Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 1.1 1.1 Ausgewertete Beiträge 2025

Hübner/Letzner, Erneute Änderung der einfachen Grundbesitzkürzung – Erfüllt sie nunmehr ihren Zweck?, Ubg 2025, 208; Becker/von Hugo , Derivative Neutralitätspflicht gemeinnütziger Körperschaften – Reichweite und Grenzen politischer Betätigungen steuerbegünstigter Organisationen, DStR 2025, 2760; Uphues/Wessels , Treuhandmodell in Bezug auf Betriebsvorrichtungen bei erweitert...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.8 § 6a UStG (Innergemeinschaftliche Lieferung)

• 2023 Innergemeinschaftliches Verbringen / Falsche bzw. unvollständige Zusammenfassende Meldung / § 6a Abs. 2 UStG / § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG / § 153 AO / § 370 AO Für das innergemeinschaftliche Verbringen gelten die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen entsprechend (§ 6a Abs. 2 UStG). Damit ist auch beim innergemeinschaftlichen Verbringen materielle Voraussetzu...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.10 § 13 ErbStG (Steuerbefreiungen)

• 2021 Steuerfreiheit bei üblichen Gelegenheitsgeschenken von hohem Wert / § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Dabei ist auch die Steuerfreiheit von wertvollen Gelegenheitsgeschenken nicht ausgeschlossen. Ob ein Geschenk von hohem Wert der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG entgegensteht, ist eine...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 1.2 Ausgewertete Beiträge 2024

Broemel/Gescher, Keine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG für Grundstücksübertragungen vor dem 1.7.2021 – Zum Beschluss FG Düsseldorf v. 9.9.2024 – 11 V 1325/24 A (GE), DStR 2024, 2801. Beyer, Neue Mitwirkungspflicht nach Außenprüfungen gem. § 153 Abs. 4 AO n.F. – Praxishinweise zur Anwendung der neuen Regelung, NWB 2024, 16...mehr

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Literaturauswertung ErbStG/... / 4 GrSt

• 2020 Geschäftsgrundstücke/Bodenrichtwerte/Verlängerung der Nutzungsdauer/Abgabefristen/§§ 258 ff. BewG Geschäftsgrundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten. Besondere Bedeutung erlangen in diesem Zusammenhang die Bodenrichtwerte. Deren Ansatz kann bei Industriegrundstücken zu nicht realitätsgerechten Bewertungen führen. Zum einen werden hier Besonderheiten – wie z. B....mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 10 Übersicht über die relevantesten Gebührentatbestände

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Der Steuerberater im Spannu... / 1. Steuerberater und Geldwäsche (§ 261 StGB)

Gemäß § 261 Abs. 1 StGB [1] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (wegen Geldwäsche) bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, sich oder einem Dritten verschafft oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.2 Durchbrechung der Änderungssperre

Rz. 258 Die durch die Außenprüfung verstärkte Bestandskraft kann nach § 173 Abs. 2 AO nur durchbrochen werden, wenn das Verhalten des Stpfl. oder eines Dritten den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, § 370 AO, oder den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit einer leichtfertigen Steuerverkürzung, § 378 AO, erfüllte. Die Durchbrechung der verstärkten Bestandskraft nach § 173 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4.2 Ermittlungsmaßnahmen – Allgemeines

Rz. 19 Aus § 161 StPO ergibt sich der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, der auch für Polizei und Steuerfahndung gilt.[1] Es sind alle zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, zur Aufklärung der Straftat beizutragen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz lediglich durch § 160a StPO (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Strafprozessuale Kompetenzen

Rz. 16 Keine strafprozessualen Befugnisse kann die Steuerfahndung in Anspruch nehmen, sofern ein offensichtliches, absolutes Verfahrenshindernis besteht (Tod des Beschuldigten, Strafklageverbrauch, strafrechtliche Verfolgungsverjährung gem. §§ 78ff. StGB). Ein entsprechendes Verfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind insoweit u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1.1 Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Primäre Aufgabe der Fahndung ist nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Erforschung von Steuerstraftaten und solchen Straftaten, die kraft gesetzlicher Regelung als Steuerstraftaten gelten[1] und Steuerordnungswidrigkeiten.[2] Die besondere Erwähnung dieser Aufgabe in § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat in erster Linie deklaratorische Bedeutung, denn sie folgt bereits aus der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.4 Befugnisse bei der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle – § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO

Rz. 31 Die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle ist eine steuerliche Aufgabe der Fahndung. Die Fahndung hat nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO die Ermittlungsbefugnisse, die den FÄ oder HZÄ[1] im Besteuerungsverfahren zustehen[2], die allerdings durch § 208 Abs. 1 S. 3 AO modifiziert werden. Die Fahndung kann sich demgemäß bei diesen Ermittlungen nur der Beweisvorschrifte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Festsetzungsverjährung

Rz. 60 Durch den Beginn der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beim Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist durch die Fahndung nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 u. 3 AO wird nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO der Ablauf der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt, bis die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.[1] Dies gilt nicht, wenn die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Mitwirkungspflichten

Rz. 45 Die Mitwirkungspflichten im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren und im Verwaltungsverfahren wegen Steuersachen sind unterschiedlich gestaltet. Kennzeichnend für das Straf- und Bußgeldverfahren ist der Grundsatz, dass ein Beschuldigter bzw. Betroffener nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, und er sich demgemäß sanktionslos jeder Mitwirkung im Verfahren enthal...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 1 Allgemeiner Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 § 42g EStG beinhaltet Regelungen zur LSt-Nachschau und wurde durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013[1] neu in das EStG eingefügt. Die Vorschrift ist zum 30.6.2013 in Kraft getreten und findet erstmals Anwendung auf laufenden Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum, der nach dem 31.12.2012 endet, und sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 138. Gesetz über die Strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG) v 23.12.2003, BGBl I, 2003, 2928

Rn. 158 Stand: EL 61 – ET: 05/2004 Das StraBEG ist am 30.12.2003 in Kraft getreten. Es hat folgenden Inhalt: § 1 StraBEG: Wer ESt, KSt, USt, VSt (!), GewSt, ErbSt oder Abzugssteuern nach dem ESt, verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a AO oder § 26c UStG bestraft, soweit er nach dem 31.12.2003 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 180. Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1786

Rn. 200 Stand: EL 98 – ET: 02/2013 Am 28.10.2010 hat der Bundestag das JStG 2010 (Omnibusgesetz für eine Vielzahl von Einzelregelungen von der AO bis hin zum Wohnungsbau-PrämienG) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 26.11.2010 darüber entschieden, ohne, wie empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Viele Änderungen sind in allen offenen Fällen und somit rückwirkend anzu...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteueraußenprüfung

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge vom Verband/Verein als Arbeitgeber wird vom Finanzamt überwacht. § 42f EStG (Anhang 10) bestimmt, dass die Finanzämter Lohnsteueraußenprüfungen durchzuführen haben. Die Lohnsteueraußenprüfung ist eine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO (Anhang 1b). Für Lohnsteueraußenprüfunge...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 11): Vert... / VI. Fazit

Im Rahmen der Auswertung des ersten Datenpakets sind steuerstrafrechtliche Krypto-Fälle regelmäßig im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige erledigt worden, ohne den strafrechtlichen Vorwurf abschließend zu ermitteln. Hintergrund war das erste Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen an Krypto-Börsen. Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO: Die Informationen aus diese...mehr

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Kassen-Nachschau / 7 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Die Kassenprüfung ist keine Außenprüfung. Entsprechend findet keine Schlussbesprechung im Sinne von § 201 AO statt und es ergeht kein Prüfungsbericht nach § 202 AO.[1] Auch ist eine verbindliche Zusage i. S. v. § 204 AO nach Abschluss der Kassen-Nachschau nicht möglich. Weiterhin treten bestimmte, durch eine Außenprüfung ausgelöste verfahrensrechtliche Rechtsfolgen nicht ein:...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 9 Rettungsanker bußgeldbefreiende Selbstanzeige

Für die Selbstanzeige gem. § 378 Abs. 3 AO im Falle einer "nur" leichtfertigen Steuerverkürzung gelten wesentlich geringere Anforderungen als an eine Selbstanzeige gem. § 371 AO bei Vorsatz. Sie wird auch bußgeldbefreiende Selbstanzeige genannt, weil sie nicht für den Straftatbestand der Hinterziehung, sondern für den Bußgeldtatbestand (Ordnungswidrigkeit) gilt. Voraussetzung...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 2 Was ist eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige ist eine Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen, die bei vorsätzlicher Hinterziehung als persönlicher Strafaufhebungsgrund der Strafbefreiung hinsichtlich des Tatbestandes der Steuerhinterziehung dient (§ 371 AO). Bei leichtfertiger Hinterziehung (grobe Fahrlässigkeit) wirkt eine Selbstanzeige bußgeldbefreiend (§ 378 Abs. 3 AO). Achtung Reichweite der Selbst...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5 Wie läuft eine Selbstanzeige ab?

Zunächst ist zu klären, ob Sperrgründe gem. § 371 Abs. 2 eingreifen. Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Vollständigkeitsgebot gem. § 371 Abs. 1 AO mit dem Mandanten im Detail besprochen. 5.1 Vollständigkeitsgebot gem. § 371 Abs. 1 AO Wegen des Vollständigkeitsgebots des § 371 Abs. 1 AO ist das nächste Ziel der Beratung, die nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen so konkr...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.4 Formerfordernisse

Im Hinblick auf die Form gibt es keine besonderen Anforderungen. Insbesondere muss eine Selbstanzeige nicht zwingend in Form der amtlichen Erklärungsvordrucke (z. B. KAP/AUS) geschehen. Manche Finanzämter weisen zwar auf eine solche nach ihrer Ansicht bestehende Pflicht hin, wenn eine Selbstanzeige ohne die Vordrucke abgegeben worden ist. Dieser Hinweis gilt jedoch nach zutr...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.1 Vollständigkeitsgebot gem. § 371 Abs. 1 AO

Wegen des Vollständigkeitsgebots des § 371 Abs. 1 AO ist das nächste Ziel der Beratung, die nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen so konkret und vollständig wie möglich zu ermitteln. Die Nacherklärung muss dieselben Anforderungen erfüllen, denen der Mandant bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerrechtlichen Offenbarungspflichten schon früher hätte genügen müssen. Er m...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.6 Einspruch gegen die Änderungsbescheide

Diskutiert wird, inwieweit ein Einspruch gegen Änderungsbescheide die Wirksamkeit der Selbstanzeige gefährden könnte.[1] Nach zutreffender Ansicht zählt zu den Spielregeln im steuerlichen Verfahren, dass grundsätzlich Einspruch gegen den aufgrund der Selbstanzeige ergehenden Änderungsbescheid eingelegt werden kann, wenn diese unzutreffend ist. Soweit hierdurch nur Fehler des...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 6.1 Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a AO

Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn eine Prüfungsanordnung (PA) i. S. d. § 196 AO bekanntgegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO). Dieser Ausschlussgrund greift nicht ein, wenn der Prüfer – wie oft – seine Prüfung und den Versand der PA zunächst telefonisch ankündigt. In der Zeit bis zur Bekanntgabe der PA ist daher die Selbstanzeige nicht gesperrt. Es ist umstritt...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 4 Regelungen zum 1.1.2015

Für Selbstanzeigen, die nach dem 31.12.2014 abgegeben werden, gelten neue gesetzliche Regelungen. Hierbei ist es zu Verschärfungen als auch zu Erleichterung gekommen. Eine differenzierte zeitliche Anwendungsregelung für die Neuregelung zum 1.1.2015 hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Gerichtlich ungeklärt ist, ob die Erleichterungen nach dem Prinzip der mildesten Regelung ...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 1 Mandantengespräch

Angesichts des Vollständigkeitsgebots des § 371 AO ist die Sachverhaltsermittlung (betroffene Einkünfte und beteiligte Steuerpflichtige) besonders wichtig. Die Praxis zeigt, dass nicht selten mehrere Gespräche stattfinden sollten, weil den Mandanten erst schrittweise alte Sachverhalte wieder einfallen oder Recherchen hierzu erforderlich sind. Ab und zu rufen Mandanten auch n...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.2 Besonderheiten im Unternehmensbereich

Da eine Selbstanzeige personenbezogen zu prüfen und vorzubereiten ist, ergeben sich bei einer Mehrzahl an Personen Besonderheiten. Dies betrifft insbesondere Nacherklärungen im Bereich der Unternehmen. Eine Nacherklärung des Unternehmens ist von Selbstanzeigen betroffener Personen zu unterscheiden. Wenn steuerliche Erklärungen zu berichtigen sind, sollte zunächst sollte gekl...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 3 Regelungen zum 3.5.2011 aufgrund des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes

Nach der alten Regelung vor dem 3.5.2011 waren sog. Teilselbstanzeigen zulässig, d. h. der Steuerpflichtige konnte Strafbefreiung auch für die bloße Nacherklärung bestimmter Jahre erlangen. Der BGH[1] hat jedoch seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Teilselbstanzeigen ausgeschlossen seien. Diese Rechtsprechung mündete in eine entsprechende Gesetzesänderung. Die Reg...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 8 Absehen von der Strafverfolgung gem. § 398 a AO

Ist die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO allein wegen Überschreitens der 25.000 EUR-Schwelle ausgeschlossen, so kann der Täter freiwillig die Regelung des § 398 a AO in Anspruch nehmen. Hierzu muss er die Steuern nachzahlen und innerhalb einer angemessenen Frist einen Zuschlag auf die hinterzogene Steuerschuld sowie Hinterziehungs- bzw. Nachzahlungszinsen zahlen. Dan...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / Zusammenfassung

Überblick Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz brachte zum 3.5.2011 erhebliche Verschärfungen und Einschränkungen für die Selbstanzeige gem. § 371 AO. Zum 1.1.2015 sind weitere Änderungen in Kraft getreten, die einerseits verschärfend, andererseits aber auch entlastend wirken. Berater sollten diese Fallstricke kennen, da eine Selbstanzeige ohne die nötige Professionalität in der...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 6.6 Entdeckung der Tat gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO

Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Tat entdeckt ist und der Steuerpflichtige dies wusste oder hätte erkennen können. Im Einzelfall kann es durchaus zweifelhaft sein, ob eine Steuerstraftat tatsächlich schon entdeckt ist oder die Behörde lediglich Vermutungen anstellt. Die Einzelheiten sind umstritten. Jedenfalls muss die Behörde nachweisen, dass sie im Zeitpunkt ...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 6.7 Steuerhinterziehung über 25.000 EUR gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO

Die Selbstanzeige gem. § 371 AO ist für Selbstanzeigen ab 1.1.2015 ausgeschlossen, wenn der Steuervorteil (verkürzte Steuer) einen Betrag von 25.000 EUR je Tat übersteigt (zuvor lag die Schwelle bei 50.000 EUR). Dies ist eine Freigrenze und kein Freibetrag. Nicht geklärt ist, ob mit dem Begriff der "Tat" der materiell-rechtliche Tatbegriff (also der jeweilige Veranlagungszei...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.7 Nachzahlungsfrist

Nachdem die Änderungsbescheide vom Berater als nun – nach ggf. durchgeführtem Einspruchsverfahren – zutreffend bestätigt worden sind, steht die Höhe der Nachzahlung exakt fest. Die Nachzahlung der Steuer als Wirksamkeitsvoraussetzung gem. § 371 Abs. 3 AO muss fristgemäß geschehen. Hierbei handelt es sich nicht um die steuerliche Zahlungsfrist gemäß Steuerbescheid, sondern um...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 10 Rettungsanker strafbefreiender Rücktritt

Ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, weil ein Ausschlussgrund eingreift (oder die Selbstanzeige sonst missglückt ist), so ist stets zu prüfen, ob nicht als "Rettungsanker" eine Strafbefreiung gem. § 24 StGB wegen strafbefreienden Rücktritts eingreift.[1] Nach h. M. ist die Regelung des § 24 StGB nicht durch § 371 AO ausgeschlossen.[2] Nach dem Prinzip der Meistbegünstigung...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 1.2 Jagdscheinbesitzer

Jagdscheinbesitzer: Ist der Mandant Jagdscheinbesitzer und stellt sich die Unwirksamkeit der Selbstanzeige später heraus, so kann das Strafverfahren ggf. die Erlaubnis (Jagdschein, Waffenbesitzkarte) gefährden. Ob diese Erlaubnis auch bei einer wirksamen Selbstanzeige gefährdet ist, wurde durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Eine Gefahr besteht jedenfall...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.5 Ab wann kann der Mandant beruhigt die Zollgrenze überqueren?

Manche Mandanten fragen im Fall eines Auslandskontos, ab welchem Zeitpunkt sie Unterlagen oder Geld problemlos z. B. über die Grenze Schweiz/Deutschland mitbringen (überweisen) könnten. Sobald die den Anforderungen des § 371 AO genügende Selbstanzeige dem zuständigen Finanzamt vorliegt, besteht bereits ein unentziehbares Anwartschaftsrecht auf Straffreiheit, wenn später die ...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 5.3 Liquiditätsplanung

Nachdem die nachzuerklärenden Besteuerungsgrundlagen mit dem Mandanten festgehalten worden sind, kann der Berater für den Mandanten die drohende Nachzahlung ermitteln (Steuer, Hinterziehungszinsen 6 % p. a., SolZ, KiSt ggf. Zuschlag gem. § 398 a AO). Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO sind auch festzusetzen, wenn wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist.[1] Für...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 1.1 Besondere Berufsträger

Ist der Mandant ein Berufsträger i. S. d. § 3 ff StBerG oder ein Beamter, so droht trotz wirksamer Selbstanzeige u. U. eine Mitteilung des Sachverhalts an die zuständige Berufskammer (§ 10 StBerG) bzw. an den Dienstherrn des Beamten (§ 49 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 BeamtenstatusG), wenn zu erwarten ist, dass eine berufsrechtliche Ahndung wegen der Steuerhinterziehung folgen könnte...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 6.3 Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO

Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Die Rechtslage hat sich durch die Neuregelung zum 3.5.2011 nicht geändert. Es gilt weiterhin sie sog. "Fußmatten-Theorie", d. h. der Amtsträger muss auf der Fußmatte stehen. Für Selbstanzeigen ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 6 Ausschlussgründe gem. § 371 Abs. 2 AO

Die Sperrgründe waren bereits vor der Gesetzesänderung zum 3.5.2011 gesetzlich geregelt. Hinzugekommen ist zum 3.5.2011 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und eine neue Nummerierung der Sperrgründe. Zum 1.1.2015 sind die Sperrgründe erneut geändert worden. Sollten im Einzelfall Sperrgründe eingreifen, so kann eine Selbstanzeige einzelfallbezogen unter Umständen zumindest ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 6.2 Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AO

Mit Bekanntgabe ist die amtliche Mitteilung gemeint, dass die Behörde steuerstrafrechtliche Ermittlungen begonnen hat. Mitteilungen von Dritter Seite (z. B. von Privaten) genügen nicht. Die Bekanntgabe muss nicht schriftlich geschehen und kann auch mündlich (u. U. gar konkludent) im Zusammenhang mit einer Verhaftung oder Durchsuchung erfolgen. Reichweite der Sperre Die Behörde...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 6.4 Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1d AO

Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Auch hierfür gilt die sog. "Fußmatten-Theorie", d. h. der Amtsträger muss auf der Fußmatte stehen. Gegenüber dem o. g. Sperrgrund § 371 Abs. 2 Nr. 1 c AO hat der Gesetzgeber keine Beschränkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der...mehr

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Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 6.5 Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Nachschau gem. § 371

Außerdem ist eine Selbstanzeige seit dem 1.1.2015 ausdrücklich ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger einer Finanzbehörde zu einer Nachschau nach steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1e AO). Für die Rechtslage bis zum 31.12.2014 ist umstritten, ob eine USt-Nachschau gem. § 27 b UStG oder LSt-Nachschau gem. § 42 g EStG d...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Selbstanzeigemandate: Vorbe... / 7 Steuerhinterziehung über 25.000 EUR gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO

Neuer Sperrgrund ist für Selbstanzeigen ab dem 1.1.2015, dass einer der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 genannten besonders schweren Fälle vorliegt (§ 370 Abs. 2 Nr. 4 AO). Praxis-Beispiel Bande A, B und C hinterziehen als Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO). Eheleu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.3 Verhaltenstipps bei einer Steuerstraftat

Insbesondere im Steuerstrafrecht ist eine zeitnahe und einzelfallbezogene Beratung erforderlich. Als Leitlinie sollen hier 3 Empfehlungen gegeben werden: Der Geschäftsführer, der sich durch seine Aussage dem Verdacht einer Straftat aussetzen würde, darf schweigen. Dieses Schweigerecht sollte der Geschäftsführer als Schweigepflicht betrachten. Gegenüber Steuerfahndungsbeamten ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerliche Haftungsrisiken... / 5 Fazit

Der Geschäftsführer sollte sich zumindest über seine grundlegenden steuerlichen Pflichten informieren, wenn er sein Amt annimmt. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Geschäftsführer auch eine Bestandsaufnahme für bereits bestehende Steuern durchführen (lassen). Es ist auch empfehlenswert, dass die steuerlichen Belange der GmbH durch einen Steuerberater erledigt werden, wenn dies A...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.3.1 Kriterien zugunsten des Arbeitnehmers

Rz. 433 Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers beeinflussen das Gewicht des Interesses desselben an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und können bei der Abwägung zu berücksichtigen sein.[1] Dies soll allerdings nach der Rechtsprechung nicht bei schweren Pflichtverletzungen gelten[2] bzw. ggf. haben solche persönlichen Merkmale dann nur marginale Bedeutung[3]. Beispiel Bei ei...mehr