Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstbehalt

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FF 09/2023, Bedeutsame Ents... / 3. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Krankengeldbezug

Bei dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wird unterschieden zwischen dem nicht erwerbstätigen und dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Diese Unterscheidung wird beim Bezug von Krankengeld bedeutsam. Dem Unterhaltspflichtigen hat während des Bezugs von Krankengeld lediglich der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zu verbleiben. Wie der Erwerbstätigen...mehr

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FF 09/2023, Naturalunterhal... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Senat lässt sich bei seiner Absicht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten: [2] Eine mündliche Verhandlung hat bereits in erster Instanz stattgefunden. Weitere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten. II. [3] Das Amtsgericht – Familiengericht – Leer hat mit angefochtenem Beschluss u.a. unter Ziffer III. den Antragsteller verp...mehr

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FF 09/2023, Bedeutsame Ents... / 2. Bedarfsermittlung und Kindesunterhaltsverpflichtungen

Zur Berücksichtigung von Kindesunterhaltsverpflichtungen im Rahmen der Bedarfsermittlung zum Ehegattenunterhalt hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt: Von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils ist der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich ...mehr

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FF 09/2023, Bedeutsame Ents... / 2. Teilschuldnerische Haftung der Eltern beim privilegiert volljährigen Kind

Nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen; dies gilt auch im Verhältnis zu sog. privilegiert Volljährigen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gilt. Die Haftungsanteile werden als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet. Diese entspricht dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belasse...mehr

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FF 09/2023, Naturalunterhal... / Leitsatz

Ein "automatischer" Abzug von geleistetem Naturalunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils beim Ehegattenunterhalt ist entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerechtfertigt. Erforderlich ist die Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwandes nach den üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bei zu berücksichtigenden Belastung...mehr

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FF 09/2023, Bedeutsame Ents... / 2. Kindesunterhalt im Wechselmodell, Leistungsunfähigkeit eines Elternteils

Der Unterhaltsbedarf bemisst sich im Fall des paritätischen Wechselmodells nach den bedarfsprägenden beiderseitigen Einkommen der Eltern, denn kein Elternteil ist von der Barunterhaltspflicht befreit. Der Kindesbedarf umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf auch die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten). Dies führt dazu, dass de...mehr

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§ 6 Familienrecht / I. Muster: Grundzüge Düsseldorfer Tabelle

Rz. 7 Muster 6.5: Grundzüge Düsseldorfer Tabelle Muster 6.5: Grundzüge Düsseldorfer Tabelle Die Düsseldorfer Tabelle (DT) hat keinen Gesetzesrang, sondern dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung über den Unterhalt, insbesondere für den Kindesunterhalt. Eine Anpassung erfolgt grundsätzlich jährlich. Jedes Oberlandesgericht ergänzt die eigentliche Tabelle um unterhaltsre...mehr

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FF 09/2023, Kindesunterhalt / 1 Kindesunterhalt

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.6.2023 – 10 UF 1043/22 Zwischen einer Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Studium der Architektur kann je nach Ausgestaltung im Einzelfall ein derart enger sachlicher Zusammenhang bestehen, dass es sich hierbei um eine einheitliche Erstausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB handelt. OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 3.3.2 Beitragsrückerstattungen

Wird ein Teil des für die Krankenversicherung geleisteten Beitrags als Beitragsrückerstattung zurückgezahlt, mindert diese Beitragsrückerstattung grundsätzlich die im Erstattungsjahr als Sonderausgaben anzusetzenden Beiträge zur Krankenversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe sich die ursprünglichen Beiträge[1] steuermindernd ausgewirkt haben.[2] S...mehr

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Vorsorgeaufwendungen / 3.3.1 Begriffsbestimmung: Krankenversicherungsbeiträge

Zu den Beiträgen für eine Krankenversicherung gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen. Dabei muss es sich jedoch um Beiträge zu einer Krankenversicherung handeln, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes ste...mehr

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Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 2.3.2.1 Private Krankenversicherung

Rz. 43 Die erste Variante für die mögliche Zahlung eines Zuschusses zum Versicherungsbeitrag enthält Abs. 1 Satz 1 und stellt die Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen dar. Diese Versicherung kommt für Personen in Betracht, die unmittelbar vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 bereits bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen...mehr

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Sauer, SGB II § 26 Zuschüss... / 2.3.2.4 Leistungsumfang

Rz. 48 Der Zuschuss nach Abs. 1 Satz 1 und 2 ist unterschiedlich hoch. Im Fall der privaten Krankenversicherung darf der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt (und in allen Varianten mit Selbstbehalt) den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1.1.2017 übersteigen. Das Gesetz enthält keine entsprechende Begrenzung für den Zuschuss (mehr). Rz. 49 Di...mehr

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Allgemeine Geschäftsbedingu... / 4.1.2 Mehrdeutige Klauseln

Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders, und zwar wie folgt: Bleiben zwei oder mehrere Deutungen einer Klausel möglich, ist diejenige zugrunde zu legen, die für den Vertragspartner die günstigere ist (§ 305c Abs. 2 BGB). M.a.W. die andere Vertragspartei darf Rosinen picken bzw. sie werden vom Gericht für sie herausgesucht, wenn Streit entsteht. Praxis-Beispiel Die in arbei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Haftungsverteilung/Mitverschulden

Rz. 906 Die Entscheidung des LAG München und vergleichbare Urteile des BAG (v. 23.1.1997, NZA 1998, 140 und v. 28.10.2010, NZA 2011, 345 = DB 2011, 711), die letztlich das augenfällige Missverhältnis zwischen Arbeitsverdienst und eingetretenem Schaden berücksichtigen, bewegen sich damit auf der vom Großen Senat des BAG (v. 27.9.1994, DB 1994, 2237 = NZA 1994, 1083) vorgezeic...mehr

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§ 53 Urteilsverfahren / V. Klagebegründung

Rz. 213 Der Inhalt der Klagebegründung ergibt sich schon aus den vorangegangenen Erläuterungen. Der Kläger muss schlüssig darlegen, aus welchen Gründen der Drittschuldner für die Forderung des Schuldners haftet. Weiter ist der Titel anzugeben, aus dem sich die Forderung ergibt und in welcher Höhe, sowie der Umstand, dass die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner ...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 8. Haftung des Vorstands/D & O-Versicherung

Rz. 715 Zunehmend besteht die Tendenz, Vorstandsmitglieder für Managementfehler in Regress zu nehmen. Jährlich werden 5.500 neue Schadensfälle gemeldet (vgl. Otte, VW 11/2016, 34). Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind gem. § 93 Abs. 2 AktG der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Der BGH hat in einer En...mehr

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§ 16 Vertragstypen / IV. Muster – Vorstandsvertrag

Rz. 727 Muster 16.31: Dienstvertrag u. Pensionsvertrag eines AG-Vorstandsmitgliedes Muster 16.31: Dienstvertrag u. Pensionsvertrag eines AG-Vorstandsmitgliedes Vorstandsvertrag zwischen der Firma _________________________ AG _________________________ _________________________ (Adresse) nachfolgend auch "Gesellschaft" genannt – vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch...mehr

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Versicherungen im Wohnungse... / 2 Die Gefahren

Der Versicherungsschutz besteht aus einer Dreierkombination mit den Gefahren: Feuer, Leitungswasser (Rohrbruch, Frost) und Sturm/Hagel. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, das Wohngebäude nur gegen einzelne Gefahren zu versichern. Dies kann der Fall sein, wenn z. B. die Gefahr Feuer bereits bei einem Versicherer gedeckt ist und nur noch Leitungswasser und Sturm abgesicher...mehr

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Versicherungen im Wohnungse... / Zusammenfassung

Begriff Die heutige Gebäudeversicherung hat ihren Ursprung in der Feuerversicherung. Als im Mittelalter Brände Städte und Siedlungen verwüsteten und somit unzählige Menschen in Not und Elend stürzten, waren von diesen nur wenige in der Lage, ihr Wohneigentum in eigener Regie wieder aufzubauen. In den meisten Fällen fehlten die finanziellen Mittel. Hilfe konnte nur durch das ...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / 4.2 Abrechnung eines Selbstbehalts

In verschiedenen Bereichen (insbesondere bei Leitungswasserschäden) verlangen immer mehr Versicherer Selbstbeteiligungen. Tritt jedenfalls in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt wie die Versicherungsprämie nach ...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / 4.3 Abwälzung eines Selbstbehalts auf den Sondereigentümer

Eine Abweichung hiervon kann durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder eine anderweitige Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden, was allerdings nur im theoretischen Ausnahmefall praktische Bedeutung haben kann. Befindet sich die Ursache für einen Wasserschaden (z. B. Rohrbruch) eindeutig im Sondereigentum, verlangen die Wohnungseigentümer häufig, dass...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / Zusammenfassung

Begriff Als Versicherungsnehmerin trifft die Pflicht zur Abwicklung von Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter als ihr Organ. Die Behebung von Schäden am Sondereigentum ist Sache des jeweiligen Eigentümers. In einem derartigen Fall beschränkt sich die Pflicht des Verwalters darauf, die Schadensanze...mehr

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Nichteheliche Lebensgemeins... / 2.3 Betreuungsunterhalt

Der Vater muss der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.[1] Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter bemisst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes. Der Unterhaltsan...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.1 Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Als Selbstbehalt wird der Betrag bezeichnet, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten verbleiben muss, damit dieser seinen eigenen notwendigen Mindestbedarf sicherstellen kann. Wird der Selbstbehalt unterschritten, liegt ein Mangelfall vor. Zu unterscheiden ist beim Kindesunterhalt der notwendige Selbstbehal...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.1.2 Herabsetzung des Selbstbehaltes

Auch eine Herabsetzung des Selbstbehaltes kommt in Betracht. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige günstig wohnt und die Warmmietkosten nicht die Beträge von 520 EUR beim notwendigen Selbstbehalt bzw. 650 EUR beim angemessenen Selbstbehalt erreichen. Diesem ist es nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.1.1 Erhöhung des Selbstbehaltes

In bestimmten Fällen kann sich der Unterhaltspflichtige auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn er für die Deckung seines Wohnbedarfs dauerhaft unvermeidbare Mehrkosten in erheblichen Umfang aufbringen muss, wenn also der im Tabellensatz ausgewiesene Mietanteil von 520 EUR beim notwendigen Selbstbehalt bzw. 650 EUR beim angemessenen...mehr

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Kindesunterhalt / 5.7.3 Anteilige Verteilung des Restbedarfs auf die Elternteile

Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des Kindes haften beide Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis dabei in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbst...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.3.2 Ermittlung der Leistungsfähigkeit

Ist die Rollenwahl in der neuen Beziehung nicht durch wirtschaftliche oder sonstige Gründe gerechtfertigt, ist dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Der Unterhaltspflichtige muss sich so behandeln lassen, als ob er auch in der neuen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachginge und mit den erzielbaren ...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2 Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern

Die in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, die gegenüber minderjährigen und nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern gilt, hat neben der Anwendung des geringeren notwendigen Selbstbehaltes diverse weitere praktische Auswirkungen. Achtung Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.3 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach früherer und jetzt wieder aktueller Rechtsprechung gilt das Stichtagsprinzip: Abzustellen ist primär auf die ehelichen Lebensverhältnisse, die bei Rechtskraft der Ehescheidung maßgebend waren.[212] Zwischenzeitlich gab es eine Phase, in der der BGH eine die früheren ehelich...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.4 Leistungsfähigkeit

Zudem muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein, also aktuell über ausreichende Finanzmittel verfügen, um bei Wahrung seines eigenen Bedarfs den geforderten Unterhalt zahlen zu können. Beim Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem für den nachehelichen Unterhalt geltenden § 1581 BGB vergleichbare Vorschrift. § 1581 BGB ist aber entsprechend anzuwenden, da sich auch der...mehr

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Kindesunterhalt / 5.6 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beim Volljährigenunterhalt

Nach § 1603 Abs. 1 ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs den vollen Unterhalt zu gewähren. Allein der Teil des unterhaltsrelevanten Einkommens des Pflichtigen oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes von 1.650 EUR ist für den Unterhalt verfü...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beim Minderjährigenunterhalt

Zentrale Norm der Leistungsfähigkeit im Verwandtenunterhalt ist § 1603 BGB. Unterhaltspflichtig ist gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Vom Unterhaltspflichtigen wird daher verlangt, dass er sein Einkommen und sein Vermögen bis zur G...mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1.4 Entfall der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung

Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entfällt für den Unterhaltspflichtigen grds. die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, die gegenüber minderjährigen Kindern gilt. Damit einhergehend gilt gegenüber volljährigen Kindern grds. der erhöhte angemessene Selbstbehalt von derzeit 1.650 EUR.mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1.1 Barunterhaltspflicht beider Elternteile

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes im Rahmen der Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weit...mehr

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Kindesunterhalt / 4 Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes

Vom Grundsatz her haften beide Elternteile für den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Als Sonderregelung hierzu legt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder fest, dass der betreuende Elternteil in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.3 Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf gemäß § 1578b Abs. 1 BGB

Grundsätzlich bemisst sich das Maß des Unterhalts gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1578b Abs. 1 BGB gebietet die Möglichkeit der Herabsetzung dieses eheprägenden Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf. Sinn und Zweck der Unterhaltsreform war es insbesondere, die bis dahin geltende Lebensstandardgarantie einzugrenzen. Die Herabsetzung des Unterhal...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1.4 Haftungsanteile der Eltern

Für den Bedarf müssen die Eltern im Falle des Wechselmodells anteilig aufkommen, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dabei sind die Anteile der Eltern, mit denen diese sich am Kindesunterhalt zu beteiligen haben, unter Vorwegabzug des angemessenen Selbstbehalts von derzeit 1.650 EUR zu ermitteln.[1] Der Zahlungsanspruch richtet sich nicht auf den vollen Unterhalt, sondern nur auf die ...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.4.3 Haftungsaufteilung für den zusätzlichen Sonder- und Mehrbedarf

Für einen berechtigten Sonder- und Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes haben grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen. Die Haftungsverteilung folgt den Grundsätzen für die Berechnung der Haftungsanteile des Volljährigenunterhaltes. Vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unter...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.4 Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 BGB

[216] Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Der Selbstbehalt des Ehegatten nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte.

Rn 24 Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen als Selbstbehalt für den unterhaltspflichtigen Ehegatten nahezu durchgängig 1.510,00 EUR vor. Eine Ausnahme bildet nur das OLG Rostock, das in Mangelfällen eine Herabsetzung auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.1200,00 bzw 1.370,00 EUR zulässt. Abweichungen gibt es ferner insoweit, als einige Oberlande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Der Selbstbehalt als Grenze der Leistungsfähigkeit.

1. Anwendungsbereich. Rn 22 Der Selbstbehalt bildet die unterste Opfergrenze für den eigenen angemessenen Bedarf des Unterhaltsverpflichteten. Dies bedeutet, dass er erst dann zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist, wenn ihm mindestens dieser notwendige Selbstbehalt verbleibt (BGH FamRZ 90, 260). Ist diese Opfergrenze erreicht, muss der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Änderungen des Selbstbehalts.

Rn 25 Änderungen des notwendigen Selbstbehalts kommen dann in Betracht, wenn der Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen auf andere Weise sichergestellt ist, die in die Selbstbehaltsätze eingearbeiteten Mietaufwendungen von den tatsächlichen Mietkosten abweichen oder die Lebenshaltungskosten durch Zusammenleben mit einem neuen Partner gesenkt werden. a) Sonstige Deckung der Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Volljährige Enkelkinder.

Rn 6 Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wegfall der gesteigerten Unterhaltspflicht.

Rn 17 Nach II 2 greift die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nicht, wenn weitere leistungsfähige unterhaltspflichtige Verwandte vorhanden sind, denen trotz Barunterhaltsleistungen ihr eigener angemessener Unterhalt verbleibt. In Betracht kommen Großeltern BGH NJW 22, 331), aber auch der andere Elternteil. Voraussetzung ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 2 Dafür gilt der notwendige Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten unterschiedlich festgelegt worden ist. Entspr Angaben finden sich in den Leitlinien unter 21.2. In dem Selbstbehalt ist ein Betrag für den Wohnbedarf enthalten, der ebenfalls beziffert ist. Bei höheren oder geringeren Mietkosten oder sonstigen Umständen kann der Selbstbehalt im Einzelfall angemessen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Geringere Miete als der in die Selbstbehaltsätze eingearbeitete Wohnkostenanteil.

Rn 33 Eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts ist möglich, wenn der Unterhaltsverpflichtete deutlich geringere Wohnkosten hat, als in den Leitlinien berücksichtigt sind. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet ist oder mit einem neuen Partner in einer nicht ehelichen Gemeinschaft zusammen lebt und von diesem oder dem neuen Ehega...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Normale Unterhaltsverpflichtung.

Rn 3 Bei nicht gesteigerter Unterhaltsverpflichtung variiert der Selbstbehalt je nachdem ob es sich um Unterhalt für volljährige Kinder, Eltern oder eine Unterhaltsverpflichtung nach § 1615l handelt. Auch hier weichen die Leitlinien voneinander ab. Entspr Regeln finden sich in den Leitlinien unter 21.3. Auch hier ist es möglich, den Selbstbehalt im Einzelfall zu senken oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich.

Rn 22 Der Selbstbehalt bildet die unterste Opfergrenze für den eigenen angemessenen Bedarf des Unterhaltsverpflichteten. Dies bedeutet, dass er erst dann zu Unterhaltszahlungen in der Lage ist, wenn ihm mindestens dieser notwendige Selbstbehalt verbleibt (BGH FamRZ 90, 260). Ist diese Opfergrenze erreicht, muss der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten entsprechend gekürzt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungsfähigkeit.

Rn 5 § 1361 enthält, anders als etwa § 1581 für den Geschiedenenunterhalt und § 1603 für den Verwandtenunterhalt, keine spezielle Regelung zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Gleichwohl ist die Leistungsfähigkeit auch beim Trennungsunterhalt unverzichtbarer Bestandteil des Unterhaltsrechtsverhältnisses (BGH FamRZ 86, 556). Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim na...mehr