Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldzinsen

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. ABC der Schuldzinsen

Rn. 370 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Abschlussgebühr bei Bausparverträgen s "Bausparvertrag". Agio Zahlt der StPfl beim Erwerb von Wertpapieren einen über dem Nennwert liegenden Betrag, ist die Differenz zwischen Kurs- und NennwertTeil der AK, ein WK-Abzug kommt nicht in Betracht (FG Ha v 06.12.2001, VI 114/01, bestätigt durch BFH v 30.07.2002, VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; BF...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Schuldzinsen als nachträgliche WK

Rn. 355 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Von nachträglichen Schuldzinsen ist auszugehen bei Finanzierungskosten, die dem StPfl erst nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht oder -tätigkeit entstehen. Rn. 356 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Bei rückständigen Schuldzinsen, also Aufwendungen, die während der Zeit der Einkünfteerzielung angefallen sind, aber erst nach Aufgabe der Einkünf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Schuldzinsen als vorab entstandene WK

Rn. 346 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Schuldzinsen, die anfallen, bevor der StPfl tatsächlich Einkünfte erzielt, können als vorab entstandene WK (s Rn 82ff) angesetzt werden, wenn feststeht, dass der StPfl den Entschluss zur Erzielung von Einkünften mit dem fremd finanzierten Objekt endgültig gefasst hat (st Rspr, zB BFH v 29.11.1983, VIII R 96/81, BStBl II 1984, 303; BFH v 29....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Schuldzinsen nur anteilig

Rn. 330 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nicht immer dient ein Kredit einheitlich nur der Finanzierung eines konkreten Objekts zur Erzielung von Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart. Ein Darlehen kann der Anschaffung eines WG zu unterschiedlichen Nutzungen dienen (zB dem Erwerb eines Gebäudes zur Erzielung von Vermietungseinkünften und zur Selbstnutzung, BFH v 25.03.2003, IX R ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / hb) Besonderheiten bei Schuldzinsen

Rn. 102 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für einen Finanzierungskredit, die auf die Zeit nach der Veräußerung des Objekts der Einkünfteerzielung entfallen, hat die Rspr in jüngerer Zeit einen grundlegenden Richtungswechsel vollzogen. Der BFH hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass mit Beendigung der Einkünfteerzielung der wir...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Schuldzinsen (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG)

Schrifttum: Drenseck, Schuldzinsen nach Zwangsversteigerung eines vermieteten Grundstücks keine nachträglichen WK, FR 1992, 332; Rössler, Nach Zwangsversteigerung entstandene Schuldzinsen als nachträgliche WK, DStZ 1992, 493; Gosch, Schuldzinsenabzug beim Wechsel der Einkunftsart und des Einkunftsobjekts, StBp 1992, 171; Schmidt, Schuldzinsenabzug bei Refinanzierung eines Versor...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Drenseck, Schuldzinsen nach Zwangsversteigerung eines vermieteten Grundstücks keine nachträglichen WK, FR 1992, 332; Rössler, Nach Zwangsversteigerung entstandene Schuldzinsen als nachträgliche WK, DStZ 1992, 493; Gosch, Schuldzinsenabzug beim Wechsel der Einkunftsart und des Einkunftsobjekts, StBp 1992, 171; Schmidt, Schuldzinsenabzug bei Refinanzierung eines Versorgungsausgle...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 251 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG sind WK auch Zitat "Schuldzinsen ..., soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen". Eine inhaltsgleiche Regelung enthielten bereits die EStG von 1920 (§ 13 Nr 2), 1925 (§ 15 Abs 1 Nr 3) und 1934 (§ 9 Nr 1 insofern wörtlich übereinstimmend). Auch davor war unter der Geltung aller EStG s...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begriff

Rn. 265 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Das EStG selbst definiert nicht, was unter Schuldzinsen iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG zu verstehen ist. Der BFH versteht unter Schuldzinsen alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 275 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Zwar enthält der Gesetzeswortlaut insoweit eine speziellere Regelung gegenüber § 9 Abs 1 S 1 EStG, weil er den Abzug von Schuldzinsen als WK nur zulässt, "soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen". Da jedoch auch für die Abzugsfähigkeit nach § 9 Abs 1 S 1 EStG vom BFH in st Rspr gefordert wird, dass ein wirt...mehr

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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Kröger, Zum Veranlagungsprinzip im ESt-Recht, StuW 1978, 289; Tipke, Zur Abgrenzung der Betriebs- und Berufssphäre von der Privatsphäre im ESt-Recht, StuW 1979, 193; Offerhaus, Zur steuerrechtlichen Abgrenzung zwischen betrieblich (beruflich) veranlassten und durch die Lebensführung veranlassten Aufwendungen, BB 1979, 617, 667; Görlich, Zur Systematik der Begriffe BA, WK und Au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Absicht von steuerfreien Vermögensvorteilen

Rn. 284 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Ein Abzug von Schuldzinsen als WK ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (st Rspr, zB BFH v 08.12.1992, IX R 68/89, BStBl II 93, 434). Gerade bei mit Kredit angeschafften WG (wie zB Grundstücken und Wertpapieren) hofft der StPfl häufig (auch) au...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Ermittlung der Aufteilung

Rn. 333 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Ergibt sich die Aufteilung nicht bereits aus den tatsächlichen Verhältnissen, ist sie zu schätzen. Eine solche Schätzung erfolgt zB bei einem gemischt genutzten Gebäude im Verhältnis der selbst genutzten Wohnfläche/Nutzfläche zu der Fläche des vermieteten Teils (BFH v 27.10.1998, IX R 29/96, BStBl II 1999, 680 und BFH v 25.03.2003, IX R 38/0...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Nutzungsänderung des vorhandenen Objektes

Rn. 311 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Zum einen fallen hierunter Gestaltungen, bei denen ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Objekt im Rahmen einer anderen Einkunftsart eingesetzt wird, also eine "Nutzungsänderung des vorhandenen Objekts" eintritt. Dies liegt zB vor, wenn der StPfl ein Grundstück aus seinem BV entnimmt, um zukünftig Einkünfte aus VuV zu erzielen; die ursprüng...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Grundsatz

Rn. 281 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und (jedenfalls regelmäßig) subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (zB BFH v 01.07.2003, VIII R ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Wegfall des wirtschaftlichen Zusammenhangs

Rn. 300 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Fällt der wirtschaftliche Zusammenhang des Kredits mit der Einkünfteerzielung weg, ist ein weiterer WK-Abzug der Schuldzinsen idR ausgeschlossen (Ausnahme: vergeblich aufgewendete Schuldzinsen, s Rn 350 ff, und verbleibender Schuldenüberhang, s Rn 360, 361). Rn. 301 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Der Wegfall kann entweder darin begründet sein, d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Neues Objekt unter Fortführung des Darlehens

Rn. 312 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Zum anderen ist eine Umwidmung nach st BFH-Rspr (zB BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 mwN) auch möglich, wenn der StPfl den Erlös aus der Veräußerung eines kreditfinanzierten zur Einkünfteerzielung verwendeten WG nicht zur Darlehensrückzahlung, sondern zum Erwerb eines anderen Objekts verwendet, das er ebenfalls zur Einkünf...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht erforderlich

Rn. 324 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Grundsätzlich ist unerheblich, ob und inwieweit die Darlehensaufnahme zur Finanzierung der AK erforderlich war, dh, ob der StPfl die Ausgaben nicht (teilweise) hätte aus eigenen Mitteln bezahlen können (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817). Dem StPfl steht es im Rahmen seiner Finanzierungsfreiheit (BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Ausnahme: konkrete Zuordnung

Rn. 337 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Eine Aufteilung der Schuldzinsen kann vermieden werden, wenn der StPfl das Darlehen mit steuerlicher Wirkung gezielt einem einer bestimmten Einkunftsart dienenden WG (zB dem zu vermietenden Gebäudeteil) zuordnet (BFH v 16.04.2002, IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154). Eine solche Zuordnung erfordert, dass der StPfl die Darlehensmittel tatsächlich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Einleitung

Rn. 310 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Ändert sich die Verwendung der Darlehensmittel, entfällt ein anfänglich begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Nach st Rspr (zB BFH v 01.10.1996, VIII R 68/94, BStBl II 1997, 454; BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 und BFH v 07.07.1998, VIII R 5/96, BStBl II 1999, 209) und der ganz überwiegende...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Nachweis

Rn. 296 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die bloße Behauptung des StPfl, die Kapitalanlage zur Einkünfteerzielung zu verwenden, genügt zur steuerlichen Anerkennung der Schuldzinsen als WK nicht, vielmehr müssen äußerlich erkennbare Beweisanzeichen diesen Zusammenhang eindeutig und nachvollziehbar belegen (BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 mit weiteren Ausführungen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Typische Fälle

Rn. 295 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Ein wirtschaftlicher Zusammenhang wird typischerweise angenommen, wenn der die Schuldzinsen begründende Kredit verwendet wird zur Zahlung der AK/HK von ertragbringenden WG (zB Arbeitsmittel wie PC oder Schreibtisch, Wertpapiere, Anteile an KapGes, verpachtete oder vermietete Grundstücke), eines vom StPfl seinerseits einem Dritten gewährten Da...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Einführung zu 9 Abs 1 S 3 Nr 1–7 EStG

Rn. 240 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 § 9 Abs 1 S 3 EStG beginnt: Zitat "Werbungskosten sind auch ..." und zählt im Anschluss eine Reihe von Aufwendungsarten auf. Diese Formulierung macht klar, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, sondern neben den ausdrücklich aufgeführten weitere "unbenannte" WK existieren. Rn. 241 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 § 9 Abs 1 S 3 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Aufteilung

a) Schuldzinsen nur anteilig Rn. 330 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nicht immer dient ein Kredit einheitlich nur der Finanzierung eines konkreten Objekts zur Erzielung von Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart. Ein Darlehen kann der Anschaffung eines WG zu unterschiedlichen Nutzungen dienen (zB dem Erwerb eines Gebäudes zur Erzielung von Vermietungseinkünften und zur Selbstnutz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Wirtschaftlicher Zusammenhang

a) Grundsatz Rn. 281 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und (jedenfalls regelmäßig) subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (zB BFH v 01.07.2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Zusammenhang mit einer Einkunftsart

1. Allgemeines Rn. 275 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Zwar enthält der Gesetzeswortlaut insoweit eine speziellere Regelung gegenüber § 9 Abs 1 S 1 EStG, weil er den Abzug von Schuldzinsen als WK nur zulässt, "soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen". Da jedoch auch für die Abzugsfähigkeit nach § 9 Abs 1 S 1 EStG vom BFH in st Rspr gefordert wird,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abgrenzung zu den AK

Rn. 269 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Obwohl Zinsen und allgemeine Finanzierungskosten aufgewendet werden, um das Geld für die AK/HK des jeweiligen WG aufzubringen, mittelbar also durch dessen Anschaffung oder Herstellung veranlasst sind, stellen sie nach st Rspr (zB BFH v 07.11.1989, IX R 190/85, BStBl II 1990, 460 und BFH v 25.07.1995 IX R 38/93, BStBl II 1995, 835) selbst ke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Vergebliche Werbungskosten

Rn. 93 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Führen Aufwendungen entgegen den Planungen des StPfl nicht zu Einnahmen – etwa weil die geplante Einkunftsquelle nicht geschaffen wird (zB geplantes Mietshaus wird nicht errichtet oder die Prüfung zum Abschluss der Umschulungsmaßnahme wird nicht bestanden) oder weil der erhoffte Erfolg nicht eintritt (zB Reparatur gelingt nicht) –, bleibt hi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Besonderheiten beim Kontokorrentkonto

Rn. 342 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Erfolgt die Finanzierung über ein Kontokorrentkonto, von dem sowohl Zahlungen in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung als auch Ausgaben für private Zwecke getätigt werden (sog gemischtes Kontokorrentkonto), können – bei Vorliegen einer Kontokorrentverbindlichkeit – die entstehenden Schuldzinsen insoweit als WK angesetzt werden, als sie a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Umwidmung von Darlehen (sog Surrogations-Rspr)

a) Einleitung Rn. 310 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Ändert sich die Verwendung der Darlehensmittel, entfällt ein anfänglich begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Nach st Rspr (zB BFH v 01.10.1996, VIII R 68/94, BStBl II 1997, 454; BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 und BFH v 07.07.1998, VIII R 5/96, BStBl II 1999, 209) und der ganz...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Abgrenzung zu den Tilgungsleistungen

Rn. 271 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Unter den Begriff der Schuldzinsen iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG fallen nicht die Tilgungsleistungen zur Rückzahlung des Darlehens (BFH v 10.12.1971, VI R 209/69, BStBl II 1972, 250 und BFH v 29.10.1985, IX R 56/82, BStBl II 1986,143). Wird ein einheitlicher Betrag geleistet, ist dieser in einen Zins- und Tilgungsanteil zu zerlegen (BFH v 17....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Zuweisung zu einem bestimmten Zweck

Rn. 290 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Mit der erstmaligen Verwendung der Darlehensvaluta wird die Darlehensverbindlichkeit einem bestimmten Zweck zugewiesen. Dieser Zweck besteht, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird, so lange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis iSd angesprochenen Einkunftsart endet (BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 mwN...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Der einkommensteuerrechtliche Zinsbegriff

1. Begriff Rn. 265 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Das EStG selbst definiert nicht, was unter Schuldzinsen iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG zu verstehen ist. Der BFH versteht unter Schuldzinsen alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Si...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Der zivilrechtliche Zinsbegriff

Rn. 261 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Das RG (RGZ 168, 284, 295) hat den Zins definiert als "die vom Schuldner fortlaufend zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehenden Kapitals, ausgedrückt in einem im Voraus bestimmten Bruchteil der geschuldeten Menge". Der BGH, der sich zunächst dieser Definition angeschlossen hatte, hat ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Besonderheiten bei Ehegatten

Rn. 29 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Bei Eheleuten hat der BFH für verschiedene Fallgestaltungen Erleichterungen von dem Abzugsverbot für Drittaufwand anerkannt. Für eingetragene Lebenspartner kann nichts anderes gelten. Die Rechtfertigung dafür liegt in der Anerkennung der Rechtswirklichkeit einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, bei der es von Zufällen abhängt – und of...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fc) Bsp für vorab entstandene WK

Rn. 91 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Vorab entstandene WK sind bei allen Überschusseinkünften denkbar. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit können sie zB vorliegen bei Bewerbungskosten, Umschulungsmaßnahmen (von arbeitsloser Industriekauffrau zur Fahrlehrerin (BFH v 04.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003, 403), Kosten für ein berufsbegleitendes Hochschulstudium (BFH v 17....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) Unterbrechung der Einnahmeerzielung

Rn. 109 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Es ist für den WK-Abzug grundsätzlich unerheblich, ob der StPfl im konkreten VZ auch Einnahmen aus einer Überschusseinkunftsart erzielt. Solange die WK in der Absicht getätigt werden, künftig wieder Einnahmen zu erzielen, bleibt das Recht auf Abzug der WK erhalten; in diesem Falle liegen vorweggenommene WK vor. Nur wenn der StPfl endgültig ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Keine Aufwendungen ohne Vermögensminderung

Rn. 11 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Aus dem Nettoprinzip (s Rn 4f) folgt, dass Aufwendungen eine Vermögensminderung voraussetzen. Fehlt es an einer Verminderung des Vermögens des StPfl, so liegen idR keine berücksichtigungsfähigen WK iSd § 9 EStG vor. Rn. 12 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Steuerrechtlich sind demzufolge keine Aufwendungen gegeben, wenn der StPfl auf die Aufwendung ...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmenübersc... / 7 Vordruck SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen)

Rz. 322 Wichtig Wer die Anlage SZ abgeben muss Die Anlage SZ benötigen Sie in folgenden Fällen: Sie führen ein Einzelunternehmen. Die geltend gemachten Schuldzinsen betragen nach Abzug der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens 2.050 EUR.mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.3 Finanzierungskosten

Rz. 889 [Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten → Zeilen 37–38] Schuldzinsen und andere Geldbeschaffungskosten sind als WK bei den Einkünften aus V+V abziehbar, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grund und Boden oder dem Gebäude stehen und der Erzielung von Einnahmen dienen. Sie können bereits WK sein, bevor die V+V begonnen hat (vorweggenommene Werbungsk...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 3.3 Betriebsausgaben im Einzelnen

Rz. 1083 [Waren, Roh- und Hilfsstoffe → Zeile 26] Die Kosten für Waren, Roh- und Hilfsstoffe (einschließlich Nebenkosten) sind Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung. Davon ausgenommen sind die AK oder HK für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere u. Ä., für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens. Diese sind erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses od...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmenübersc... / 4 Betriebsausgaben

Rz. 296 Die Beträge sind grds. mit dem Nettobetrag auszuweisen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in Zeile 63 auszuweisen. Kleinunternehmer und Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug nach den §§ 23, 23a und 24 Abs. 1 UStG pauschal vornehmen, geben den Bruttobetrag an. Rz. 297 [Betriebsausgabenpauschale → Zeile 23] In den folgenden Zeilen 23–88 sind alle Betriebsausgaben ...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5 Werbungskosten

Rz. 847 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind. Rz. 848 Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dies...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 3 Werbungskosten

Rz. 214 [Werbungskosten → Zeilen 33–51] Wenn bzw. soweit Sie ein Grundstück oder einen Teil davon unentgeltlich überlassen, zu eigenen Wohnzwecken oder zu eigenen beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzen, können Sie keine Werbungskosten aus V+V geltend machen (→ Tz 847 ff.). Nur bei entgeltlicher Vermietung sind die Aufwendungen als Werbungskosten (Anlage V) abziehbar. Rz...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 2.6 Arbeitszimmer

Rz. 671 [Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer → Zeile 44] Ein häusliches Arbeitszimmer in steuerlicher Hinsicht ist ein (so gut wie ausschließlich) beruflich oder betrieblich genutzter büroartiger Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden ist (→ Tz 675). Häusliche Arbeitszimmer sind bei Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden und Freiberuflern möglich und auch wenn das ...mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 455 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 31–35] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 456 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 8 Werbungskosten

Rz. 948 [Werbungskosten → Anlage R, Zeilen 37–38, und Anlage R-AV/bAV, Zeilen 31–37] Werbungskosten in tatsächlicher Höhe Zu den als Werbungskosten i. Z. m. Renteneinkünften abzugsfähigen Kosten gehören: Rechts- und Rentenberatungskosten, Prozesskosten i. Z. m. Ansprüchen aus der Rentenversicherung, Aufwendungen für (Steuer-)Literatur (z. B. Steuer- oder Rentenratgeber), Fahrtkos...mehr

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Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 1 Überblick über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Rz. 979 Die Einstufung in diese Einkunftsart hat insbesondere Auswirkung auf die Buchführungspflicht und die Gewerbesteuer. Gewerbesteuerpflichtig sind ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass diese einerseits durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer doppelt belastet sind, andererseits aber durch die Anrechnung der GewSt bei der ESt teilweise wieder entlastet werde...mehr

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Anlage EÜR (Einnahmenübersc... / 1 Allgemein

Rz. 289 Wichtig Wer die Anlage EÜR abgeben muss Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss eine Anlage EÜR abgeben, und zwar immer auf elektronischem Weg. Zur Verpflichtung, Bücher zu führen bzw. zur Möglichkeit, die Einnahmenüberschussrechnung zu wählen, siehe → Tz 981 ff. Ausnahmen u. a. in Härtefällen In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag a...mehr