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Altersentlastungsbetrag: Steuerbegünstigung für Altersei ... / 1.2 Positive Summe der anderen Einkünfte

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Unter die positive Summe der anderen Einkünfte fallen alle nach § 2 Abs. 2 EStG ermittelten Einkünfte, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Hierzu rechnen auch außerordentliche Einkünfte.[1] Lediglich die als sonstige Einkünfte anzusetzenden Leibrenten bleiben außer Ansatz, da sie ohnehin nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.

Einzubeziehen sind Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen i. S. d. Altersvermögensgesetzes, die in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf nach § 3 Nr. 56 oder Nr. 63 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen zu Pensionskassen, Pensionsfonds, zu Direktversicherungen oder aber auf Beiträgen beruhen, für die der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder Altersvorsorgezulage nach §§ 79 ff. EStG gewährt worden ist.[2] Hat der Arbeitgeber eine Direktzusage oder eine Unterstützungskassenzusage steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen und hatte der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung bereits Versorgungsleistungen bezogen, scheiden diese Versorgungsleistungen bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags aus. Entsprechendes gilt für mit dem Ertragsanteil zu besteuernde Renten aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, soweit sie auf versteuerten Beiträgen beruhen[3], und für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen[4] oder die nach dem gesonderten Steuertarif für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 EStG besteuert werden. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[5] Die Rechtsfolge aus § 2 Abs. 5b EStG ist zwingend.[6] Der Altersentlastungsbetrag bemisst sich allerdings dann unter Einbezug der Kapitalerträge, wenn diese nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Bei dieser Berechnung werden die Kapitaleinkünfte den Einkün...

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