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Aufgaben des Aufsichtsrats im Rahmen der Prüfung / 2.7 Prüfung des Förderzwecks der Genossenschaft

Dr. Klaus-Peter Hillebrand
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Das Genossenschaftsgesetz formuliert den Förderzweck als zentrales genossenschaftliches Prinzip und verpflichtet die Organe zu dessen Einhaltung. Gemäß § 1 Abs. 1 GenG sind Genossenschaften "Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern".

Zentrales Ziel des Zusammenschlusses der Mitglieder in der Genossenschaft ist nicht die Gewinnerzielung, sondern die Selbsthilfe in Form gegenseitiger Förderung (Solidarprinzip). Andererseits ist in einer Genossenschaft auch ein wirtschaftlicher Akteur zu sehen, der selbstständig am Markt auftritt (Wirtschaftlichkeitsprinzip). Diese für die Unternehmensform der Genossenschaften charakteristische Doppelnatur ist im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen.

Die genossenschaftliche Pflichtprüfung ist ein Instrument zur Umsetzung des dem genossenschaftlichen Prinzip zugrunde liegenden Gedankens der Selbstverwaltung, Selbsthilfe und Selbstverantwortung.[1] Darin liegt ein Unterschied zur Jahresabschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG).

Die Unterscheidung betrifft die Prüfungsinhalte, die Prüfungsausrichtung und ihre Zielsetzung.[2] Das von den Genossenschaftsmitgliedern eingezahlte Kapital hat die Funktion, den Förderzweck zu erfüllen, nämlich die Förderung der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder.

Die Prüfung des Förderzwecks stellt dabei einen wesentlichen Prüfungsinhalt des Prüfungsverbands dar.[3] Betriebliche Kennzahlen ermöglichen den Vergleich mit anderen Genossenschaften.

Der Prüfungsverband hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossen...

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