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Jung, SGB VII § 157 Gefahrtarif / 2.3 Gefahrklassenberechnung (Abs. 3)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 31

Der Grad der Unfallgefahr wird allerdings nicht individuell auf das einzelne Unternehmen bezogen festgestellt. Die Gefahrklasse gibt den Grad der durchschnittlichen Unfall- und Berufskrankheitengefahr aller in einer bestimmten Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen an. Entscheidender Faktor bei der Gefahrklassenberechnung i. S. d. Abs. 3 ist die Zahl und die Schwere der Versicherungsfälle in den einzelnen Gewerbezweigen. Die Gefahrklasse wird berechnet aus dem Verhältnis der gezahlten Entschädigungsleistungen zu den in dieser Tarifstelle nachgewiesenen Arbeitsentgelten der Versicherten in einem bestimmten Zeitraum. Das Ergebnis der Berechnung wird als Belastungsziffer gekennzeichnet (BSG, Urteil v. 12.12.1985, 2 RU 40/85). Die Belastungsziffer stellt im Wesentlichen die Gefahrklasse dar. Damit soll eine den unterschiedlichen Unfallrisiken der einzelnen Unternehmenszweige entsprechende gerechte Beitragsabstufung erreicht werden. Die Höhe des Unfall- und Berufskrankheitenrisikos bestimmt die Höhe der Gefahrklasse und damit die Beitragshöhe.

 

Rz. 32

Die Gefahrklassen geben nicht die gegenwärtigen Risikoverhältnisse in der Tarifstelle wieder. Der Beobachtungszeitraum liegt immer vor der jeweiligen Tarifperiode. Bei den Entschädigungsleistungen wird zwischen Alt- und Neulasten unterschieden. Neulasten sind Lasten aus Versicherungsfällen, die sich in dem Beobachtungszeitraum ereignet haben; Altlasten sind Lasten aus Versicherungsfällen, die sich vor dem Beobachtungszeitraum ereignet haben. Der Gesetzgeber hat der Selbstverwaltung den erforderlichen Regelungsspielraum überlassen, nur Neulasten oder die Gesamtlast (Alt- und Neulast) bei den Entschädigungsleistungen zu berücksichtigen oder die für Wegeunfälle gezahlten Entschädigungsleistungen auf alle vorhandenen Tarifst...

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