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Sauer, SGB II § 13 Verordnungsermächtigung / 2.2.2 Einkommensvermutung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 31

Einkommensvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II (§ 1 Abs. 2 Bürgergeld-V)

§ 1 Abs. 2 Bürgergeld-V konkretisiert die Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte in demselben Haushalt Hilfebedürftigen Leistungen zukommen lassen hinsichtlich einer Höhe an Einnahmen, die diese Vermutung begründet erscheinen lässt. Leistungen sollen nur dann erwartet werden können, wenn ein Einkommen überschritten wird, das überschlägig 150 % des Selbstbehaltes nach der unterhaltsrechtlichen Praxis übersteigt. Dann steht nach der Verordnungsbegründung dem Angehörigen ein deutlich über den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes liegendes Lebenshaltungsniveau zur Seite, das ihm verbleibt. Vorausgesetzt wird, dass keine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen nach bürgerlichem Recht bestehen, gegenüber den Hilfebedürftigen vorrangige unterhaltsverpflichtete Personen nicht vorhanden sind und durch Berücksichtigung der Einnahmen nach § 9 Abs. 5 die Haushaltsgemeinschaft nicht zerstört wird.

 

Rz. 32

Die Vorschrift ist so formuliert, dass sozusagen ein Freibetrag errechnet werden kann, der angibt, bis zu welcher Höhe an Einnahmen die Unterhaltsvermutung nicht greift, weil nach dem Einkommen Leistungen an die Hilfebedürftigen der Haushaltsgemeinschaft nicht erwartet werden können. Zugrunde gelegt werden die um die Absetzungsbeträge nach § 11b bereinigten Einnahmen. Diesen wird gegenübergestellt der doppelte nach § 20 Abs. 2 maßgebende Regelbedarf zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich noch um die Hälfte des danach verbleibenden Einkommens.

Leistungen an Leistungsberechtigte werden also schon erwartet, wenn das bereinigte Einkommen höher ist als der doppelte maßgebende Regelsatz zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und ...

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