinleitung kann bereits objektiv niemanden "ins Bild setzen", also auch denjenigen nicht, dem sie unmittelbar gemacht wird.

 

Rz. 583

[Autor/Stand] Eine unmittelbare Aushändigung bewirkt aber auch in subjektiver Hinsicht keine Bekanntgabe i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO, wenn der Personenkreis nicht hinreichend konkretisiert ist.

Häufig werden z.B. Durchsuchungsbeschlüsse als Einleitungsmaßnahme "gegen die Verantwortlichen der Firma X und andere" gerichtet, ohne dass dieser Personenkreis in der Begründung näher bestimmt wird[3] oder die Namen von Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt in den Ermittlungsakten auftauchen.

Der Begriff der "Verantwortlichkeit" ist mehrdeutig und zur Bestimmbarkeit einer Person bzw. eines Personenkreises ungeeignet[4]. Einmal ist bereits unklar, ob der Begriff zivil- oder strafrechtlich zu verstehen ist[5]. Stützt sich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, was in der Praxis der Regelfall ist, auf § 103 StPO, dann kann der Begriff der "Verantwortlichkeit" kaum strafrechtlich verstanden werden, denn allein durch den Umstand, dass der Beschluss auf § 103 StPO gestützt ist, soll gerade zum Ausdruck gebracht werden, dass beim Unverdächtigen, also bei dem strafrechtlich gerade Nicht-Verantwortlichen, durchsucht werden soll....

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