Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstverwaltung

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 18 Fürst, Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, DRV 1986, 657. Füßer, Einzelgeschäftsführer und Wechsel zur kollegialen Geschäftsführung, SozVers 1996, 95. Gitter/Köhler-Fleischmann, Rechtsnatur des Medizinischen Dienstes und die Stellung seiner Organe, Geschäftsführer und Verwaltungsrat, sowie über die Möglichk...mehr

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Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 2.6 Digitale und hybride Sitzungen

Rz. 12 Mit Anfügung von Abs. 4 erhalten auch die besonderen Ausschüsse die Möglichkeit, Sitzungen digital bzw. hybrid durchzuführen. Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für digitale und hybride Sitzung wird auf die Kommentierung in § 64a verwiesen. Abs. 4 berücksichtigt aber die (anderen) Größenverhältnisse der besonderen Ausschüsse zu den sonstigen Organen der Selbstverwa...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.2 Besonderheiten der Vertreterversammlung

Rz. 20 Während die Vertreterversammlungen der Regionalträger und der DRV Knappschaft-Bahn-See lediglich aus Mitgliedern bestehen, die – je zur Hälfte – von den Versicherten und Arbeitgebern dieser Träger gewählt werden, erhält die Bundesvertreterversammlung der DRV Bund zusätzlich von jedem dieser Träger 2 weitere Mitglieder. Die Vertreterversammlungen dieser Träger wählen "...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2 Rechtspraxis

2.1 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane (Abs. 1) Rz. 5 Nach dem Grundsatz der Parität des Abs. 1 Nr. 1 setzen sich die Selbstverwaltungsorgane je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Andere Personen – so z. B. der jeweilige Geschäftsführer des Versicherungsträgers (§ 31 Abs. 1 Satz 2) – können allenfalls mit beratender Stimme an den...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6 Sonderregelungen für die Deutsche Rentenversicherung Bund (Abs. 5 und 6)

2.6.1 Grund der Sonderregelungen Rz. 17 Die Sonderregelungen sind eine notwendige Konsequenz aus der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hatte bis dahin bekanntlich die überwiegende Zahl der bei ihr Versicherten in die Personengruppen der Arbeiter und Angestellten aufgeteilt. Von der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen hing die Zuständi...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.1 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane (Abs. 1)

Rz. 5 Nach dem Grundsatz der Parität des Abs. 1 Nr. 1 setzen sich die Selbstverwaltungsorgane je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. Andere Personen – so z. B. der jeweilige Geschäftsführer des Versicherungsträgers (§ 31 Abs. 1 Satz 2) – können allenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gremiums teilnehmen. Rz. 6 Eine der in Abs...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.3 Sonderregelung für Unfallkassen (Abs. 2a)

Rz. 12 Die Vorschrift des Abs. 2a gilt für die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich. Für die ehemalige Unfallkasse des Bundes und die frühere Eisenbahn-Unfallkasse gibt es nun die Unfallversicherung Bund und Bahn mit einer Sonderregelung in Abs. 7. Sie ergänzt die Paritätsregelung des Abs. 1 Nr. 1 hinsicht...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.5 Sonderregelung für den Verwaltungsrat der Krankenkassen (Abs. 4)

Rz. 16 Bei den in § 35a genannten Krankenkassen, also den Orts-, Betriebs-, Innungs- sowie den Ersatzkassen, bei denen anstelle der Vertreterversammlung ein Verwaltungsrat gebildet wird (§ 31 Abs. 3a, § 33 Abs. 3), kann die Zusammensetzung dieses Verwaltungsrats grundsätzlich anders geregelt werden, als dies in den Abs. 1 und 2 der Fall ist. Erforderlich für eine abweichende...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.3 Besonderheiten des Vorstandes

Rz. 23 Der ebenfalls je zur Hälfte mit Versicherten- und Arbeitnehmervertretern besetzte Bundesvorstand der DRV Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Auch die Besetzung des Bundesvorstandes trägt der Doppelfunktion der DRV Bund Rechnung: 14 der 22 Mitglieder sind auf Vorschlag der Regionalträger (12 Mitglieder) und der DRV Knappschaft-Bahn-See (2 Mitglieder) zu wählen. Die Mitgli...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die Funktion des bis dahin geltenden § 2 Abs. 1 bis 3 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) sowie § 52 Abs. 1 Satz 2 KVLG und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte übernommen. Die Erstfassung der Vorschrift wurde mehrfach geändert. Das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwi...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.7 Unfallversicherung Bund und Bahn (Abs. 7)

Rz. 24 Die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Abs. 7 geregelt. Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der in Abs. 7 Satz 2 abschließend aufgezählten Behörden ernannt. Um einen hinreichenden Einfluss der Mitgliedsunternehmen der ehemaligen Eisenbahn-Unfallkasse in den Se...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.2 Sonderregelung für Betriebskrankenkassen (Abs. 2)

Rz. 9 Die Regelung in Abs. 2 Satz 1 und 2 betrifft nur Betriebskrankenkassen, die keine Öffnungsklausel haben. Da aber sehr viele Betriebskrankenkassen eine Öffnungsklausel haben, ist die praktische Bedeutung der Norm zurückgegangen. Das Gemeinsame dieser Versicherungsträger ist der Umstand, dass sie nur einen Arbeitgeber haben, der den Selbstverwaltungsorganen als sog. gebo...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.4 Sonderregelung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Abs. 3)

Rz. 14 Die Sonderregelung in Abs. 3 betrifft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die Kreise der Versicherten der bei diesem Sozialversicherungsträger zusammengefassten Bereiche sind aber nicht deckungsgleich, da die Krankenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte lediglich Selbständige betrifft. Deshalb sieht die Regelung in Abs. 3 in ...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift betrifft die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane, die im Sinne von Rahmenbestimmungen auch schon in der vorhergehenden Regelung des § 43 berührt worden ist. Sie regelt die Frage, welches bei den Sozialversicherungsinstitutionen die Träger der politischen Selbstverwaltung sind. In Abs. 1 Nr. 1 wird dabei der Grundsatz festgelegt, dass diese Träger...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.1 Grund der Sonderregelungen

Rz. 17 Die Sonderregelungen sind eine notwendige Konsequenz aus der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hatte bis dahin bekanntlich die überwiegende Zahl der bei ihr Versicherten in die Personengruppen der Arbeiter und Angestellten aufgeteilt. Von der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen hing die Zuständigkeit der Versicherungsträger ab...mehr

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Jansen, SGB IV § 43 Mitglie... / 3 Literatur

Rz. 9 Becher, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung. Kommentar (Loseblattwerk). Braun, Sozialversicherungswahl 2005, DAngVers 2005 S. 165. Rombach, Leitfaden zu den Sozialversicherungswahlen, 1. Aufl. 1998. Düker, Wahlordnung für die Sozialversicherung (SWO), 7. Aufl. 2004. Göbel, Die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung, DAngVers 2005, 61. SGB IV. K...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Rechtsstellung der Träger der Deutschen Rentenversicherung als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ergibt sich aus § 29 Abs. 1 SGB IV. Die Rentenversicherungsträger haben dabei ihre Aufgaben im Rahmen der für sie einschlägigen Gesetze bzw. sonstigen Rechtsgrundlagen zu erfüllen (§ 29 Abs. 3 SGB IV). Die Selbstverwaltung wird dur...mehr

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Jansen, SGB IV § 64a Hybrid... / 2.2 Hybride Sitzungen

Rz. 4 Abs. 1 sieht die Möglichkeit der digitalen Zuschaltung einzelner Organmitglieder vor (hybride Sitzung). Damit soll eine Möglichkeit der Teilnahme an Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane ohne körperliche Anwesenheit im Sitzungsraum ermöglicht werden. Die Regelung erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Selbstverwaltungsmandat. Die unterschiedlichen Lebenss...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Errichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Sie ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenve...mehr

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Sommer, SGB V § 78a Aufsich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden.mehr

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Jansen, SGB IV § 64a Hybrid... / 2.3 Digitale Sitzungen

Rz. 5 Abs. 2 regelt, in welchen Fällen und unter welchen weiteren Voraussetzungen die Durchführung von Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane in vollständig digitaler Form zulässig ist. Solche Sitzungen dürfen nach Satz 1 zum einen in außergewöhnlichen Notsituationen stattfinden. Außergewöhnliche Notsituationen sind z. B. Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierend...mehr

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Sauer, SGB IX § 39 Aufgaben / 1 Allgemeines

Rz. 2 Um die Rehabilitation und die heutigen Leistungen zur Teilhabe noch wirksamer zu gestalten, bildeten die Vereinigungen der Rehabilitationsträger (einschließlich der Bundesagentur für Arbeit) und die Spitzenverbände der Sozialpartner auf der Grundlage der Selbstverwaltung gemeinsam mit Bund und Ländern unter Wahrung der Selbstständigkeit der Rehabilitationsträger und ih...mehr

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Jansen, SGB IV § 91 Arten / 1 Allgemeines

Rz. 1a Das Gesetz bestimmt in § 91 Abs. 1 Satz 1, dass die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung Versicherungsbehörden sind. Satz 2 enthält die Ermächtigung für den Landesgesetzgeber, weitere Versicherungsbehörden zu schaffen. Die Versicherungsbehörden sind gemäß § 1 Abs. 1 nur für die Sozialversicherungsträger zuständig, somit nicht für die Arbeitsförde...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2.4 Unterstützung der obersten Bundes- und Landesbehörden

Rz. 25 Satz 2 des Abs. 4 regelt eine vorher intransparente Besonderheit in der Weise, dass eine bisher übliche Verfahrensweise rechtlich abgesichert wird, dass auf Bundes- und Landesebene die KV/KZV bzw. die KBV oder KZBV die zuständigen obersten Landes- oder Bundesbehörden kurzzeitig personell unterstützen können. Die Unterstützung bezieht sich insbesondere auf Fragen der R...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 2.2 Dienstherrnfähigkeit

Rz. 5 Der Begriff "Dienstherrnfähigkeit" ist in § 2 des Beamtenstatusgesetzes definiert. Danach besitzen Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Recht, Beamte zu haben, wenn sie dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beamtenstatusgesetzes (zum 1.4.2009) bereits besaßen oder es ihnen zu ...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 21 L... / 2.3 Zuständige Krankenkasse

Rz. 15 Abs. 2 nennt in abschließender Aufzählung die Leistungsträger, die für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung sachlich zuständig sind (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse – SVFLG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Knappschaft ...mehr

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Jansen, SGB IV § 61 Wahl de... / 2.1 Wahl der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

Rz. 4 Die Fassung des Abs. 1 betrifft die Wahl der Versichertenältesten und Vertrauensleute bei den Versicherungsträgern. In Satz 1 erklärt sie folgende für die Wahl der Selbstverwaltungsorgane geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar: § 52 (Wahl des Vorstandes), § 56 (Wahlordnung), § 57 (Rechtsbehelfe), § 58 (Amtsdauer), § 59 (Verlust der Mitgliedschaft), § 60 (Erg...mehr

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Jansen, SGB IV § 47 Gruppen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift schließt an die Regelung des § 46 an, in der die Gruppen bestimmter Personen – insbesondere die der Versicherten und der Arbeitgeber – als die maßgebenden Träger der Selbstverwaltung herausgestellt werden. Sie regelt mit einer Reihe von Differenzierungen die Gruppenzugehörigkeit im Einzelnen. Dabei betrifft Abs. 1 die Gruppe der Versicherten, Abs. 2 die Gr...mehr

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Sommer, SGB V § 78a Aufsich... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Neuregelung der Vorschrift ist für bestimmte Fallkonstellationen ein effektives, gestrafftes und klar umschriebenes aufsichtsrechtliches Verfahren vorgegeben, für das eine bestimmte formale Vorgehensweisevorgeschrieben wird. Im Bereich der Sozialversicherungsträger gibt es bereits spezielle Rechtsgrundlagen, welche z. B. die ersatzweise Vornahme von Beschlüssen...mehr

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Jansen, SGB IV § 52 Wahl de... / 2.1 Verfahren der Wahl (Abs. 1)

Rz. 2 Die Wahl ist im Gegensatz zur Wahl der Vertreterversammlung keine Urwahl: Nicht die Angehörigen der Gruppen nach § 47, die Träger der Selbstverwaltung sind, wählen den Vorstand, sondern die ihrerseits von diesen Gruppen in Urwahl in die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung. Rz. 3 Die Wahl ist ferner keine Persönlichkeitswahl, sondern eine L...mehr

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Jansen, SGB IV § 94 Bundesa... / 2.1.2 Mitwirkung

Rz. 3 Neben der Aufsichtsführung hat das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Fülle von Mitwirkungsaufgaben wahrzunehmen. Mit der Mitwirkung bei Entscheidungen der Selbstverwaltung hat sich der Staat ein Mitspracherecht vorbehalten. In diesem Bereich ist das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht auf die Rechtskontrolle (wie bei der Aufsicht) beschränkt. Es hat vielmehr einen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält für Beamte landesunmittelbarer Rentenversicherungsträger ergänzende Regelungen zur Anwendung der jeweiligen Landesbeamtengesetze. Abs. 1 bestimmt, dass landesunmittelbare Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung "Dienstherrnfähigkeit" i. S. v. § 2 des Beamtenstatusgesetzes besitzen. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind die bei landesunmittelbaren...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.1.1 Aufgabenzuweisung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 19 Hiernach sind die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die diese eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 SGB IV erhalten, mindestens alle 4 Jahre zu prüfen (§ 28q Abs. 1 Satz 1). Die Prüfungen werden ausschließlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 82 bildet mit § 83 die Grundnormen für die vertragsärztliche Versorgung (Matthäus, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 82 Rz. 9). Die Vorschrift benennt die Gesamtverträge und macht den Inhalt der Bundesmantelverträge zum Bestandteil der Gesamtverträge. In der Praxis gibt es nur noch einen Bundesmantelvertrag. Die Vorschrift selbst ist nur eine Einweisungsvorschrift (Schröder,...mehr

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Jansen, SGB IV § 48 Vorschl... / 2.2 Unterschriftenquorum (Abs. 2 bis 5)

Rz. 10 Je nach Größe des jeweiligen Versicherungsträgers müssen die Vorschlagslisten eine bestimmte Zahl von Unterschriften solcher Personen tragen, die das aktive Wahlrecht nach § 50 oder das passive Wahlrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 2 am Tage der Wahlausschreibung besitzen Dies sieht Abs. 3 Satz 1 vor. Durch das Gesetz Digitale Rentenübersicht ist eine deutliche Absenkung de...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 119 Altmann, Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen, B+P 2018, 425. Beyme, Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer RA-GmbH – Sozialversicherungsrecht sticht Berufsrecht – Anm. zu: BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 12 R 4/20 R, AnwBl BE 2023, 93. Cranshaw, Sozialversicherungspflicht von Mitgliedern der Vertretungsorgane ...mehr

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Sauer, SGB IX § 124 Geeigne... / 2.1 Vorrang geeigneter externer Leistungserbringer (Abs. 1 Satz 1) – Sicherstellungsauftrag § 95

Rz. 6 Die Träger der Eingliederungshilfe sollen – wie bisher schon die Träger der Sozialhilfe – zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Leistungserbringer nicht neu schaffen, soweit geeignete Leistungserbringer anderer Träger vorhanden sind (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 300). Im Gegensatz zum Recht bis zum 31.12.2019 verzichtet der Gesetzgeber auf den...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2.3 Rechtsstatus

Rz. 22 Die KV/KZV sowie die KBV und KZBV sind Behörden, auf die das SGB X anzuwenden ist. Sie haben nach Abs. 5 den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die eine Körperschaft prägende, personenbezogene Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgegeben (vgl. Abs. 3 für die KV/KZV bzw. § 79 für die KBV/KZBV). Das BVerfG (Beschluss v. 20.9.1995, 1 BvR 597/95) hat ihn...mehr

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Sommer, SGB V § 26 Gesundhe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Früherkennungsmaßnahmen für Kinder waren schon Gegenstand einer Regelung in § 181 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Allerdings wurden nur Kinder bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres erfasst. Die Norm wurde durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt und begründete einen Anspruch auf Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bis zur Vollend...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 1.1 Länderprinzip

Rz. 2 Einrichtungen der Selbstverwaltung der Vertragsärzte, der Vertragspsychotherapeuten, der medizinischen Versorgungszentren und/oder der Vertragszahnärzte sind für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung auf der Lan­desbene die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV/KZV). Damit setzt die Vorschrift das Länderprinzip auf einfachgesetzliche Regelung um...mehr

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Sommer, SGB V § 77 Kassenär... / 2.1 Bildung der KV/KZV

Rz. 11 Eine KV wird von den Vertragsärzten für den Bereich jedes Landes (Bundeslandes) gebildet. Die Bildung einer KV ist dabei nicht als ein aktives Handeln der Vertragsärzte zu verstehen, sondern als Rechtsfolge ihrer Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, einschließlich der Anstellung als Arzt in zugelassenen medizinischen Versorgu...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.2.3 Sonstige Einzelfälle – von A wie Arzt bis Z wie Zivildienstleistender

Rz. 42 Studierende, die eine ansonsten (versicherungspflichtige) Beschäftigung ausüben, genießen in der Rentenversicherung grundsätzlich nicht das sog. Werkstudentenprivileg; danach sind Studierende, die neben dem Studium arbeiten, dann zwar in der Sozialversicherung sozialversicherungsfrei, wenn ihr Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bleibt. Bewerte...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jansen, SGB IV § 43 Mitglie... / 1.2 Auswirkungen der Organisationsreform der Rentenversicherung

Rz. 3 Im Jahr 2005 ist eine umfassende Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden, die nicht ohne Auswirkung auf einen Teil der Regelungen des Zweiten Titels bleiben konnte. Diese Reform ist im Wesentlichen durch Beratungen der Rentenversicherungsträger und des Dachverbandes (damals des VDR) vorbereitet worden, die zu einem einvernehmlichen V...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Nor... / 3. Kritik seitens der kommunalen Familie

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Urheber des Gesetzentwurfs sehen in der Differenzierungsmöglichkeit beim Hebesatz innerhalb des Grundvermögens eine Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung.[2] Die kommunale Familie in Nordrhein-Westfalen hatte sich jedoch sofort gegen dieses Regelungsanliegen gewendet. [3] Sie gab zu bedenken, schon früh auf die drohende Belastungsverschiebung zulas...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 2.9.3.8.1 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a.

Rz. 150 Zu den sonstigen Einkünften gehören nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG Leibrenten und andere Leistungen, die erbracht werden aus[1]: der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zu den Änderungen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung Rz. 40). Hierunter fallen alle Renten, die nach dem SGB VI gewährt werden, Renten wegen Alters, § 33 Abs....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 77b Besonde... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. Aufgrund des Art. 5 des Siebten Gesetzes zur Än...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 2 Satz 2)

Rz. 15 Auch nach der Entbindung besteht ein generelles Beschäftigungsverbot, das in besonderen Fällen eine längere gesetzliche Frist vorsieht. Dieser nachgeburtliche Mutterschutz beginnt mit der Entbindung. Mit der Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib ist die Entbindung vollendet. In der deutschen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes wird von einer Lebend...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 22 Ab... / 5 Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen

Rz. 10 In der Vorgängervorschrift von § 22 TzBfG, § 6 Abs. 3 BeschFG 1985, wurden Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften den Tarifvertragsparteien gleichgestellt. Auch ihnen wurde das Recht zugestanden, von den Regelungen des TzBfG abweichende Vereinbarungen zu treffen. In § 22 TzBfG wurde diese Regelung nicht mehr aufgenommen. Ob durch kirchliche Arbeitsv...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
BEM: Ziele und Verfahren / 1.4 Sonstige Beteiligte

Infographic Verantwortlich für die Durchführung des Eingliederungsmanagements ist zunächst der Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX ist sein Gesprächspartner die zuständige Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. der Betriebsrat oder der Personalrat.[1] Sonstige Interessenvertretungen der Mitarbeiter, z. B. die bei kirchlichen Arbeitgebern existier...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 1 Heberecht / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 5 Rz. 5 Entsprechend der Gesetzesbegründung (siehe Rz. 3) ist insbesondere auf den verfassungsrechtlichen Kontext der Vorschrift hinzuweisen. Nach Art. 106 Abs. 6 S. 1 GG steht das Aufkommen aus der Grundsteuer den Gemeinden zu. Ihnen ist gem. Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Diese Regelungen ...mehr