Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstverwaltung

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.1 Bedeutung der Richtlinien

Rz. 20 Die Vorschrift beauftragt und ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss zum Erlass von Richtlinien, die die gesetzlichen Kriterien zur Inanspruchnahme und Erbringung von Gesundheitsleistungen verbindlich konkretisieren und damit Standards für die Gesundheitsversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung setzen sollen (Becker/Kingreen/Hollo, SGB V, § 92 Rz....mehr

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Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 2.8 Verfassung des MD, Verfahren der Organe (Abs. 8)

Rz. 27 Die Vorschrift erklärt zahlreiche Vorschriften aus dem Recht der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung für entsprechend anwendbar. Die Anwendung entspricht der engen Verbindung zwischen Krankenkassen und MD. Folgende Regelungen sind zu berücksichtigen: Verhinderung von Organen (§ 37 SGB IV), Beanstandung von Rechtsverstößen (§ 38 SGB IV), ehrenamtliche Tätigkeit der...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.9.1 Aufgaben

Rz. 19 Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat. Sie hat sonst keine weiteren Aufgaben und insofern auch keine Steuerungs- oder Entscheidungskompetenzen. Das Aufgabenspektrum mit einer deutlich untergeordneten Rolle ist damit nicht typisch für ein Selbstverwaltungsorgan, zumal auch seine Zusammensetzung (vgl. Rz. 21) außergewöhnlich ist. Dennoch hat der Gesetzgeber...mehr

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Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 29 Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG), BT-Drs. 18/5372; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 18/6586. Bundesversicherungsamt, Dienstverträge der Vorstandsmitglieder der bundesunmittelbaren Krankenkassen, Rundschreiben v. 12.6.201...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 2.2 Regelungsbereiche der Richtlinien

Rz. 31 In Abs. 1 Satz 2 sind wesentliche Richtlinien aufgeführt, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen werden bzw. als vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassen gelten. Die Auflistung bezieht sich auf Regelungsbereiche und nicht auf als Aufträge gesetzlich vorgegebene Richtlinien, weil diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu benennen sind, der als oberstes Gremium der...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Ihre Vorläuferregelung (§ 368p RVO) war bereits ein Teil dessen, was allgemein unter Kassenarztrecht (heute Vertragsarztrecht) mit Selbstverwaltungscharakter verstanden wird. Mit dem Gesetz über die 19. Anpassung der Le...mehr

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Sommer, SGB V § 40 Leistung... / 2.6 Subsidiäre Leistungszuständigkeit der Krankenkasse (Abs. 4)

Rz. 24 Die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insbesondere der Rentenversicherung (vgl. §§ 9 ff., 15 SGB VI). Nachrangigkeit besteht ferner gegenüber Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen (§ 11 Abs. 4), wenn die Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu er...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 149 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt worden. Eine direkte Vorgängervorschrift gibt es nicht. Vergleichbare Regelungen für die früheren Bundesverbände der Krankenkassen enthielt de...mehr

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Sommer, SGB V § 217b Organe / 2.1.2 Mitglieder

Rz. 9 Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist anderweitig geregelt (§ 217 c Abs. 1 Satz 1). Mitglied des Verwaltungsrates kann nur sein, wer dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse als ordentliches Mitglied angehört oder dort ehrenamtliches Vorstandsmitglied ist. Eine Stellvertreterfunktion legitimiert dazu nicht. Vergleichbare Regelungen g...mehr

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Sommer, SGB V § 92 Richtlin... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift gehört zum Vierten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Sechster Titel und gilt deshalb für die Beziehungen zu Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten, zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, ermächtigten ärztlichen Einrichtungen und zu Vertragszahnärzten mithin zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (§ 72). Die Richtlinien sind Ausfü...mehr

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Sommer, SGB V § 279 Verwalt... / 2.4 Vertreter der Krankenkassen (Abs. 4)

Rz. 11 Auf die Krankenkassen entfallen 16 Vertreter im Verwaltungsrat des MD (Satz 1). Sie werden von den Verwaltungsräten (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, BAHN-BKK) oder der Vertreterversammlung (Landwirtschaftliche Krankenkasse) der Krankenkassen gewählt, deren Zuständigkeit sich auf den Bezirk des MD erstreckt (Satz 1). Wenn mehrere Krankenkassen ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / g) Rechtsquellen und Träger der Pflegeversicherung

Rz. 1013 Die Pflegeversicherung wird durch die Pflegekassen durchgeführt. Wie die Krankenkassen sind sie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 46 Abs. 2 S. 1 SGB XI). Sie werden bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet (§ 46 Abs. 1 S. 1 SGB XI), sind aber eigenständig. Geregelt ist die Pflegeversicherung im SGB XI.mehr

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§ 8 Verfahrenskostenhilfe / 8. VKH für den Unterbevollmächtigten/Verkehrsanwalt – Reisekosten

Rz. 294 § 78 Abs. 3 FamFG schränkt die Beiordnung eines Anwalts in Familiensachen, die nicht Ehesachen und nicht Familienstreitsachen sind (denn für diese gilt § 78 FamFG nicht, sondern vielmehr gelten über § 113 Abs. 1 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO) dahin ein, dass ein nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden k...mehr

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§ 6 Auslagen / 2. Beschränkung zu den Bedingungen eines "ortsansässigen" Anwalts

Rz. 31 Vor dem 1.6.2007 war es aufgrund des Wortlauts des § 121 Abs. 3 ZPO a.F. ("Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn…") übliche Praxis, dass die Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" eingeschränkt wurde mit der Folge, dass Reisekosten nicht zu erstatten waren. Durch das Gesetz zur Stärkung...mehr

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Jung, SGB VII § 20 Zusammen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ein erstmals seitens des Staates angeordneter Arbeitsschutz geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Im Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter v. 9.3.1839 (sog. Preußisches Regulativ) wurde die Arbeit von Kindern verboten. Der Grund war, dass sich hierdurch der Gesundheitszustand der (späteren) Rekruten erheblich verschlechtert hatte. Die Gewerbeordnung für...mehr

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Sommer, SGB V § 116b Ambula... / 2.6 Vergütung und Abrechnung der Leistungen (Abs. 6)

Rz. 53 Die Vergütungssystematik der ASV ist eine in den Abs. 6 bis 9 geregelte bereichsspezifische Besonderheit (Blöcher, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 116b Rz. 86). Angestrebt wird ein dreiseitiger Normenvertrag auf Bundesebene (Köhler-Hohmann, in: jurisPK-SGB V, § 116b Rz. 124). Rz. 54 Die Leistungen der ASV werden nach Abs. 6 unmittelbar von der Krankenkasse vergütet, bei der ...mehr

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Sommer, SGB V § 116b Ambula... / 2.15 Bewertung der ASV (Abs. 9)

Rz. 80 Mit der ASV ist ein neuer Versorgungsweg beschritten worden, der umfangreiche spezifische gesetzliche Regelungen, insbesondere zu den Zugangsvoraussetzungen, der Ergänzung und Weiterentwicklung der Kataloge und der Liste nach Abs. 1 sowie zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen, zur Folge hat. Der Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) hatte sich...mehr

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Sommer, SGB V § 116b Ambula... / 2.13 Verordnungen im Rahmen der ASV (Abs. 7)

Rz. 72 Zur ASV gehört die Berechtigung, ärztliche Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen auszustellen, soweit diese Verordnungen für die Erfüllung des Behandlungsauftrags nach Abs. 2, also für Diagnostik und Behandlung im Rahmen der ASV erforderlich sind. Die Verweise auf die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften in Abs. 7 bedeuten, dass zu den verordnungsfäh...mehr

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Sommer, SGB V § 116b Ambula... / 2.12 Form der ASV-Leistungsabrechnung

Rz. 71 Die Datenübermittlung bei der ASV-Leistungsabrechnung folgt aufgrund des Hinweises auf § 295 Abs. 1b Satz 1 bisherigem Recht, welches für die ambulanten Leistungserbringer gilt, die, wie z. B. die Hochschulen (vgl. § 120 Abs. 3 Satz 3), ohne die KVen mit den Krankenkassen direkt abrechnen. Das Nähere über Inhalt und Form des Abrechnungsverfahrens sowie über die erford...mehr

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Sommer, SGB V § 116b Ambula... / 1.1 Überblick

Rz. 2 Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (in offizieller Kurzform ASV genannt) ist ein Angebot für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Patientinnen und Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Sie stellt eine besondere fachärztliche Versorgungsform außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung dar, die sich auf die Diagnostik und ...mehr

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Bearbeitung und Durchführun... / 7 Abteilungen, Gruppen, Untergliederungen

Die Abteilungen, Gruppen oder anderen Untergliederungen eines Vereins führen häufig eigene Kassen mit Einnahmen und Ausgaben, die sie selbst verwalten. Dies gilt ebenso für Mannschaften oder Spielgruppen, Jugendliche oder Senioren. Sie bilden lose Organisationsformen innerhalb des Vereins und benennen oder wählen Sprecher. Auch diese Gruppen führen regelmäßig eigene Kassen. D...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Bearbeitung und Durchführun... / 7.1 Finanzen der Untergliederungen

Die finanzielle Selbstverwaltung einer Gruppe lässt sich frei gestalten. Typisch ist etwa, dass Gruppenbeiträge auf einem separaten Konto vereinnahmt werden oder dass ihnen ein Etat vom Verein zugeordnet wird. Zudem kann die Gruppe weitere Einnahmen aus Veranstaltungen erzielen. Die Ausgaben der Untergliederung müssen sich im Rahmen der Satzung des Vereins bewegen. Bei gemei...mehr

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Sommer, SGB V § 115b Ambula... / 1.2 Eckpunkte der rechtlichen Entwicklung

Rz. 3 Durch das 2. GKV-NOG war in Abs. 1 ein Satz 3 eingefügt worden, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen der vertragsärztlichen Selbstverwaltung zum ambulanten Operieren auch im Krankenhaus Berücksichtigung finden. Diese Verpflichtung war durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 verschärft worden, indem neben den allgemeinen Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 für di...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.1 Bildung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Organisation des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die eigentlichen Aufgaben ergeben sich aus den materiellen Vorschriften des Leistungsrechts (vgl. auch Filges, in: jurisPK-SGB V, § 91 Rz. 23). Im systematischen Zusammenhang steht die Regelung mit § 91a und § 91b. Die eine Norm regelt die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, die andere...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2.1 Aufsicht

Rz. 3 Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich seiner gesetzlichen Aufgaben zum Erlass von Richtlinien und anderen normativen Entscheidungen führt nach Abs. 1 das BMG. Die §§ 87 bis 89 SGB IV gelten entsprechend. Die mit Wirkung zum 1.3.2017 aufgehobene Regelung in § 91 Abs. 8 ist damit im Wesentlichen übernommen worden. Die in einer eigenen Vorschrift ...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 2.4 Rechtsschutz

Rz. 8 Da der Gemeinsame Bundesausschuss durch die aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung seiner Maßnahme in seinem Recht auf Selbstverwaltung verletzt wird, kann er gerichtlichen Rechtsschutz in Form einer Anfechtungsklage suchen.mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Mit Wirkung zum 1.1.2004 sind der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen (§ 91 a. F.), der Bundesausschuss für Fragen der Psychotherapie (§ 91 Abs. 2a a. F.), der Ausschuss Krankenhaus (§ 137c Abs. 2 a.F.) und der als Arbeitsgemeinschaft gebildete Koordinierungsausschuss (§ 137e a. F.) durch den Ge...mehr

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Sommer, SGB V § 91a Aufsich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz) v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 265) mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängi...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Über Widersprüche gegen Beschlüsse der Zulassungsausschüsse (§ 96 Abs. 4) in Zulassungssachen entscheiden die Berufungsausschüsse. Auch sie sind Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Zahnärzte und der Krankenkassen. In die Rechtskonstruktion "Berufungsausschuss" sind seit Inkrafttreten des GSG am 1.1.1993 die Ersatzkassen mit allen Rechten und Pflic...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.5.1 Unparteiische Mitglieder

Rz. 18 Unparteiisch bedeutet, dass das einzelne Mitglied oder seine 2 Stellvertreter sich bei ihrer Tätigkeit für den Gemeinsamen Bundesausschuss, insbesondere bei ihren Entscheidungen, neutral verhalten müssen, sie praktisch in die Rolle der Schiedsrichter schlüpfen, die losgelöst von den subjektiven Interessenlagen der Leistungserbringer oder der Krankenkassen neutral ents...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.13 Berechtigung Dritter zur Stellungnahme (Abs. 5)

Rz. 45 Abs. 5 räumt den Arbeitsgemeinschaften der Ärzte-, Psychotherapeuten- und Zahnärztekammern Gelegenheit zur Stellungnahme ein, falls Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte tangieren. Damit wird bestätigt und soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass Berufsrecht eine Angelegenheit der Kammern ist u...mehr

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Sommer, SGB V § 97 Berufung... / 2.1 Zusammensetzung (Abs. 2)

Rz. 3 Nach Abs. 1 wird für den Bezirk einer Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KV/KZV) mindestens ein Berufungsausschuss für Ärzte und ein Berufungsausschuss für Zahnärzte errichtet; möglich ist auch, innerhalb eines Bezirks einer KV/KZV mehrere Berufungsausschüsse zu bilden, falls dies bedarfsgerecht erscheint. Darüber hinaus kann für die Bezirke mehrerer Ka...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.18 Haftung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Abs. 3a)

Rz. 54 Der mit Wirkung zum 28.6.2012 eingeführte Abs. 3a regelt die Haftung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Amtspflichtverletzungen gegenüber Dritten. Die Verletzung der Amtspflicht nach § 839 BGB i. V. m. Artikel 34 GG bezieht sich auf die Ausübung der dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragenen Aufgaben. Die Haftung ist umfassend und erstreckt sich auf alle Personen...mehr

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Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist unter der damals gültigen Überschrift "Bundesausschüsse" mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist zum 1.1.1992 in Abs. 2 Sa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 91 Gemeinsa... / 2.2.1 Benennung der unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter

Rz. 4 Die Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses benennen nach Abs. 2 Satz 1 die Kandidaten für die in Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Besetzung des Beschlussgremiums mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie jeweils 2 Stellvertretern, was für die erste Amtsperiode des Gemeinsamen Bundesausschusses ab 1.7.2004 in der ...mehr

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Sommer, SGB V § 72 Sicherst... / 2.1 Inhalt der Sicherstellung

Rz. 4 Die Vorschrift richtet sich an alle Leistungserbringer, es sei denn, eine Norm bestimmt etwas anderes. Justitiable Rechtsgebote und -pflichten lassen sich aus dem allgemeinen Sicherstellungsauftrag nicht entnehmen (Ostertag, in: BeckOGK Sozialrecht, SGB V, § 72 Rz. 37). Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung bedeutet, dass gemessen ...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.14.1 Praxissoftware

Rz. 96 Der mit Wirkung zum 13.5.2017 eingeführte Abs. 9 regelt die Voraussetzungen für die Verwendung von elektronischen Programmen (Praxissoftware) für die Verordnung von Arzneimitteln und sonstigen nach § 31 in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten in der vertragsärztlichen Versorgung. Satz 1 entspricht dem bisherigen Abs. 8 Satz 7 und macht Angaben zu den Inha...mehr

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Sauer, SGB II § 49 Innenrev... / 2.4 Revisionsberichte

Rz. 25 Abs. 3 unterstellt, dass die Innenrevision über durchgeführte Prüfungen nach Abs. 1 Prüfberichte erstellt. Dabei handelt es sich um Revisionsberichte mit einer Zusammenstellung der Prüfergebnisse, einer Darstellung der angewandten Prüfmethode, einer Zusammenstellung der geprüften Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen und einen Katalog mit Empfehlungen zur Beseit...mehr

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Sommer, SGB V § 72a Übergan... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Gründe für die Einführung dieses für ein Vertragspartnerschaftssystem ungewöhnlichen Paragraphen liegen im Verhalten einiger zahnärztlicher und ärztlicher Berufsverbände nach Inkrafttreten des GRG 1989 bzw. im Vorfeld des GSG. Insbesondere der Freie Verband deutscher Zahnärzte, die stärkste berufspolitische Gruppierung innerhalb der Zahnärzteschaft, hatte sich den...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.2 Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung

Rz. 25 Die gesetzliche Grundlage des § 73 Abs. 1 steht neben dem ärztlichen Berufsrecht sowie den dortigen Gebietsbezeichnungen und verändert nicht die Leistungsinhalte und Grenzen des Fachgebietes der hausärztlichen Versorgung. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber des Vertragsrechts auf der Grundlage seiner aus Art. 74 Nr. 12 GG abgeleiteten Annexkompetenz zum Sozia...mehr

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Sauer, SGB II § 18e Beauftr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in allen Jobcentern (§ 6d). Diese wurden ursprünglich als Beauftragte für Frauenbelange zum Inkrafttreten in das SGB III in den Rechtskreis der Arbeitsförderung aufgenommen. Hauptsächliches Motiv des Gesetzgebers war die Erkenntnis, dass der Arbeitsverwaltung bei der Durchsetzun...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.1 Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung (Abs. 1)

Rz. 23 Die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung nach Abs. 1 sowie Abs. 1a und 1b betrifft ausschließlich die vertragsärztliche Versorgung. Vor dem 1.1.1993 hatte sich der Gesetzgeber damit begnügt, den Vertragspartnern der Bundesmantelverträge durch Abs. 1 die Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in hausä...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 2.13.1 Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

Rz. 85 Für die Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gilt der allgemeine Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, der den Vertragsarzt verpflichtet, unter gleich wirksamen Arzneimitteln das preisgünstigste zu verordnen. In der Praxis existieren schon lange Vergleichslisten, die dem Vertragsarzt als Orientierungshilfen dienen. Der damals zuständige Bun...mehr

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Sauer, SGB II § 44b Gemeins... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 44b ist eines der Herzstücke der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. zum 1.1.2011. In der Vorschrift werden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 für den Regelfall dazu v...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 1.3 Kassenärztliche Versorgung

Rz. 4 Die Überschrift "Kassenärztliche Versorgung" ist begrifflich lange überholt, weil schon im Ersten Titel des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels auf die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung abgestellt und in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift die vertragsärztliche Versorgung zum Gegenstand der Vorschrift gemacht worden ist. Warum die Überschrift nicht lä...mehr

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Sommer, SGB V § 73 Kassenär... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz -GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 – ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.2.3 Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz

Rz. 10 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die GewSt stützt sich auf Art. 105 Abs. 2 GG. Danach kann der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf Steuern (außer Zöllen und Finanzmonopolen) Gesetze erlassen, wenn ihm die Ertragskompetenz (ganz oder teilweise) zusteht oder gem. Art. 72 Abs. 2 GG ein Bundesgesetz zur Herstellung gleichwert...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.1 Hebeberechtigte Gemeinde

Rz. 20 Gemeinden sind Gebietskörperschaften (z. B. § 1 Abs. 2 GemO SH), die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben unterhalb der Bundes- und Landesebene betraut sind. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche nehmen sie die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig wahr (z. B. § 2 GemO SH). Selbstverwaltung bedeutet dabei Ermessens-, Gestaltungs- und Weisungsf...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.2.1 Verfassungsrechtliche Verankerung

Rz. 4 Die GewSt ist eine Gemeindesteuer. Sie hat als Einnahmequelle der Gemeinden ihre Grundlage in Art. 28 Abs. 2 GG. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sichert die Finanzhoheit der Gemeinden als Unterfall der Gemeindehoheit. Gewährleistet wird dabei nicht nur die tatsächliche Einnahmenerzielung durch Gemeindesteuern, sondern auch, dass durch diese Steuern Einnahmen erzielt werden, die...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.5.2 Steuermessbescheid

Rz. 44 Der Steuermessbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid und den GewSt-Bescheid. Will sich der Steuerpflichtige gegen Festsetzungen des Steuermessbescheids wenden, kann er dies nur durch eine Anfechtung des Messbescheids als Grundlagenbescheid.[1] Der Steuermessbetrag kann durch eine Anfechtung des GewSt-Bescheids nicht mehr angegriffen werden. Ein der...mehr