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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / a) Untersagung der Gewerbeausübung

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 1165

[Autor/Stand] Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewebetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die Untersagung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten.[2] Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt[3]. Bei der von der Aufsichtsbehörde zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind[4]. Bei der Entscheidung ist die Verwaltungsbehörde, bezogen auf die tatsächlichen Feststellungen, die Beurteilung der Schuldfrage und die Beurteilung, ob bei weiterer Ausübung die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten i.S.v. § 70 StGB drohen und zur Abwehr der Gefahren eine Untersagung angebracht ist, an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden. Eine Unzuverlässigkeit in diesem Sinne kann z.B. bei Steuerrückständen anzunehmen sein[5], die aber, gemessen an der steuerlichen Gesamtbelastung des Betriebes, erheblich sein müssen. Beträge unter 5.000 EUR reichen regelmäßig nicht aus[6]. Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit kommt grds. auch bei nicht bestandskräftig festgesetzten Steuerschulden in Betracht[7]. Nur wenn ein Steuerbescheid nach § 361 AO oder § 69 FGO von der Vollziehung ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im Verfahren der gewerberechtlichen Untersagung nicht berücksichtigt werden[8]. Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld eine Unzuverlässigkeit anzun...

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