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Selbstanzeigemandate: Vorbereitung und Durchführung / 6.1 Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a AO

Dirk Beyer
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Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn eine Prüfungsanordnung (PA) i. S. d. § 196 AO bekanntgegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO). Dieser Ausschlussgrund greift nicht ein, wenn der Prüfer – wie oft – seine Prüfung und den Versand der PA zunächst telefonisch ankündigt. In der Zeit bis zur Bekanntgabe der PA ist daher die Selbstanzeige nicht gesperrt.

Es ist umstritten, ob der Steuerpflichtige noch in dem fiktiven Zeitfenster gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO die Selbstanzeige abgeben kann. Nach dieser Regelung gilt die Bekanntgabe bei Übersendung mittels einfachem Brief erst mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt, selbst wenn die PA schon früher im Briefkasten liegt.

 
Praxis-Tipp

Mandanten informieren

Berater sollten Mandanten generell unverzüglich über eingehende Prüfungsanordnungen oder telefonisch angekündigte Prüfungen informieren, um nicht dem Vorwurf des selbstanzeigewilligen Mandanten ausgesetzt zu sein, eine Selbstanzeige durch verzögerte Information unmöglich gemacht zu haben. Auch wenn die Möglichkeit der Nutzung des 3-Tages-Zeitfensters umstritten ist, so kann sich der Mandant diesen Streitpunkt später zumindest von der Staatsanwaltschaft "abkaufen" lassen, indem die Sanktion (Strafe, Geldauflage) günstiger ausfällt. Behauptet ein Berater vorsätzlich unzutreffend, die Prüfungsanordnung für seinen Mandanten sei seiner Steuerkanzlei nicht zugegangen, damit dieser (unzutreffend) noch die Selbstanzeigemöglichkeit hat, setzt sich der Berater dem Risiko aus, sich wegen Strafvereitelung gem. § 258 StGB strafbar zu machen.

Reichweite der Sperre durch eine Prüfungsanordnung (PA)

Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der zum 3.5.2011 eingeführte Sperrgrund der PA bei der Selbstanzeige nur die Veranlagungszeiträume sperrt, die in der PA genannt sind. Di...

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