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Sauer, SGB III § 9 Ortsnahe Leistungserbringung / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Abs. 1 gibt die Agenturen für Arbeit als vorrangige Dienstleister für die Leistungen der Arbeitsförderung vor. Die Vorschrift gehört noch zum Programmteil des SGB III, sie ist in Soll-Form formuliert, um der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit zu geben, aus Zweckmäßigkeits- oder Kostengründen einzelne Aufgaben auf andere Dienststellen zu übertragen, insbesondere auch eine Konzentration vorzunehmen. Insofern richtet sich die Vorschrift an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (§ 327 Abs. 6). Kernanliegen des Gesetzgebers ist jedoch eine dezentrale Aufgabenerledigung vor Ort, die Dienstbereitschaft der Agenturen für Arbeit nahe am Bürger. Die Organisationshoheit des Vorstandes wird nicht grundlegend beeinträchtigt. Trotz der hierarchischen Struktur der Bundesagentur für Arbeit mit einer Zentrale, 10 Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit sowie besonderen Dienststellen liegt es nahe, dass die Aufgaben nach dem SGB III von den Agenturen für Arbeit erledigt werden. Diese werden auch in den Spezialregelungen für zuständig erklärt. Es bleibt dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit jedoch unbenommen, diese Zuständigkeiten auf andere Dienststellen zu übertragen (vgl. § 327 Abs. 6). Außerdem wird durch die Vorschrift die Weisungsbefugnis der Zentrale und der Regionaldirektionen gegenüber den Agenturen für Arbeit nicht beschränkt.

 

Rz. 3a

Insbesondere hat der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, Leistungen in bestimmten Dienststellen zusammenfassend erledigen zu lassen. Das bietet sich insbesondere an, soweit dabei ein persönlicher Kontakt mit dem betroffenen Leistungsberechtigten nicht erforderlich ist und die maßgebenden Verwaltungsvorgänge auch zentralisiert einfach verfügbar gemacht werden können, etwa durch den Einsatz der elektronis...

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