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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kinderfreibeträge / bb) Unterbrechung der Ausbildung

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Rz. 81

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Ausbildung wird erst unterbrochen, wenn das Kind nicht mehr am Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs arbeitet. Unschädlich ist es aber, wenn die Arbeit an der Ausbildung nicht möglich oder unzumutbar ist (BFH/NV 2006, 2067). Deshalb wird während eines Ausbildungsabschnitts einschließlich der Semesterferien ein erkranktes Kind durchgehend berücksichtigt, wenn es die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortsetzen will und das Rechtsverhältnis zum Träger der Ausbildung fortbesteht; anders bei krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch (BFH 274, 149 = BStBl 2022 II, 465) oder wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH 275, 164 = BStBl 2022 II, 472; > Rz 110 ff); ergänzend A 15.11 DA-KG (> Rz 9); zur Unterbrechung nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts > Rz 94. Zu Übergangszeiten zwischen dem Ende einer Erkrankung oder der Schutzfrist nach dem MuSchG und der Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung > Rz 94 ff.

 

Rz. 81/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Schwangerschaft: Die werdende Mutter kann in den letzten 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (Schutzfristen der §§ 3 Abs 2 und 6 Abs 1 MuSchG) berücksichtigt werden sowie für Zeiten, in denen die Fortführung der Ausbildung nach ärztlicher Bescheinigung Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würden (§ 3 Abs 1 MuSchG; A 15.11 DA-KG [> Rz 9]). Während der Beurlaubung vom Studium wegen der Geburt eines Kindes befindet sich eine Studentin weiterhin in Berufsausbildung, wenn sie während dieser Zeit Prüfungen ablegt und sich intensiv auf weitere Prüfungen vorbereitet (BFH/NV 2002, 1150). Ein Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes unterbricht, befindet sich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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