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FF 01/2025, Update Unterhaltsrecht 2025: Düsseldorfer Ta ... / 3. Selbstbehaltssätze

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Ein ganz entscheidender, maßgeblicher Parameter, an dem sich die Höhe der Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle orientiert, stellt der sozialhilferechtliche Regelsatz für einen alleinstehenden Hilfeempfänger dar (§§ 20 SGB II, 28 SGB XII).[30] Für das Jahr 2025 wurde das Bürgergeld jedoch nicht erhöht, sondern die Regelbedarfssätze des Jahres 2024 gelten unverändert fort.[31] Deshalb ist eine erneute Erhöhung der Selbstbehaltssätze für das Jahr 2025 nicht angezeigt. Das gilt auch deshalb, weil die Selbstbehaltssätze bereits im Jahres 2024 sehr stark erhöht wurden.[32]

[30] Vgl. etwa die Darstellung bei Menne, FF 2023, 12 (17 f.); Menne, NZFam 2016, 97 (100) sowie ausführlich Maaß in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 2 Rn 66 f.
[31] Vgl. die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 21.10.2024 unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/buergergeld-2025-2248000 (zuletzt abgerufen im Dezember 2024). Danach soll das Bürgergeld 2025 rechnerisch sogar zu hoch sein, weil sich im Jahr 2024 die zunächst bestehende, hohe Inflation nicht so stark fortgesetzt haben soll wie ursprünglich angenommen. Nach § 28a Abs. 5 SGB XII gelten deshalb trotz der eingetretenen, rechnerischen Absenkung des Bedarfs die Beträge des Vorjahres unverändert fort (vgl. § 1 Abs. 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 vom 18.10.2024, BGBl 2024.I. Nr. 312).
[32] Im Vergleich mit der Düsseldorfer Tabelle 2023 wurde der notwendige Selbstbehalt 2024 um 80 EUR erhöht: Bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner von 1.120 EUR auf 1.200 EUR und beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner von 1.370 EUR auf 1.450 EUR im Jahr 2024. Der angemessene Selbstbehalt ist gegenüber dem Wert von 2023 im Jahr 2024 um 100 EUR, von 1.650 EUR auf 1.750 EUR, angehob...

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