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Anhang 2 – Arbeitszimmer / 7. Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

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Rz. 19

Stand: EL 138 – ET: 6/2024

Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen (> BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 – VI R 53/12, BStBl II 2017 S. 938 und VI R 86/13, BStBl II 2017 S. 941). Liegen diese Voraussetzungen jeweils vor, kann jeder das häusliche Arbeitszimmer Nutzende die Aufwendungen abziehen, die dieser getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zuzurechnen sind, weil ein Dritter die Schuld des Nutzenden erfüllt.

Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden (> BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 – VI R 41/15, BStBl II 2018 S. 355). Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung (> BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 – VI R 86/13, BStBl II 2017 S. 941) unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt. Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. für Energie, Wasser- und Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.

 

Beispiel 1

A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 EUR und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen.

A kann 2.000 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. B kann für die im häuslichen Arbeitszimmer ausg...

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