Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.4.4 Mögliche Neuregelung aufgrund einer Entscheidung des EuGH, Nr. 2a

Rz. 52 § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a AO ermöglicht eine vorläufige Steuerfestsetzung, wenn aufgrund einer Entscheidung des EuGH eine gesetzliche Neuregelung notwendig werden kann. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[1] mit Wirkung ab 1.1.2017 eingefügt und damit der Fall berücksichtigt, dass sich aus einem Verfahren vor dem EuGH die Notwendigkeit einer Änderung der Ges...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung

Leitsatz 1. Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, so dass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233a Abs. 2a, 7 der Abgabenordnung (AO) getroffenen Regelungen anzuwenden sind. 2. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelver...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsen / 8.3 Hinterziehungszinsen

Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind.[1] Der Zinslauf beginnt mit Vollendung der Tat. Bei Fälligkeitssteuern (z. B. USt-Voranmeldungen) tritt die Verkürzung im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit ein. Bei Veranlagungssteuern (z. B. Einkommensteuer) tritt die Verkürzung bei einer falsch ab...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsen / 8.2 Stundungs-/Aussetzungszinsen

Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.[2] Mit der Erhebung von Aussetzungszinsen[3] sollen der Zinsnachteil des Fiskus, der den Abgabenbetrag nicht scho...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 7.2 Bilanzberichtigung

Rz. 433 Eine Bilanzberichtigung hat zu erfolgen, wenn die Bilanz unrichtig ist, weil zwingende handels- und steuerrechtliche Grundsätze und Vorschriften nicht berücksichtigt worden sind. Eine Bilanzberichtigung liegt vor, wenn ein unrichtiger Bilanzansatz durch einen richtigen ersetzt werden soll. Die Bilanzberichtigung kann alle Positionen der Bilanz hinsichtlich Ansatz und ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6 Gesonderte Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags (Abs. 4)

Rz. 172 Der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag sind nach § 4h Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Festgestellt werden nur die nicht abgezogenen und damit vortragsfähigen Zinsaufwendungen. Die im laufenden Jahr abziehbaren Zinsaufwendungen werden nicht gesondert festgestellt, sondern gehen als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen in den Steuerbescheid des laufenden Jahrs ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.4 Sanktionen bei unrichtigen Abschlüssen

Rz. 97 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 14–16 EStG enthält Sanktionen für den Fall, dass ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig ist. Dies betrifft sowohl den Einzelabschluss als auch den Konzernabschluss, und zwar jeweils die nach § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG geänderten Abschlüsse. Unrichtig ist ein Abschluss daher, wenn er nicht dem maßgebenden Rechn...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 7.3.2 Zulässigkeit der Bilanzänderung

Rz. 464 Bis zu der Gesetzesänderung v. 24.3.1999 (vgl. Rz. 465) war eine Bilanzänderung nur mit Zustimmung der Finanzbehörde zulässig.[1] Die Erteilung der Zustimmung lag im Ermessen der Finanzbehörde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war die Zustimmung regelmäßig zu erteilen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Stpfl. seine urspr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 5.2.2 Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs

Rz. 289 Eine Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz anders angesetzt werden als in der Schlussbilanz des vorhergehenden Wirtschaftsjahrs. Die damit verbundene Vermögensmehrung oder -minderung fällt in den fiktiven Zeitraum (logische Sekunde) zwischen Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs und Beginn des laufenden ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 2.2.3 Wahl der Gewinnermittlungsart

Rz. 15 Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt nur, wenn der Stpfl. diese Gewinnermittlungsart wählt. Grundsätzlich hat die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG Vorrang vor der nach § 4 Abs. 3 EStG; wenn der Stpfl. keine Wahl trifft, ist daher der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln:[1] Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist nur zulässig, wenn der Stp...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 8.2 Durchführung der Gewinnermittlung

Rz. 489 Bei der Durchführung der Einnahme-Überschussrechnung ist zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu unterscheiden. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens führen die Anschaffung oder Herstellung noch nicht zum Abzug von Betriebsausgaben; das Abflussprinzip des § 11 EStG gilt insoweit nicht. Stattdessen sind nach § 4 Abs. 3 S. 3 EStG Abschreibungen anzusetzen...mehr

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Privatnutzung eines betrieb... / 3.1 Methodenwahl

Bei einem dem (notwendigen) Betriebsvermögen zugeordneten Kraftfahrzeug (Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt), kann der Unternehmer im Rahmen eines Wahlrechts die Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung vornehmen. Die Wahl besteht dann zwischen der genauen Berechnung mit einem Fahrtenbuch und der pauschalen Ermittlungsmethode in Form der 1 %-Regelung. F...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Antrag auf Aussetzung der V... / Zusammenfassung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat entschieden, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Verwaltungsaktes (z.B. Steuerbescheid) unzulässig ist, wenn der Antragsteller die Frist zur Begründung seines Antrags ignoriert und auch keine Fristverlängerung beantragt.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.3 Festsetzungsverjährung

Entscheidende Auswirkungen hat die Feststellung einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung auch im Bereich der Festsetzungsverjährung. Bekanntlich wird die Festsetzungsfrist von 3 Faktoren bestimmt, nämlich von Beginn, Ende und Dauer der Frist. Soweit eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hat dies Einfluss auf den Ablauf d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Altersentlastungsbetrag: St... / 1.2 Positive Summe der anderen Einkünfte

Unter die positive Summe der anderen Einkünfte fallen alle nach § 2 Abs. 2 EStG ermittelten Einkünfte, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Hierzu rechnen auch außerordentliche Einkünfte.[1] Lediglich die als sonstige Einkünfte anzusetzenden Leibrenten bleiben außer Ansatz, da sie ohnehin nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Einzubeziehe...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Antrag auf Aussetzung der V... / Hintergrund

In dem Fall ging es um eine Antragstellerin, die am 9.1.2025 beim Gericht beantragt hatte, die Vollziehung eines Steuerbescheids vorerst auszusetzen. In ihrem Antrag kündigte sie an, die Begründung später nachzureichen. Noch am selben Tag forderte das Gericht sie auf, diese Begründung innerhalb von drei Wochen einzureichen. Doch die Antragstellerin reagierte nicht: Sie reicht...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.4 Erweiterte Korrekturmöglichkeit

Nach § 173 Abs. 2 AO sind Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur dann korrekturfähig, wenn eine Steuerhinterziehung[1] oder eine leichtfertige Steuerverkürzung[2] vorliegt. Dabei gilt die Änderungssperre wegen vorangegangener Außenprüfung auch dann, wenn Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen wür...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerhinterziehung/leichtf... / 5 Selbstanzeige

Die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung, die vollendet, aber nicht entdeckt ist, lässt sich vermeiden, wenn eine Selbstanzeige[1] vorgenommen wird. Sie wird als eine Art Einladung an den Steuerbürger, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden, betrachtet. Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige tritt nur ein, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben umfassend (und nic...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Pauschalierung der Einkomme... / 1.2 Pauschalierung bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer

§ 37b Abs. 1 EStG beinhaltet die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer des Steuerpflichtigen (z. B. Kunden, Geschäftsfreunde sowie deren Arbeitnehmer). Nichtarbeitnehmer i. d. S. sind auch Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften sowie Verwaltungsratsmitglieder und sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden. Zuwendungen an Familienangehö...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Diskriminierungsverbot (EU)... / 2 Inhalt

Die Diskriminierungsverbote verbieten eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung des Ausländers. Nach dem Wortlaut enthalten die Diskriminierungsverbote ein Verbot zur Schlechterbehandlung (ohne sachlichen Grund) nach der Staatsangehörigkeit. Bei Gesellschaften ist statt auf die Staatsangehörigkeit auf den Sitz abzustellen.[1] Diese sog. offene Diskriminierung verbietet e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 27 ... / 4.2 Möglichkeiten zur Korrektur eines fehlerhaften Bescheids

Rz. 114 Die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stellt eine Feststellung i. S. d. § 179 AO dar.[1] Daraus folgt, dass der Feststellungsbescheid eines Wirtschaftsjahrs zugleich Grundlagenbescheid für die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des folgenden Wirtschaftsjahrs gem. § 171 Abs. 10 AO ist. Die Bindungswirkung ergi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Auskunftsverweigerungsrecht... / 6. Rechtsschutzaspekte

Verwaltungsaktqualität des Auskunftsersuchens und Rechtsschutz für Auskunftspersonen: Wird nach einem Auskunftsersuchen des FA durch eine Auskunftsperson von deren Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und besteht das FA weiterhin auf die Auskunftserteilung, so stellt (spätestens) dieses Auskunftsersuchen, an dem festgehalten wird, einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / a) § 41 Abs. 1 FGO – besonderes Feststellungsinteresse bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung

Der Kl. erhob eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen verschiedene Prüfungsanordnungen. Zuvor hatte er bereits in Klageverfahren, die sich gegen die aufgrund einer Ap erlassenen Steuerbescheide richteten, im Ergebnis erfolglos die Nichtigkeit der Prüfungsanordnungen geltend gemacht. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage wies das FG aufgrund einer mündlichen Verhandlung, zu de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / a) § 171 Abs. 3a und Abs. 15 AO – wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Dritter

Der Kl., ein von der KSt befreiter Berufsverband, unterhält neben dem steuerbefreiten Bereich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er reichte am 23.4.2010 Kapitalertragsteueranmeldungen für die Jahre 2007 und 2008 (Streitjahre) ein, in denen er Kapitalerträge i.H.v. jeweils 0 EUR angab. Am 8.3.2012 erließ das FA einen Haftungsbescheid, mit dem es den Kl. wegen nicht abge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.4 Gewinnerzielungsabsicht

Rz. 61 Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen.[1] Fehlt es an dieser Voraussetzung, so fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse nicht unter eine Einkunftsart, selbst wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 3 EStG einordnen lassen. Verluste, die dem Stpfl. durch ein solches unter keine Einkunftsa...mehr

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Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

Kommentar Das BMF hat ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, welches die steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters eines Grundstücks darstellt. Der BFH hat sich in einem Urteil v. 10.2.2015, IX R 23/14, umfassend zu der Frage, welche steuerlichen Pflichten den Zwangsverwalter eines Grundstücks treffen, Stellung genommen. Dieses Urteil hat seinen Niederschlag in einem B...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3.2 Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 30.6.2016

Rz. 13 Das BVerfG hatte wiederum – wie schon zuvor in seinen Entscheidungen der Jahre 1995 und 2006 – die Weitergeltung des ErbStG angeordnet und den Gesetzgeber dieses Mal zur Neuregelung bis zum 30.6.2016 verpflichtet (zur Möglichkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung vgl. Rz. 16). Damit fehlt es für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer seit mehr als 3 Jahr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Weitergeltung des bisherigen Rechts über den 30.6.2016 hinaus?

Rz. 14 Die vom BVerfG in seinem Urteil vom 17.12.2014 erwartete Neuregelung ist nicht bis zum 30.6.2016, sondern erst durch das am 9.11.2016 veröffentlichte Gesetz [1] erfolgt. Nachdem die Bundesregierung zunächst einen Gesetzentwurf zur Anpassung des ErbStG an die Rspr. des BVerfG vorgelegt hatte,[2] kam es nach Einwänden der Bayerischen Staatsregierung auf der Grundlage ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Rechtsgrundlagen: Die Änderungen des ErbStRG im Überblick

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem ErbStRG [1] das ErbStG sowie das BewG in Teilen neu geregelt. Er hat damit dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] entsprochen, der die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs (§ 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) auf die sich nach § 12 ErbStG a. F. ergebenden unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgebe...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Abzinsung / 1.1 Neuregelung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden

Die bisherige Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sah vor, dass unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 % abzuzinsen waren. Vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase entfiel diese Abzinsungspflicht durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz.[1] Der Wortlaut der bisherigen Regelung in...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7.2 Feststellungsfrist (§ 153 Abs. 5 BewG)

Rz. 221 Gem. § 153 Abs. 5 BewG ist § 181 Abs. 1 und 5 AO auf die gesonderte Feststellung der Bedarfswerte entsprechend anzuwenden. Die gesonderte Feststellung ist daher nur bis zum Eintritt der Feststellungsverjährung zulässig.[1] Die Feststellungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Jahre[2] und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.2 Aufschiebend bedingter Erwerb (§ 4 BewG)

Rz. 33 Nach § 4 BewG werden Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Unter einer aufschiebenden Bedingung erworbene Wirtschaftsgüter gelten daher bis zum Bedingungseintritt als nicht erworben. Im Erbschaftsteuerrecht sind aber vorrangig die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Klageabweisung bei versäumter Einspruchsfrist

Hat ein Kläger die Einspruchsfrist versäumt, ist die Klage bei Fehlen einer anderweitigen Änderungsmöglichkeit allein aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen. Eine Entscheidung über den materiellen Klageantrag ist einem solchen Fall nicht möglich. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist die Änderung eines Steuerbescheids nicht mehr möglich. FG Bremen v. 31.7.2024 – 2 K 75/23mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9 Besonderheiten bei einheitlichen Zuwendungen

Rz. 52 Grundsätzlich stellt materiell-rechtlich jede freigebige Zuwendung einen eigenständigen steuerbegründenden Tatbestand dar. Rechtlich selbstständig zu beurteilende Zuwendungen liegen insbesondere vor, wenn die Zuwendungen nicht auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen, den Zuwendungen kein obligatorisches Forderungsrecht zugrunde liegt, das ein Stammrecht ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4.4 Fehlerhafte Steuerfestsetzung für den Vorerwerb

Rz. 27 In der Praxis anzutreffen sind Fälle, bei denen die im Steuerbescheid für den Vorerwerb ausgewiesene schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage unrichtig war. Dies können Konstellationen sein, bei denen z. B. ein Grundbesitzwert, der Wert des Betriebsvermögens oder ein Stuttgarter Verfahrenswert materiell-rechtlich unzutreffend ermittelt wurden. In diesen Fällen stellt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Rechtslage für Erwerbe bis 28.12.2021

Rz. 99 Mit Wirkung ab dem 1.1.2009 hat der Gesetzgeber einen neuen Abs. 2 eingefügt. Der bisherige Abs. 2 wurde dadurch zu Abs. 3. Rz. 100 Abs. 2 enthält eine besondere Regelung der Festsetzungsverjährung, um die in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG neu eingefügten rückwirkenden Korrekturmöglichkeiten auch für Zwecke der Zusammenrechnung wirksam werden zu lassen.[1] Betrof...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Ermittlung der fiktiven Abzugssteuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 32 Nach dem Gesetzeswortlaut wird von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer abgezogen, die "für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre". Haben sich die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers oder die anwendbaren Gesetzesregeln geände...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Durchführung der Zusammenrechnung (§ 14 Abs. 1 S. 1–3 ErbStG)

Rz. 20 Die Zusammenrechnung hat für alle Erwerbe zu erfolgen, die – berechnet vom letzten Erwerb an – nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Die Addition der einzelnen Erwerbe hat dergestalt zu erfolgen, dass der bei den früheren Zuwendungen (Vorerwerbe) berücksichtigte persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG zunächst unbeachtet bleibt. Die Vorerwerbe werden also mit ihrem da...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe bei gemischter Schenkung und Schenkung unter Auflage

Rz. 95 Bei Erwerben durch gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist, ist die Ermittlung der Bereicherung gegenüber der vor dem 1.1.2009 geltenden Rechtslage[1] erheblich einfacher geworden. Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gege...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Steuersatz / 12 Gemeinnützige Körperschaften – § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG

Der Steuerermäßigung unterliegen auch die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Das gilt ebenso für die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt ermäßigt besteuert würden. Nach...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.7.3 Nichteinlegung eines Rechtsmittels und Schadensminderungspflicht

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, zur Abwendung des Schadens ein Rechtsmittel einzulegen (Vorrang des Primärrechtsschutzes).[1] Die Regelung geht vom Prinzip "alles oder nichts" aus. Es gibt kein Wahlrecht – also kein dulde und liquidiere.[2] Wer verschuldet ein Rechtsmittel nich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.8 Verjährung

Ansprüche aus Amtshaftung verjähren grds. nach 3 Jahren (§ 195 BGB).[1] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.[2] Die erforderliche Kenn...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 1 Grundsatz der fehlenden Kostenerstattung bei erfolgreichem Einspruch

Das Steuerrecht wird nach allgemeiner Meinung immer komplizierter. Exakte Zahlen, wie viele fehlerhafte Steuerbescheide jährlich erlassen werden, fehlen. Schätzungen zufolge sind rund 60 bis 70 % der Steuerbescheide falsch, weil den Mitarbeitern der Finanzverwaltung nicht die Zeit bleibt, alle eingegangenen Erklärungen hinreichend zu prüfen. Für das Jahr 2023 hat das BMF fes...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 2 Kostenentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren

Nach § 44 Abs. 1 FGO ist eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid nur zulässig, wenn ein Vorverfahren in Form eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durchgeführt wird. Die notwendigen Kosten eines Vorverfahrens sind erstattungsfähig, wenn sich an dieses ein Verfahren vor dem FG anschließt. Die Erstattung setzt voraus, dass das Gericht die Kosten für notwendi...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.5.3 Nichtvermögensschaden

§ 253 BGB ist anwendbar. Ein Amtshaftungsanspruch kann deshalb auch auf Schmerzensgeld gerichtet sein (Ersatz eines immateriellen Schadens).[1] Nichtvermögensschäden sind zu ersetzen.[2] Darunter fallen z. B. Verletzungen des Körpers oder der Psyche durch Schock, Aufregung, Schlaflosigkeit, Schmerzen, Wesensveränderungen oder Einbußen der Lebensqualität.[3] Zu zahlen ist eine...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2.3 Verletzung einer Amtspflicht

Weil jeden Amtswalter die Amtspflicht trifft, sich rechtmäßig zu verhalten, begründet jede Rechts- zugleich eine Amtspflichtverletzung.[1] Dies folgt aus der umfassenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz. Damit stellt grundsätzlich schon jeder unrichtige Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid eine Amtspflichtverletzung dar. Die Finanzverwaltung hat kein Recht auf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2.2 Übersicht über die wichtigsten Amtspflichten

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden in Rechtsprechung und Rechtslehre folgende Fallgruppen von Amtspflichten genannt: Recht- bzw. gesetzmäßiges Verhalten Als grundlegende Pflicht, aus der sich nahezu alle weiteren Amtspflichten ableiten lassen, besteht die Pflicht des Amtsträgers zu recht- bzw. gesetzmäßigem Verhalten[1], wie sie in Art. 20 Abs. 3 GG als Grundsatz der Ges...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.6 Fehlende Bindungswirkung

Falls noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Fachgerichts ergangen ist, muss das Zivilgericht selbstständig die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids prüfen[1], z. B. wenn die Finanzbehörde dem Einspruch des Steuerpflichtigen abhilft. Eine Bindungswirkung entsteht auch dann nicht, wenn der VA vom Geschädigten nicht rechtzeitig angefochten und damit bestandskräftig wurde.[2...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.5 Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Finanzgerichte

Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines FG bezüglich der Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids vor, ist das Zivilgericht an diese Entscheidung gebunden[1], um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Bindungswirkung entsteht nur für die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die weiteren Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs sind durch das Zivilgerich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.9.1 Außergerichtliche Regulierung vor Klageerhebung

Bevor Klage erhoben wird, sollte der Anspruch beim zuständigen FA bzw. der zuständigen OFD geltend gemacht werden. Falls das FA bereits gemahnt wurde, wird das FA regelmäßig zu erkennen geben, ob und in welchem Umfang es den Anspruch anerkennt oder nicht. Mit diesem Vorgehen wird die Kostenfolge des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis des Anspruchs durch die Finanzverwaltun...mehr