Für das innergemeinschaftliche Verbringen gelten die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen entsprechend (§ 6a Abs. 2 UStG). Damit ist auch beim innergemeinschaftlichen Verbringen materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit die korrekte Deklaration in der Zusammenfassenden Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Hierzu gehört auch die Angabe der USt-IdNr. des Unternehmers aus dem entsprechenden Mitgliedstaat. Fehlt es im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Verbringens daran, liegt eine steuerpflichtige Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1a UStG vor mit der weiteren Folge, dass auch der aus dem Verbringenssachverhalt resultierende Vorsteuerabzug zu versagen ist. Eine Möglichkeit der nachträglichen Heilung bzw. Korrektur ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Geltung hat dies auch dann, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ein innergemeinschaftliches Verbringen vorgelegen hat. Dies dürfte mit dem Unionsrecht vor dem Hintergrund des Prinzips der umsatzsteuerlichen Neutralität nicht vereinbar sein, zumal eine entsprechende Korrektur im Rahmen der Erläuterungen der Europäischen Kommission zu den Quick Fixes 2020 ausdrücklich vorgesehen ist. Auch hat der EuGH mehrfach entschieden, dass die Nichteinhaltung von Formalien den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht hindert. Besteht die Möglichkeit nicht, rückwirkend eine gültige USt-IdNr. zu erhalten, weil dies im jeweiligen innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen ist, dürfte es unionsrechtlich geboten sein, vom Erfordernis des Vorhandenseins einer gültigen USt-IdNr. im Zeitpunkt des Verbringens abzusehen.
(so Haase/Müller, Too quick – 2020 Quick Fixes, innergemeinschaftliches Verbringen und die Unmöglichkeit nachträglicher Korrekturen, UR 2023, 747)