Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Prüfungsrecht (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 14 Die Vorschrift gibt dem Abschlussprüfer das Recht zur Prüfung der Bücher und Schriften der zu prüfenden Ges. sowie der VG und Schulden. Da § 317 Abs. 1 HGB den Abschlussprüfer verpflichtet, den Jahresabschluss nicht nur auf formale, sondern auch auf materielle Richtigkeit zu prüfen (§ 317 Rz 28), müssen ihm neben den prüfungspflichtigen Unterlagen selbst (Jahresabschl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Aufbewahrungsfristen (Abs. 4)

Rz. 27 Die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist beträgt zehn oder sechs Jahre. Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a HGB, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, Buchungsbelege. Die Aufbewahrungsfrist von s...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.4 Die Nichtentrichtung der Steuer im Fälligkeitszeitpunkt

Rz. 50 Der Tatbestand des § 26a Abs. 1 UStG steht in seinem zweiten Bestandteil im unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 18 Abs. 1 S. 4 und Abs. 4 S. 1 oder 2 UStG oder 2, Abs. 4c S. 2, Abs. 4e S. 4 oder Abs. 5a S. 4 UStG sowie der neu zum 1.7.2021 eingeführten § 18i Abs. 3 S. 3, § 18j Abs. 4 S. 3 oder § 18k Abs. 4 S. 3 UStG genannten Pflichten zur Entrichtung der geschuld...mehr

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Einspruch / 2.5 Einspruchsfrist

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts; für den fristwahrenden Zugang trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.[1] Bei Steueranmeldungen, die die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung haben, z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen des Arbeitgebers, die auch vom Arbeitnehmer a...mehr

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Einspruch / 3.8 Verböserungsmöglichkeit

Da ein zulässiger Einspruch gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist, kann es passieren, dass das Finanzamt den Einspruch nicht nur als unbegründet zurückweisen, sondern darüber hinaus den angefochtenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Einspruchsführers ändern möchte. Um wenigstens diese Verböserung zu verhindern...mehr

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Einspruch / 3.2 Änderungsbescheide nur beschränkt angreifbar

Wird ein unanfechtbarer Steuerbescheid geändert, ist er nach § 351 Abs. 1 AO nur insoweit angreifbar, als die Änderung reicht, letztlich also nur bei Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen. Wird ein unanfechtbarer Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, ist der Änderungsbescheid grundsätzlich überhaupt nicht mehr anfechtbar. Ein entsprechender Rechtsbe...mehr

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Zinsen auf Steuern / 6 Prozesszinsen

Hat eine Klage gegen einen Steuerbescheid (in Form einer Einspruchsentscheidung) oder gegen einen Bescheid über Kindergeld Erfolg, hat der Kläger gem. § 236 AO einen Anspruch auf Verzinsung des daraufhin zu erstattenden Steuerbetrags. Der Zinssatz beträgt nach wie vor 0,5 % pro vollem Monat.[1] Erfolg haben kann die Klage durch Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids oder K...mehr

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Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung

Die Verzinsung beginnt gem. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sog. Karenzzeit. Praxis-Beispiel Ermittlung des Verzinsungsbeginns S gibt seine Einkommensteuererklärung für 01 im Februar 03 ab. Ergeht der Bescheid noch im März 03, können keine Zinsen entstehen. Ergeht er, z. B. wegen langwieriger Ermi...mehr

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Einspruch / 3.10.1 Teil-Einspruchsentscheidung

Gem. § 367 Abs. 2a AO kann (Ermessen) das Finanzamt zunächst (nur) über Teile des Einspruchs befinden, wenn dies sachdienlich ist (Satz 1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, während über einen anderen Teil des Einspruchs zunächst nicht entschieden werden kann, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nac...mehr

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Einspruch / 2.3 Beschwer

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist davon abhängig, dass der Einspruchsführer eine Beschwer geltend macht. Dies setzt voraus, dass er vom Regelungsinhalt des ergangenen oder erstrebten Bescheids persönlich und sachlich betroffen ist. Eine fehlende Begründung des Einspruchs oder mangelnde Erfolgsaussichten haben auf die Frage der Beschwer keinen Einfluss. Ob wirklich eine Rec...mehr

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Einspruch / 2.2 Statthaftigkeit und Ausschluss des Einspruchs

Zulässiges Rechtsmittel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist ausschließlich der Einspruch. Ob ein Einspruch statthaft ist, also eingelegt werden kann, hängt allein davon ab, ob ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO vorliegt, der angegriffen werden soll. Verwaltungsakte sind insbesondere Steuerbescheide i. S. d. § 155 AO [1] und entsprechende Änderungsbescheide, Grundl...mehr

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Zinsen auf Steuern / 4.2 Beginn und Ende des Zinslaufs

Der Zinslauf beginnt nach § 235 Abs. 2 AO grundsätzlich mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils. Bei der Einkommensteuer tritt die Verkürzung im Fall der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Steuererklärung mit dem Tag der Bekanntgabe des auf dieser Steuererklärung beruhenden Steuerbescheids ein. Etwas anderes gilt allerdings – was die ...mehr

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Zinsen auf Steuern / 5 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

Ist die Vollziehung eines Steuerbescheids oder eines Bescheids über Kindergeld (Rückforderung) für ein Einspruchs- oder Klageverfahren nach § 361 AO, § 69 FGO ausgesetzt worden und hat der Einspruch oder die Klage ganz oder teilweise keinen Erfolg, ist der nunmehr nachzuzahlende ("geschuldete"[1]) Steuerbetrag gem. § 237 Abs. 1 AO zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt nach wie v...mehr

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Einspruch / 2.7 Handlungsfähigkeit/Ordnungsgemäße Vertretung

Derjenige, der persönlich den Einspruch einlegt, muss rechtlich handlungsfähig i. S. d. § 79 AO sein. Unter Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen. Sie ist von der Rechtsfähigkeit, im Steuerrecht spricht man von der Steuerrechtsfähigkeit, zu unterscheiden. Der Steuerpflichtige muss mindestens steuerrechtsfähig für die E...mehr

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Einspruch / 3.9 Entscheidung über den Einspruch

Ein eingelegter Einspruch kann sich – je nach Fallkonstellation – verfahrensrechtlich erledigen durch Rücknahme nach § 362 AO.[1] Abhilfebescheid nach § 367 Abs. 2 Satz 3 AO. Entspricht das Finanzamt dem Einspruchsantrag durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts, wird eine förmliche Entscheidung entbehrlich. Durch den Abhilfebesc...mehr

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 1 Aufbau des § 152 AO

Nach § 152 AO erfolgt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in vielen Fällen, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Zudem wird die Bemessung des Verspätungszuschlags in der überwiegenden Zahl der Fälle gesetzlich festgelegt und so geregelt, dass die Berechnung ausschließlich automationsgestützt erfolgen kann. Der § 1...mehr

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Einspruch / 3.3 Einspruch gegen Grundlagenbescheide

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können gem. § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses, nicht aber des Folgebescheids angegriffen werden. Damit wird verfahrensrechtlich für das Einspruchsverfahren dem unabdingbaren Grundsatz der zwingenden Übernahme der in einem Grundlagenbescheid getroffenen materiellen Feststellungen in den Folgebescheid Rechnung getragen. Es h...mehr

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 6 Weitere verfahrensrechtliche Regelungen

§ 152 AO trifft verfahrensrechtliche Regelungen, die sowohl für die "Kann"- als auch die "Muss"-Regelung gelten. Nach Abs. 11 soll – wie bisher – die Festsetzung des Verspätungszuschlags in der Regel mit dem Steuerbescheid verbunden werden. Gleichwohl bleibt der Verspätungszuschlag ein eigenständiger Verwaltungsakt. Daher muss er aber auch von der Steuerfestsetzung getrennt ...mehr

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 3 "Muss"-Regelung (Abs. 2) und Ausnahmen davon (Abs. 3)

In Fällen, in denen Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (also u. a. ESt-Erklärungen) oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder bei Vorabanforderungen[1] nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurden, ist nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag (ohne Ermes...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.3 Festsetzungsverjährung

Entscheidende Auswirkungen hat die Feststellung einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung auch im Bereich der Festsetzungsverjährung. Bekanntlich wird die Festsetzungsfrist von 3 Faktoren bestimmt, nämlich von Beginn, Ende und Dauer der Frist. Soweit eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hat dies Einfluss auf den Ablauf d...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 1.2.2 Persönliche Härtegründe

Bei den persönlichen Stundungsgründen liegt die erhebliche Härte in den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs. Der Steuerpflichtige muss sich in einem derartigen (vorübergehenden) wirtschaftlichen Engpass befinden, dass die Zahlung der Schuld zu ernsthaften Schwierigkeiten oder gar zur Existenzgefährdung führen würde (sog. Stundungsbedü...mehr

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Einspruch / 2.4 Einspruchsverzicht und Einspruchsrücknahme

Hierbei handelt es sich um verfahrensrechtliche Erklärungen, die den Verlust der Einspruchsbefugnis zur Folge haben. Während gem. § 354 Abs. 1 Satz 3 AO der erst nach Erlass des Verwaltungsakts zulässige Verzicht einem gleichwohl eingelegten Einspruch von vorneherein die Zulässigkeit nimmt, ist es im Fall der gem. § 362 Abs. 1 AO bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidun...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 1.2.4 Antragstellung

Die Stundung setzt nach § 222 Satz 2 AO regelmäßig einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Mit ihm sollten der begehrte Stundungszeitraum und die Art der Stundung, z. B. Ratenzahlung, angegeben und eine Begründung angefügt werden. Eine Stundung auch ohne Antrag ist z. B. möglich und geboten, wenn die Voraussetzungen hierfür offenbar vorliegen, z. B. wenn eine sachliche Här...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 1.1 Fälligkeit

Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO richtet sich gem. § 220 Abs. 1 AO nach den Vorschriften der einzelnen Steuergesetze. Da die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zunächst durch Bescheid festgesetzt werden müssen, tritt die Fälligkeit gem. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein. Fehlt es an einer beson...mehr

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Zwangsgeld: Festsetzung dur... / 2.1 Adressat und Bekanntgabe der Androhung

Die Androhung ist an den zu richten, der die geforderte Handlung vorzunehmen hat. Bei mehreren Verpflichteten, z. B. Ehegatten, ist gegenüber jedem Einzelnen eine gesonderte Androhung erforderlich. Bei Ehegatten ist es nicht zulässig, eine Androhung an "Herrn und Frau ..." zu richten. Geschieht dies trotzdem, ist der Bescheid unwirksam. Die Finanzämter sind angewiesen, bei E...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.4 Erweiterte Korrekturmöglichkeit

Nach § 173 Abs. 2 AO sind Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur dann korrekturfähig, wenn eine Steuerhinterziehung[1] oder eine leichtfertige Steuerverkürzung[2] vorliegt. Dabei gilt die Änderungssperre wegen vorangegangener Außenprüfung auch dann, wenn Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen wür...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 5 Selbstanzeige

Die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung, die vollendet, aber nicht entdeckt ist, lässt sich vermeiden, wenn eine Selbstanzeige[1] vorgenommen wird. Sie wird als eine Art Einladung an den Steuerbürger, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden, betrachtet. Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige tritt nur ein, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben umfassend (und nic...mehr

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Zinsen auf Steuern / 1 Neuregelung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO v. 12.7.2022 [1] hat der Gesetzgeber den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts v. 8.7.2021[2], bis Ende Juli 2022 für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 bei der Vollverzinsung nach § 233a AO eine rückwirkende Anpassung des Zinssatzes vorzunehmen, erfüllt. Abweichend von dem für alle anderen Zinsen i. S. d. § 233 AO (insbes...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Anwendbarkeit § 8 Abs. 3 S. 4 KStG auch bei verdeckter Einlage aus dem Privatvermögen natürlicher Personen

Streitig ist die körperschaftsteuerrechtliche Bewertung einer Anteilsübertragung. Das FG entschied dazu: Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 S. 4 KStG ist nicht nur auf verdeckte Einlagen von Kapitalgesellschaften als Gesellschafter anzuwenden, sondern auch, wenn es sich bei dem einbringenden Gesellschafter um eine natürliche Person handelt. Gegenstand einer verdeckten Sacheinlage i...mehr

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Steuerbescheid

Zusammenfassung Begriff Die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis berechtigt die Finanzbehörde bzw. den Steuerpflichtigen nicht unmittelbar zu deren Durchsetzung. Eine Verwirklichung setzt vielmehr grundsätzlich die vorherige Festsetzung der Ansprüche voraus. Dies erfolgt mittels Steuerbescheid, der mit Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen Wirksamkeit erlan...mehr

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Steuerbescheid / 2 Steuerbescheid

2.1 Allgemeines Ergibt sich ein Steueranspruch (insbesondere Nachzahlung) oder ein Steuererstattungsanspruch (z. B. aufgrund zu viel gezahlter Lohnsteuer), ist die Steuer gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich durch Steuerbescheid festzusetzen. Bei periodischen Steuern wird die Steuerfestsetzung auch "Veranlagung" genannt.[1] Außer durch Steuerbescheid kann das Veranlagungs...mehr

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Steuerbescheid / 2.1 Allgemeines

Ergibt sich ein Steueranspruch (insbesondere Nachzahlung) oder ein Steuererstattungsanspruch (z. B. aufgrund zu viel gezahlter Lohnsteuer), ist die Steuer gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich durch Steuerbescheid festzusetzen. Bei periodischen Steuern wird die Steuerfestsetzung auch "Veranlagung" genannt.[1] Außer durch Steuerbescheid kann das Veranlagungsverfahren auch ...mehr

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Steuerbescheid / Zusammenfassung

Begriff Die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis berechtigt die Finanzbehörde bzw. den Steuerpflichtigen nicht unmittelbar zu deren Durchsetzung. Eine Verwirklichung setzt vielmehr grundsätzlich die vorherige Festsetzung der Ansprüche voraus. Dies erfolgt mittels Steuerbescheid, der mit Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen Wirksamkeit erlangt. Dazu hat da...mehr

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Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden

Für die Änderung von Steuerbescheiden gelten besondere Vorschriften.[1] Sie sind entsprechend auch für die Bescheide zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und zur Feststellung von Steuermessbeträgen [2] anzuwenden.[3] Die folgenden Ausführungen zu den Steuerbescheiden betreffen daher auch diese Bescheide. Auch Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nach...mehr

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Steuerbescheid / 3.1 Adressaten

Die Person, an die der Steuerbescheid inhaltlich gerichtet ist, wird als Inhaltsadressat bezeichnet.[1] Bei Steuerbescheiden ist dies der Steuerschuldner (bzw. Erstattungsgläubiger). An ihn hat die Bekanntgabe i. d. R. auch als Bekanntgabeadressat zu erfolgen. Ist er selbst nicht handlungsfähig i. S. d. § 79 AO, z. B. ein Minderjähriger, kann der Bescheid ihm nicht direkt, s...mehr

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Steuerbescheid / 2.2 Form und Inhalt

Zu unterscheiden ist zwischen Muss- und Sollerfordernissen. Die fehlende Einhaltung von Mussvorschriften führt nach § 125 AO regelmäßig zur Nichtigkeit des Bescheids. Die Nichteinhaltung von Sollvorschriften hingegen beeinflusst seine Wirksamkeit nicht. Sie hat allenfalls die Rechtswidrigkeit zur Folge, die der Steuerpflichtige mit dem Einspruch angreifen muss. In bestimmten...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.7 Änderung von Steuerbescheiden wegen rückwirkender Ereignisse

3.7.1 Abgrenzung und Anwendung Ein Steuerbescheid ist gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.[1] Ein solches Ereignis muss nachträglich eintreten, und zwar in 2-facher Hinsicht: zum einen, nachdem der Steueranspruch entstanden ist, und zum anderen, nachdem der di...mehr

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Steuerbescheid / 3.2 Form der Bekanntgabe

Für die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte, also auch von Steuerbescheiden, ist keine zwingende Übermittlungsform vorgeschrieben. Ausdrücklich gesetzlich erwähnt und geregelt sind die Postübermittlung [1] öffentliche Bekanntmachung [2] förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.[3] Denkbar und zulässig wäre aber auch die Übermittlung an Amtsstelle durch Aushän...mehr

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Steuerbescheid / 3 Bekanntgabe

Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Steuerverwaltungsakts und damit auch eines Steuerbescheids ist gem. § 124 Abs. 1 AO, dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe hat insbesondere zur Folge, dass der Steuerbescheid vom Finanzamt grundsätzlich einseitig nicht mehr geändert oder aufgehoben werden ...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.8 Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

Flankierend zu den Datenübermittlungspflichten Dritter gem. § 93c AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen (z. B. Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers nach § 41b EStG)[1] gibt es mit § 175b AO eine spezielle Korrekturvorschrift. Sie findet auf Übermittlungspflichten Anwendung, die den Besteuerungszeitraum nach 2016 betreffen.[2] § 175b AO begründet ähnlich wie § 175 Abs. 1 Sa...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung bei Steuerbescheiden

Zusammenfassung Überblick Steuerbescheide können außerhalb der Einspruchsfrist nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen korrigiert werden. Dies gilt nicht, wenn sie unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. In diesem Fall ist die gesamte Steuerfestsetzung – in den Grenzen der Festsetzungsfrist – tatsächlich und rechtlich noch offen und somit einer jederzeitigen Korr...mehr

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Steuerbescheid / 1 Steuererklärung

Die gesetzliche Pflicht [1] zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus § 149 AO i. V. m. dem jeweiligen Einzelsteuergesetz. Die daraus resultierende Abgabepflicht wird vom Verhalten der Finanzbehörde nicht beeinflusst.[2] In bestimmten Fällen wird das Finanzamt allerdings nur auf Antrag tätig. Dazu gehört insbesondere die Arbeitnehmerveranlagung, soweit nicht nach § 46 A...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 1 Voraussetzungen

Einzige Voraussetzung ist, dass "der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist". Eine Begründung des Vorbehalts der Nachprüfung ist nicht erforderlich.[1] Mit "geprüft" ist jede Art der Prüfung gemeint, also nicht nur eine Außenprüfung im formellen Sinn der §§ 193ff. AO, sondern auch die Prüfung an Amtsstelle. Solange das Finanzamt eine (weitere) Prüfung für erforderlich häl...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 2 Wirkung

Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann der Bescheid jederzeit – also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit – uneingeschränkt aufgehoben oder – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, auch mehrmals[1] – geändert werden. Allerdings sind die Bindung an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und die Grundsätze des Vertrauensschutzes[2] zu beachten.[3] Praxis-Beispie...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / Zusammenfassung

Überblick Steuerbescheide können außerhalb der Einspruchsfrist nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen korrigiert werden. Dies gilt nicht, wenn sie unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. In diesem Fall ist die gesamte Steuerfestsetzung – in den Grenzen der Festsetzungsfrist – tatsächlich und rechtlich noch offen und somit einer jederzeitigen Korrektur zugänglic...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.7.1 Abgrenzung und Anwendung

Ein Steuerbescheid ist gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat.[1] Ein solches Ereignis muss nachträglich eintreten, und zwar in 2-facher Hinsicht: zum einen, nachdem der Steueranspruch entstanden ist, und zum anderen, nachdem der diesbezügliche Steuerbescheid (g...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.5.2 Mehrmalige Berücksichtigung eines Sachverhalts

Ist ein bestimmter Sachverhalt in 2 Steuerbescheiden berücksichtigt, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, ist nur einer davon richtig. Der fehlerhafte Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, auch wenn er unanfechtbar ist.[1] Eine Mehrfacherfassung liegt vor, wenn der Sachverhalt irrtümlich verschiedenen Steuerpflichtigen (Subjektkollision), verschied...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.2 Ablaufhemmung bei Rechtsbehelf oder Festsetzungs- bzw. Korrekturantrag

Zulässige Rechtsbehelfe (Einspruch, Klage) gegen Steuerbescheide verlängern gem. § 171 Abs. 3a AO die Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über sie. Das Gleiche gilt gem. § 171 Abs. 3 AO für Anträge auf Steuerfestsetzung und für Anträge auf Aufhebung, Änderung oder Berichtigung von Steuerbescheiden. Die Regelungen sollen verhindern, dass sich vor Ablau...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.6 Änderung eines Folgebescheids

Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid (als Folgebescheid) zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid[1] dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. 3.6.1 Absolute Anpassungsverpflichtung Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet eine "absolute Anpassungsverpflichtu...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.5.4 Folgeänderung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs

Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid Erfolg (Gesetzeswortlaut: "… zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, …"), weil sich das Finanzamt über die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts geirrt hat, können (bedeutet aber wie bei § 171 Abs. 3 AO "müssen"[1]) gem. § 174 Abs. 4 AO aus dem vom Finanzamt irrig beurteilten Sachverhalt durch Erlass o...mehr