Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

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Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen

Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. "Tatsachen" sind alle Sachverhalte, die für die Steuerfestsetzung bestimmend sind (Besteuerungsgrundlagen), d. h. Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art.[1]...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.2 Wahrung der Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist ist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO gewahrt, wenn der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a AO [1] die elektronische Benachrichtigung noch vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Dies gilt nicht, wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen nicht zugeht.[2] Praxis-Beispiel Wahrung der Festsetzungsfrist durch recht...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 4 Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft.[1] Einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es hier nicht. Es gilt nur die allgemeine 4-jährige Festsetzungsfrist. Die verlängerten Fristen in den Fällen der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung haben keinen Einfluss auf den Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung. In den Fällen eines...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.5.3 Unterlassene Berücksichtigung eines Sachverhalts

Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid – zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen – nicht berücksichtigt worden in der für den Steuerpflichtigen erkennbaren Annahme, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist, und stellt sich diese Annahme später als unrichtig heraus, kann gem. § 174 Abs. 3 AO der fehlerhafte Steuerbescheid insowei...mehr

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Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler

Soll ein Steuerbescheid nach einer Korrekturvorschrift aufgehoben oder geändert werden, werden dabei nicht selten Fehler in der Steuerfestsetzung entdeckt, die sich "gegenläufig" auswirken. Solche materiellen Fehler, für die es keine eigenständige Korrekturvorschrift gibt, sind gem. § 177 AO bei der Änderung zu berücksichtigen, d. h. gegen zu rechnen, soweit die Änderung rei...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 1.2 Ungewisse Vorschriften

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AO auch im Fall ungewisser Rechtsvorschriften zulässig. Zweck dieser Regelung ist es, im Fall schwebender "Musterverfahren" bei den Obergerichten den Steuerbescheid offenzuhalten und damit massenhafte Einsprüche zu verhindern. Neben der praktisch kaum bedeutsamen Möglic...mehr

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Fristen und Termine / 1.3.2 Das Ende einer Frist

Das Ende einer Frist hängt von deren Dauer ab, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein kann. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 108 Abs. 1 AO bzw. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Solche Fälle sind allenfalls bei behördlichen Fristen denkbar und dürften auch kaum Bedeutung haben. Beträgt eine Frist einen Monat (oder mehrere...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 3.3 Wie werden die Vordrucke ausgefüllt?

Rz. 8 Den maschinell lesbaren Vordrucken sind Ausfüllhinweise beigefügt. Eine maschinelle Erfassung und Bearbeitung der Steuererklärung ist nur möglich, wenn Sie diese Ausfüllhinweise beachten. Praxis-Tipp Name und Steuernummer auf jeder Anlage sinnvoll Tragen Sie unbedingt in der Kopfzeile jeder Anlage Ihren Namen und Ihre Steuernummer ein. Sie verhindern so, dass Anlagen nic...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung

Stellt der Steuerpflichtige fest, dass ein Steuerbescheid fehlerhaft ist, wird er i. d. R. Einspruch [1] einlegen. Er kann aber die Änderung des Bescheids auch anstelle des Einspruchs durch einen Antrag auf "schlichte" Änderung des Bescheids gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erreichen. Voraussetzung ist allerdings, dass er diesen Antrag vor Ablauf der 1-monatigen Ei...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 2 Umfang

In der Regel bezieht sich die Ungewissheit von Tatsachen oder die Frage der Verfassungsmäßigkeit nur auf einen Teil der für die Besteuerung maßgeblichen Voraussetzungen. In diesen Fällen kann und muss das Finanzamt die Vorläufigkeit auf diesen Teil beschränken. Praxis-Beispiel Vorläufigkeit nur teilweise Das Finanzamt hält geltend gemachte umfangreiche Aufwendungen für doppelt...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 3 Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit aufgehoben werden.[1] Gegen die Ablehnung des Antrags ist der Einspruch möglich. Die Aufhebung bedarf, wie schon die Beifügung des Vorbehalts, i. d. R. keiner Begründung.[2] Nach Aufhebung des Vorbehalts ist eine Änderung des Bescheids nur noch nach ...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 5 Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist/Verjährung

Schon die bisherige Fassung der AO sah für Fälle der Außenprüfung eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist vor.[1] Diese gilt weiterhin, wurde allerdings modifiziert. Folgende Voraussetzungen und Folgen gelten wie bisher[2]: Das Ende der Festsetzungsfrist wird wie bisher verschoben, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 4.1 Änderung oder Aufhebung

Soweit vorläufig festgesetzt ist, kann die Festsetzung (jederzeit) nach Satz 1 des § 165 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden. Auf dieser Vorschrift beruhende Änderungsbescheide können auch unter Fortbestand der Ungewissheit und damit auch des Vorläufigkeitsvermerks ergehen.[1] Ist die Ungewissheit beseitigt, muss das Finanzamt den entsprechenden Änderungs- oder Aufhebun...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.2 Änderung aufgrund unlauterer Mittel

Steuerbescheide können gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO geändert werden, soweit sie durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden sind. Bei einer arglistigen Täuschung, die nur den Sachverhalt und nicht die rechtliche Würdigung betreffen kann[1], ist i. d. R. auch eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO möglich. Daher spielt di...mehr

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Fristen und Termine / 1.3.1 Der Anfang einer Frist

Der Anfang einer Frist kann auf zweierlei Weise geregelt sein. Beginnt die Frist mit einem Ereignis – was die Regel ist –, dann zählt der Tag des Ereignisses nicht mit, d. h., die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag zu laufen. Praxis-Beispiel Fristbeginn mit Bekanntgabe eines Steuerbescheids Am 5.3. wird ein Steuerbescheid bekannt gegeben oder gilt als bekannt gegeben. D...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 6 Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Rz. 11 Machen Sie sich kurz mit der Einkommensteuerberechnung vertraut. Es lohnt sich, denn so werden Sie den grundsätzlichen Aufbau der Steuererklärung besser verstehen. Dies wird Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Grundlage für die Steuerberechnung ist das zu versteuernde Einkommen (z. v. E). Von Ihrem Bruttolohn, Ihrer Rente bzw. Ihren Miet- oder Betriebs...mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 1.1 Sachliche Billigkeitsgründe

Sie sind gegeben, wenn bereits die Besteuerung an und für sich im Einzelfall unbillig ist. Die Steuerfestsetzung entspricht zwar dem Steuergesetz, sie läuft aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes den Wertungen des Gesetzgebers zuwider.[1] Hätte der Gesetzgeber diesen Einzelfall, um den es geht, gesehen, hätte er ihn i. S. d. Erlasses geregelt (sog. Überhang des Gesetzes)....mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.1 Definition

Wurde eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt, hat nach Satz 1 des § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger, also das Finanzamt, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. Dies gilt nach Satz 2 auch, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Eine Zahlung ist ohne Rechtsgrund geleistet, wenn sie den ...mehr

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Änderungsvorschriften / 4 Vertrauensschutz

In § 176 AO ist ein besonderer Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgesehen. Es handelt sich nicht um eine selbstständige Vorschrift zur Korrektur eines Steuerbescheids. Sie gilt vielmehr nur, wenn im Rahmen einer vorgesehenen Korrektur (Wortlaut: "Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht z...mehr

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Änderungsvorschriften / Zusammenfassung

Überblick Ein Steuerverwaltungsakt wird gem. § 124 Abs. 1 AO mit seiner Bekanntgabe wirksam. Sobald er wirksam ist, ist das Finanzamt an ihn gebunden, es sei denn, dass eine Korrekturvorschrift greift. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich zunächst eine bessere Ausgangsposition. Er kann nämlich innerhalb eines Monats noch Einspruch einlegen (§§ 347 ff. AO, s. Gruppe 12/D "Ei...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.3.3 Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen

Änderungen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel sind gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO auch zugunsten des Steuerpflichtigen möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihn kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen Ehegatten zurechnen lassen.[1] Anders als i...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.3.4 Rechtserheblichkeit der neuen Tatsachen

Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen rechtserheblich sein. Dies ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, sondern aus dem Sinn und Zweck des § 173 AO. Die Rechtserheblichkeit ist zu bejahen, wenn das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel schon bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu der jetz...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.5 Ablaufhemmung bei vorläufiger Steuerfestsetzung

Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung wegen ungewisser Tatsachen i. S. d. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat. Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO wegen ungewisser Vorschriften i. V. m...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 2.1 Definition

Der Rückforderungsanspruch des Finanzamts (bzw. der Familienkasse beim Kindergeld) setzt nach § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO voraus, dass eine Steuererstattung oder Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt wurde oder der rechtliche Grund später weggefallen ist. Es gelten also die gleichen Voraussetzungen wie hinsichtlich des Erstattungsanspruchs des St...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1 Festsetzungsverjährung

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Entsprechend darf ein Steuerbescheid gem. § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO auch nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt gem. § 47 AO der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Für steuerliche Nebenleistungen gelten die Vorschriften über di...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.7.3 Anlaufhemmung

Zur Festsetzungsfrist gibt es für die Korrektur aufgrund rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO eine eigene Anlaufhemmung. Insoweit beginnt die 4-jährige Festsetzungsfrist nochmals neu, und zwar mit Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.mehr

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Änderungsvorschriften / 3.7.2 Definition des rückwirkenden Ereignisses

Was unter einem rückwirkenden Ereignis zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Es genügt nicht, dass das spätere Ereignis (= alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge; dazu gehören nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge) den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die Änderung muss sich ...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 1.2 Bearbeitungsgrundsätze/Datenabruf

Rz. 3 Durch Änderungen in der Abgabenordnung (§ 88 AO) wurden die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, die Fallbearbeitung automationsgestützt unter Einsatz von Risikomanagementsystemen (§ 88 Abs. 5 AO) durchzuführen. Damit soll zum einen die Bearbeitung risikoarmer Fälle beschleunigt und zum anderen sollen prüfungsrelevante Fälle mit ausreichender Sicherheit erkannt werden...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.4 Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen waren bislang nur dann nach § 129 AO korrigierbar, wenn die Finanzbehörde den Fehler erkennen konnte und sich diesen somit zu Eigen machte. War Letzteres – wegen Fehlens ergänzender Unterlagen oder Berechnungen, vor allem bei elektronischer Erklärungsabgabe – nicht der Fall, blieb dem Ste...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.1 Ablaufhemmung wegen offenbarer Unrichtigkeiten

Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO unterlaufen, endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 2 Satz 1 AO insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt nach § 171 Abs. 2 Satz 2 AO in den Fällen des § 173a AO.[1] Praxis-Beispiel Ablaufhemmung bei offenbarer Unrichtigkeit Die Fests...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.6 Weitere Ablaufhemmungen

Bei Abgabe einer Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO oder einer berichtigten Steuererklärung i. S. d. § 153 AO endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. Ist für die Steuerfestsetzung ein Feststellungsbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend (Grundlagenbescheid), endet gem. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO die Festsetz...mehr

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Elterngeld / 6 Berechnung und Höhe des Elterngeldes

Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist regelmäßig das von der anspruchsberechtigten Person in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen; Einkünfte aus anderen Einkunftsarten sowie einmalige Einnahmen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) bleiben unberücksichtigt. Hat die berechtigte Person in diesem Zeitraum Elterngeld (nic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesamtschuldverhältnis / 2.4 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

Über einen Aufteilungsantrag ist gem. § 279 Abs. 1 AO nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten, also den zusammenveranlagten Ehegatten, zu entscheiden. Er ist also beiden Ehegatten nach § 122 AO bekannt zu geben. Sind die Voraussetzungen für eine Aufteilung erfüllt, besteht ein Rechtsans...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.3 Beginn der Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist beginnt nach der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hauptanwendungsfall ist die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuern ergibt sich aus § 38 AO i. V. m. den einzelnen Steuergesetzen. Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf ...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.2 Zusammenveranlagung

Die schuldbefreiende Wirkung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG lässt die materielle Rechtslage hinsichtlich der Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten unberührt. Es besteht zwischen den Ehegatten – im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft bezüglich der zu zahlenden Steuer – im Erstattungsfall keine Gesamt-, sondern nur Teilgläubigerschaft. Das Finanzamt müsste daher d...mehr

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Änderungsvorschriften / 2.2 Offenbare Unrichtigkeiten

Das mechanische Versehen muss "offenbar" sein, d. h., es muss für einen objektiven Dritten durchschaubar, erkennbar, eindeutig oder augenfällig sein. Dabei muss der Fehler nicht aus dem Steuerbescheid selbst erkennbar sein. Ein typischer Fall ist z. B. gegeben, wenn eine vom Sachbearbeiter vorgesehene oder durch interne Dienstanweisungen angeordnete Nebenbestimmung versehent...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderungsvorschriften / 2.1 Schreib-, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten

Es muss sich um Fehler handeln, die auf einem schlichten Versehen beruhen. Fehlerquelle ist also stets ein mechanisches oder technisches Versehen, das die Erklärung der Finanzbehörde im Verwaltungsakt durch unbeabsichtigte Flüchtigkeiten verfälscht. Daraus folgt, dass § 129 AO ausscheidet, wenn auch nur die konkrete (nicht nur theoretische) Möglichkeit eines Rechtsirrtums ode...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.4 Ablaufhemmung durch Steuerfahndung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 208 Abs. 1 AO begonnen, läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt nach Satz 2, wenn dem Steue...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.3 Ablaufhemmung durch Außenprüfung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Außenprüfung begonnen, läuft gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundl...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.6.2 Anpassungsfehler und Auswertungsversäumnisse

Solange die in einem Grundlagenbescheid gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt im Folgebescheid nicht berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt. Anders ausgedrückt: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verlangt die Änderung eines Steuerbescheids (Folgebescheids) immer dann, solange sich dessen Besteuerungsgrundlagen n...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel

3.3.1 Abgrenzungsfragen Steuerbescheide sind gem. § 173 Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit (rechtserhebliche) Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen (Nr. 1), es sei denn, dass das Finanzamt die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt hat; zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen an deren nachtr...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.3.1 Abgrenzungsfragen

Steuerbescheide sind gem. § 173 Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit (rechtserhebliche) Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen (Nr. 1), es sei denn, dass das Finanzamt die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt hat; zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen an deren nachträglichem Bekanntwerden ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderungsvorschriften / 3.5 Änderung bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen

3.5.1 Überblick Die Änderungsvorschrift des § 174 AO will das komplizierte Problem sich widerstreitender Steuerfestsetzungen für bestimmte Fälle lösen, in denen aus einem Sachverhalt steuerliche Schlussfolgerungen gezogen wurden, die zueinander im Widerspruch stehen. Mit den Regelungen in Abs. 1 bis 3 soll sichergestellt werden, dass ein bestimmter steuerlich relevanter Sachve...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.3.5 Änderungssperre aufgrund Außenprüfung

Soweit Bescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können sie nach § 173 Abs. 2 AO grundsätzlich weder zugunsten noch zulasten des Steuerpflichtigen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel geändert werden. Diese Vorschrift dient dem Rechtsfrieden. Aufgrund einer Außenprüfung (nicht Steuerfahndung[1]) ergangene Bescheide – auch erstmalige – haben eine erhöhte Best...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 5 Praktische Tipps

Rz. 10 Behalten Sie für sich von jedem ausgefüllten Formular, jeder eingereichten Kostenaufstellung und jedem Schreiben an Ihr Finanzamt ein Doppel zurück bzw. speichern Sie die gemachten Angaben auf Ihrem Rechner und drucken Sie sich die Steuererklärung ggf. aus. Legen Sie die Unterlagen jahrgangsweise, am besten durch Trennblätter geordnet, in einem Ordner "Finanzamt" oder ...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.5.1 Überblick

Die Änderungsvorschrift des § 174 AO will das komplizierte Problem sich widerstreitender Steuerfestsetzungen für bestimmte Fälle lösen, in denen aus einem Sachverhalt steuerliche Schlussfolgerungen gezogen wurden, die zueinander im Widerspruch stehen. Mit den Regelungen in Abs. 1 bis 3 soll sichergestellt werden, dass ein bestimmter steuerlich relevanter Sachverhalt, der nur ...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 4.10 Unterbliebene Bereitstellung elektronischer Bescheiddaten

Für den Fall, dass das Finanzamt trotz eines entsprechenden Antrags in der Einkommensteuererklärung die Bescheiddaten nicht zur elektronischen Abholung bereitgestellt hat, ist für die Einlegung des Einspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn im Vertrauen auf die Bescheiddaten-Bereitstellung eine Überprüfung des Steuerbescheids innerhalb der Einspruchsf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Änderungsvorschriften / 1 Änderung allgemeiner Verwaltungsakte

Die AO spricht bei der Änderung allgemeiner Verwaltungsakte von "Rücknahme" und "Widerruf".[1] Bei den Steuerbescheiden spricht sie von "Aufhebung" und "Änderung".[2] Ob entweder eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Verwaltungsakts in Betracht kommt, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder ob er rechtmäßig ist. Rechtswidrige Verwaltungsakte können gem. § 130...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 1 Bedeutung und Wirkung

Die Gesamtschuld besteht – ebenso wie im bürgerlichen Recht[1] – darin, dass jeder Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO die ganze Leistung schuldet. Dem Finanzamt steht es dabei frei, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder anderen oder allen Schuldnern zu verlangen. Es hat nur darauf zu achten, dass die Leistung insgesamt nur einmal erfüllt wi...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.5 Änderung des Aufteilungsbescheids

Die Änderung eines Aufteilungsbescheids richtet sich, von der Berichtigungsnorm des § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit abgesehen, ausschließlich nach der Vorschrift des § 280 AO . Diese ist gegenüber den Änderungsnormen der §§ 130ff., §§ 172ff. AO "lex spezialis". Ein Aufteilungsbescheid kann demnach nur geändert werden, wenn die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht...mehr