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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.1 Beschränkt Steuerpflichtige iSd § 2 Nr 2 KStG

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 205

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Der Kreis der beschr Stpfl nach § 2 Nr 2 KStG bestimmt sich aus der Abgrenzung zu den Vorschriften des § 1 KStG und § 2 Nr 1 KStG. Durch das Wort "sonstige" in § 2 Nr 2 KStG wird in Form eines Auffangtatbestandes eine beschr St-Pflicht für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen mit inl stabzugspfl Eink postuliert, wenn diese Subjekte nicht bereits

  • nach § 1 Abs 1 KStG unbeschr stpfl oder
  • nach § 2 Nr 1 KStG beschr stpfl

sind. Da ausl KSt-Subjekte bereits durch § 2 Nr 1 KStG und inl KSt-Subjekte quasi vollständig durch § 1 Abs 1 Nr 1–5 KStG abgedeckt sind, ergibt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift letztlich (nur) aus einem Umkehrschluss aus § 1 Abs 1 Nr 6 KStG. Die inl jur Pers d öff Rechts sind nur unbeschr stpfl, soweit sie einen BgA bilden (auch s Tz 211a; zur Besteuerung des BgA s § 4 Tz 1ff)). Außerhalb dieser sachlichen Begrenzung bleibt Raum für eine (ergänzende) beschr St-Pflicht (s Tz 208).

 

Tz. 206

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die inl jur Pers d öff Rechts, können unterteilt werden in:

  • Kö d öff Rechts: Dabei handelt es sich um einen mitgliedschaftlich organisierten rechtsfähigen Verband des öff Rechts, der staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt und im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Verband nur durch staatlichen Hoheitsakt (Gesetz, Anerkennung oder Bestätigung) entstehen kann. Man unterscheidet Selbstverwaltungs-Kö (Gemeinden, Gemeindeverbände, öffrechtliche Berufsverbände), Leistungsverbände, Lastenverbände und öff Genossenschaften (zB Wasser- und Bodenverbände, Zweckverbände) sowie die als Kö d öff Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Zu den Kö d öff Rechts rechnen auch die Gebiets-Kö (insbes Bund und die Länder).
  • öff Anstalten: Sie sind nicht mitgliedschaftlich organis...

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