Ist die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO allein wegen Überschreitens der 25.000 EUR-Schwelle ausgeschlossen, so kann der Täter freiwillig die Regelung des § 398 a AO in Anspruch nehmen. Hierzu muss er die Steuern nachzahlen und innerhalb einer angemessenen Frist einen Zuschlag auf die hinterzogene Steuerschuld sowie Hinterziehungs- bzw. Nachzahlungszinsen zahlen. Dann wird er von Strafverfolgung wegen der Steuerhinterziehung verschont. Seit dem 1.1.2015 gilt ein gestaffelter Zuschlag.
§ 398 a AO gilt nicht, wenn die Selbstanzeige aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, z. B. bei Unvollständigkeit. Stellt sich dies später heraus, so kann das Strafverfahren wieder aufgenommen werden. Die Zahlung des Zuschlags gem. § 398 a AO führt zu keinem sog. Strafklageverbrauch und schafft daher keine Rechtssicherheit.
Gestaffelter Zuschlag ab 1.1.2015
Für Selbstanzeigen ab 1.1.2015 wurde der pauschale Zuschlag i. S. d. § 398 a (früher 5 %) nun wie folgt differenziert (§ 398 Abs. 1 Nr. 2 AO):
- 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 EUR nicht übersteigt,
- 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 EUR übersteigt und 1.000.000 EUR nicht übersteigt,
- 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1.000.000 EUR übersteigt.
Der Gesetzgeber verteuert damit das "Erkaufen" der Straffreiheit erheblich entsprechend der politischen Absicht. Bemessung des Zuschlages: Nach m. E. zutreffender Ansicht bemisst sich sowohl der Hinterziehungsbetrag (für die Frage, welche o. g. Grenze überschritten ist) als auch die hinterzogene Steuer nach der jeweiligen noch nicht verjährten Straftat (definiert durch Steuerart und Besteuerungszeitraum) und nicht nach der Summe aller strafrechtlich nicht verjährten Zeiträume. Hierzu fehlt jedoch höch...