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Technische Verwaltung und bauliche Maßnahmen / 5.2 Sicherstellung der Finanzierung

Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
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Die Kosten für die Durchführung längerfristig planbarer Sanierungen größeren Umfangs können in Wirtschaftsplänen als gesondert vorgesehene Ausgabenposition – unter Umständen sogar über Jahre pro rata temporis verteilt – nach erwarteten Vergütungs- bzw. Werklohnfälligkeiten an Unternehmer kalkuliert und abgesichert werden. Etwaige Wohngeldsäumnisse oder gar erwartete Zahlungsausfälle sind hier "vorsichtigerweise" mit zu berücksichtigen.

Erhaltungsrücklage

Sind ausreichende Rückstellungsmittel vorhanden, können auch entsprechende Entnahmen aus diesem gerade für solche Verwaltungsmaßnahmen zweckgebundenen Sondervermögen der Gemeinschaft über entsprechende Beschlussfassung erfolgen (ggf. auch nur teilweise im Rahmen einer Mischfinanzierung). Rücklagemittel sollten i. Ü. nie vollständig ausgegeben werden, da solche Rückstellungen auch und gerade die Finanzierung unvorhergesehener Schadensbeseitigungskosten (z. B. Unwetterschäden) abdecken sollten (eiserne Reserve). Die Angemessenheit ist nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Anlage zu beurteilen. Hierbei können Zustand und Alter der Anlage, die Reparaturanfälligkeit sowie auch anstehende Reparaturen als Basis einer Prognose dienen.[1] Ob es ausreicht, dass nach teilweiser Umwidmung in der Erhaltungsrücklage nur eine "eiserne Reserve" verbleibt[2] oder eine angemessene Höhe der Erhaltungsrücklage, die über eine "eiserne Reserve" deutlich hinausgeht, erhalten bleiben muss, ist umstritten.[3]

Sonderumlage

Ein plötzlicher, unerwarteter Kostenbedarf kann und muss grundsätzlich über separate Sonderumlagebeschlussfassung (als Zahlungsanspruchsgrundlage) und nachfolgendes anteiliges Zahlungsinkasso finanziert werden, sollte ein Rücklagenvermögen im konkreten Sanierungsfall nicht ausreichen. Über eine Sonderumlage können auch g...

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