Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldzinsen

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zinsen / Zusammenfassung

Begriff Zinsen zählen wie Dividenden zu den Erträgen des Betriebs, wenn die Kapitalforderungen bzw. Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören. Zinsen sind begrenzt abziehbare Betriebsausgaben, wenn diese als Entgelt für die Überlassung von Fremdkapital für betriebliche Konten gezahlt werden müssen. Zinsen aufgrund eines Darlehens für die Anschaffung eines konkreten Wirtschaft...mehr

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Zinsen / 2 Private Kapitalerträge: Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Kapitalanlagen sind im Privatvermögen) gilt die Abgeltungsteuer. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und ggf. den Einbehalt der Kirchensteuer. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften stehen, unterliegen einem Abzugsverbot. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Kapitaleinkünfte ab 2009 gem. § 20 A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11 Nicht abziehbare Schuldzinsen (Abs. 4a)

11.1 Allgemeines Rz. 621 Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen gewinnt die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlassten Verbindlichkeiten (vgl. Rz. 235) dadurch besondere Bedeutung, dass Zinsen auf betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) führen, Zinsen auf privat veranlasste Verbindlichkeiten dagegen seit der mi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11.2 Überentnahmen als Bemessungsgrundlage

Rz. 629 Nach § 4 Abs. 4a S. 1 EStG sind Schuldzinsen insoweit bei der Gewinnermittlung nicht abziehbar, als Überentnahmen getätigt worden sind. Die Regelung ist nur anwendbar auf Schuldzinsen, die dem Grunde nach betrieblich veranlasst sind. Diese Zinsen werden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Überentnahmen) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft. Sind Zi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11.3 Rechtsfolge

Rz. 647 Als Rechtsfolge bestimmt § 4 Abs. 4a S. 4 EStG, dass die Zinsen, die auf die Überentnahme entfallen, dem Gewinn hinzuzurechnen sind; sie sind dadurch nichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Betroffen sind alle Schuldzinsen, also nicht nur Zinsen aus Kontokorrentkonten oder Bankkrediten, sondern auch Zinszahlungen an Partner des laufenden Geschäftsverkehrs.[1] Die Höhe der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11.1 Allgemeines

Rz. 621 Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen gewinnt die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlassten Verbindlichkeiten (vgl. Rz. 235) dadurch besondere Bedeutung, dass Zinsen auf betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) führen, Zinsen auf privat veranlasste Verbindlichkeiten dagegen seit der mit Wirkung ab Vz ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11.4 Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Rz. 660 Nach § 4 Abs. 4a S. 5 EStG bleibt der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt. Dagegen sind Darlehen für die Finanzierung von Umlaufvermögen nicht privilegiert. Es muss sich um Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten handeln. Die Darleh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.3 Verhältnis zu anderen Regelungen

Rz. 14 § 4h EStG steht in Konkurrenz zu anderen Regelungen, insbesondere zu § 4 Abs. 4a EStG und § 10d EStG. Das Verhältnis zu diesen Regelungen ergibt sich aus der Systematik des § 4h EStG, der Zinsen in bestimmter Höhe als (noch) nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einordnet. Rz. 14a Bei pauschalierender Gewinnermittlung ist die Zinsschranke nicht anwendbar. Das betrifft in...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 10.2.6 Vorweggenommene und nachträgliche Betriebsausgaben

Rz. 589 Betriebsausgaben können bereits in einem Zeitpunkt anfallen, in dem der Organismus "Betrieb" als Einkunftsquelle noch nicht entstanden (vorab entstandene oder vorweggenommene Betriebsausgaben) oder bereits weggefallen (aufgegeben) ist. § 6 EStDV steht dem nicht entgegen; diese Vorschrift beschränkt lediglich den Betriebsvermögensvergleich als Gewinnermittlungsart auf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.8.5 Aufwendungen für das Arbeitszimmer

Rz. 810 Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bestehen aus den anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten der Wohnung (des Hauses) sowie den direkt dem Arbeitszimmer zuzuordnenden Aufwendungen der Ausstattung. Rz. 810a Die Gesamtkosten der Wohnung sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Gesamtfläche der Wohnung aufzuteilen. Dabei ist d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11.5 Sinngemäße Anwendung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Rz. 663 Nach S. 6 ist § 4 Abs. 4a EStG auch auf die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung anwendbar. Die Anwendung erfolgt "sinngemäß"; eine unmittelbare Anwendung ist nicht möglich, da Einlagen und Entnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine Bedeutung haben (Rz. 503); daher gibt es auch unmittelbar keine "Überentnahmen" und "Unterentnahmen". Sinn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 18 ABC der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 905 Da der Begriff der betrieblichen Veranlassung bei Betriebsausgaben und Werbungskosten identisch ist, können Aufwendungen gleichermaßen Betriebsausgaben und Werbungskosten sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf das umfangreiche ABC der Werbungskosten (mit Verweisungen zu den jeweiligen Darstellungen) in § 9 EStG Rz. 265verwiesen. Im Folgenden sind nur ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 10.3 Drittaufwand als Betriebsausgaben

Rz. 606 Berechtigt zum Abzug der Betriebsausgaben ist grundsätzlich derjenige, der eigene Aufwendungen im Rahmen der ihm zuzurechnenden betrieblichen Einkunftsquelle macht. Die Aufwendungen müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. gemindert haben, um im Rahmen der Ermittlung der Nettoeinkünfte abziehbar zu sein. Dies gilt sowohl für die Überschusseinkünfte al...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.6 Sonderbetriebseinnahmen – Sonderbetriebsausgaben

Rz. 447 Als Sonderbetriebsausgaben kommen alle Aufwendungen des Gesellschafters in Betracht, die entweder durch den Betrieb oder die Mitunternehmerstellung veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu zählen insb. Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die Sonderbetriebsvermögen (I oder II) sind, wie typischerweise die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter der Sonderbilanz (§ 7 EStG), ...mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / 8 Besonderheiten beim Schuldzinsenabzug

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nicht mehr voll abziehbar, wenn die Entnahmen die Summe von Einlagen und Gewinn übersteigen. Fachleute bezeichnen dies als sog. "Überentnahmen". Die Überentnahmen werden jährlich fortgeschrieben. Bei Bilanzierenden können die Berechnungsgrundlagen aus der Buchführung entnommen werden. Bei Nichtbuchführungspflichtigen, die ihren Gewin...mehr

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Aufzeichnungspflichten im B... / 1.1 Gewinnermittlungsvorschriften für Bilanz und Einnahmen-Überschussrechnung

Die steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift gilt nur für die sog. Gewinneinkünfte,[1] den betrieblichen Bereich (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Tätigkeit). Sie beschreibt die Gewinnermittlung mittels Bilanz für handelsrechtlich[2] und steuerrechtlich[3] Buchführungspflichtige sowie freiwillig Buchführende bzw. Aufzeichnungen als Einnahmen-Überschussre...mehr

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Land- und Forstwirtschaft: ... / 2.5 Abzugsverbote

§ 13a EStG unterscheidet zwischen versteckten, nicht wörtlich erwähnten Abzugsverboten für Miet-, Pacht- und Schuldzinsen und zwischen den gesetzlich geregelten Abzugsverboten des § 4 Abs. 4a EStG (Schuldzinsen), § 6 Abs. 2,2a EStG (GWG, Sammelposten) sowie Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung. Versteckte Abzugsverbote: Die Abzugsmöglichkeit für Miet-, Pacht und Sc...mehr

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Land- und Forstwirtschaft: ... / 2.3 Sondernutzungen

Die Gewinnermittlung von Sondernutzungen[1] erfolgt nach Anlage 1a[2] zu § 13 a EStG. Liegen die Werte zwischen den Flächengrenzen der Spalte 2 und 3, dann werden je Sondernutzung 1.000 EUR angesetzt. Liegen die Werte unter denen der Spalte 3, so ist der Gewinn mit dem Grundbetrag abgegolten. Zu den Sondernutzungen gehören anders als in § 13a EStG a.F. nicht mehr die in § 34...mehr

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Betriebsausgaben-ABC / Darlehenszinsen

Zinsen für betriebliche Darlehen sind grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Das sog. Zwei-Konten-Modell erlaubt es dem Betriebsinhaber, mithilfe (mindestens) zweier betrieblicher Konten seine Betriebseinnahmen (ganz oder teilweise) ohne steuerliche Nachteile zu entnehmen und gleichzeitig die betrieblichen Aufwendungen (ganz oder teilweise) mit Krediten zu finanzieren....mehr

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Betriebsausgaben-ABC / Geldbeschaffungskosten

Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung von Kreditmitteln wie z. B. Schuldzinsen, Bereitstellungs- und Vermittlungsprovisionen oder -gebühren, Damnum, Notargebühren, Gerichtskosten, Abschluss-, Beratungs- oder Verwaltungsgebühren werden als Geldbeschaffungskosten bezeichnet, die als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Geldmittel betrieblichen Zwecken die...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.11.7 Jahreswert von Nutzungen und Leistungen (§ 15 BewG)

Rz. 152 Nach § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme mit 5,5 % anzusetzen, wenn kein anderer Betrag feststeht. Geldsumme in diesem Sinne ist eine Kapitalforderung, Nutzungen sind die Zinsen. Der Zinssatz von 5,5 % entspricht dem für Bewertungszwecke allgemein zugrunde gelegten. Ein anderer Betrag steht fest, wenn dem Berechtigten die Nutzungen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.7.7 Zusammenfassendes Beispiel für eine Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren

Rz. 377 V betreibt ein Speditionsunternehmen, für das er den Gewinn nach § 5 EStG ermittelt. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Ehefrau des V arbeitet durchschnittlich 10 Stunden pro Woche unentgeltlich als Bürokraft in dem Betrieb mit. Eine familienfremde Halbtagskraft erhält für vergleichbare Tätigkeiten ein Jahresgehalt von 15.000 EUR, das sich um Lohnne...mehr

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Arbeitsmittel und Arbeitskl... / 9.3 Hinsichtlich des Werbungskostenabzugs gilt das Abflussprinzip

Der Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen für Arbeitsmittel in dem Veranlagungszeitraum als Werbungskosten abziehen, in dem ihm die Aufwendungen entstanden sind.[1] Das Abflussprinzip kommt auch im Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Arbeitsmittels zur Anwendung. Wichtig Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten über 800 EUR: Verteilung der Kosten auf die Nutzungsdauer Übers...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Einnahmen-Überschussrechnun... / 6 Keine formlose Einnahmen-Überschussrechnung

Die Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung ist nur noch mit Authentifizierung digital möglich.[1] Ein standardisiertes Anlageverzeichnis (Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften Anlage AVSE) ist dabei notwendiger Bestandteil der Einnahmen-Überschussrechnung. Die Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) ist ggf. beizufügen.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schuldzins

Rn. 1 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Schuldzinsen für ein Darlehen sind dann BA, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, dem Betrieb Fremdmittel für betriebliche Zwecke zuzuführen (BFH BStBl II 1990, 817; BFH BStBl II 1999, 209; BFH BFH/NV 2006, 295). Auch Nebenkosten der Kreditbeschaffung (zB Kreditvermittlungsprovisionen sind BA (BFH BStBl II 2003, 399; BFH BFH/NV 200...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Rn. 1657d Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % der Überentnahme ermittelt. Der sich durch diese Berechnung ergebende Betrag wird jedoch begrenzt durch die um 2 050 EUR sowie die für die Darlehen zur Finanzierung von AK oder HK von WG des AV verminderten insgesamt im Wj angefallenen Schuldzinsen. Es bleiben somit Schuldzinse...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Bsp zur Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Rn. 1657h Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Nachfolgend werden drei Berechnungsbeispiele für nicht abzugsfähige Schuldzinsen bei einem Einzelunternehmer gegeben (ohne evtl Korrektur von früheren Verlusten): Beispiel (für 1999 mit Anfangsbestand):mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Nicht abziehbarer Schuldzins

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Anwendung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

Rn. 1657g Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die GewSt ist als Objektsteuer ausgestaltet, so dass nach § 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages bestimmte Beträge hinzugerechnet werden, die insbesondere die Beziehung des Inhabers zum Betrieb betreffen. So sollen durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr 1 GewStG die Erträge aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital weitgehend gewer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Nachträgliche Betriebsausgaben

Rn. 1635 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Aufwendungen, die nach der Betriebsaufgabe entstanden sind, sind idR nicht mehr betrieblich veranlasst. Die Betriebsbeendigung soll einen Schlussstrich unter die betrieblichen Geschäftsvorfälle setzen. Jedoch können nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit Aufwendungen entstehen, die noch im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit standen. So...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Inhalt

Rn. 1655d Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung das sog "Überentnahme-Modell" zugrunde gelegt und sich damit von der liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise verabschiedet, so dass es für die Beurteilung des Schuldzinsenabzugs nicht mehr auf positive oder negative Kontenstände, sondern lediglich darauf ankommt, ob Überentnahmen, dh Entnahmen, die d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Sachlicher Geltungsbereich

Rn. 1656a Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Es sind ausschließlich im betrieblichen Bereich anfallende Schuldzinsen betroffen, da der durch das StEntlG 1999/2000/2002 in § 9 Abs 5 EStG eingeführte Verweis auf die Anwendbarkeit des § 4 Abs 4a EStG durch das StBereinG 1999 wieder gestrichen worden ist. Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob der die Schuldzinsen verursachende Kredit na...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Der missverstandene Schuldzinsenabzug, DStR 2001, 105; Duske, Der Schuldzinsenabzug gemäß § 4 Abs 4a EStG – eine klare Abkehr vom Veranlassungsprinzip?, DStR 2000, 906; Ley, Die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs 4a EStG, NWB F 3, 11 167; Eggesiecker/Ellerbeck, Die Ermittlung der Überentnahmen bei Gewinn-Fiktionen, BB 2000, 1763; Wendt, Mehrkontenmodelle – Zweiter...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Anwendung bei PersGes

Rn. 1658 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die Beschränkung des Abzugs der betrieblichen Schuldzinsen führt bei PersGes bzw Mitunternehmerschaften auch in der geänderten Fassung zu einer Reihe offener Fragen und wirft hinsichtlich der Anwendung nicht unerhebliche Probleme auf. Nach dem Gesetzeswortlaut muss für die Ermittlung etwaiger Überentnahmen von der StB der PersGes ausgegang...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Policendarlehen

Die Aufwendungen insb Schuldzinsen, die für ein sog Policendarlehen gezahlt werden, sind unabhängig von der Behandlung der Versicherung bei betrieblicher Veranlassung als BA anzusetzen. Übersteigt das Policendarlehen seiner Höhe nach das ursprünglich benötigte Bankdarlehen, so sind aber die Schuldzinsen nicht in voller Höhe betrieblich veranlasst. Die BA dürften dann zu kürze...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Einführung zu § 4 Abs 4a EStG

Rn. 1655 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Der § 4 Abs 4a EStG ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügt worden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Entwicklung der Rspr zum Schuldzinsenabzug in "rechtsprechungsüberholender Weise" (Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 187 (22. Aufl 2023)) reagiert. Vorausgegangen waren zwei bedeutende Entscheidungen des GrS des BFH: M...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Überentnahme

Rn. 1657 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Grundvoraussetzung für die Beschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen ist das Vorliegen einer Überentnahme. Sie ist gemäß S 2 der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wj übersteigen. Es ist davon auszugehen, dass die Bilanz des Wj als Berechnungsgrundlage maßgebend ist, da in § 4 Abs 4a S 2 EStG d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Anwendung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG

Rn. 1657e Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind die S 1–5 des § 4 Abs 4a EStG sinngemäß anzuwenden, dh, auch bei der Einnahme-Überschussrechnung sind die nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen entsprechend zu ermitteln (BMF BStBl I 2018, 1207 Tz 40). Entnahmen und Einlagen von Geld sind für die Anwendung des § 4 Abs 4a EStG bei ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Zins

Rn. 1 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Schuldzinsen sind BA, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die dem BV zuzuordnen ist. Ist die Verbindlichkeit der privaten Sphäre zuzuordnen, dann sind die Schuldzinsen keine BA. Jedoch ist die private Nutzung eines betrieblichen WG ebenso wie die betriebliche Nutzung eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2 Einbringungsgegenstand: Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

Tz. 24 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der Begriff der eingebrachten "Anteile an einer Kap-Ges oder Gen" (erworbene Gesellschaft) ist weder in § 21 Abs 1 S 1 noch in Abs 1 S 2 UmwStG definiert. Es muss sich nicht – wie bei der übernehmenden Gesellschaft (s Tz 6) – um eine in der EU/EWR ansässige Gesellschaft handeln. Diese Beschränkung kann weder § 1 Abs 3 oder 4 UmwStG noch der ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Anwendung bei der Gewinnermittlung nach §§ 5a und 13a EStG

Rn. 1657f Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Die FinVerw geht davon aus, dass bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG und § 13a EStG der § 4 Abs 4a EStG keine Anwendung findet (BMF BStBl I 2018, 1207 Tz 42). Hinsichtlich § 5a EStG ist der Auffassung der FinVerw zuzustimmen, da es bei dieser Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht auf die tatsächlichen Schuldzinsbelastungen ankom...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Buchkapital und Verlustberücksichtigung

Rn. 1657c Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen betrieblichen Schuldzinsen ist gemäß § 4 Abs 4a S 3 EStG die Überentnahme des Wj zuzüglich bzw abzüglich der Über- bzw Unterentnahmen vorangegangener Wj. Theoretisch ist daher erstmals für den Beginn des in 1999 endenden Wj (§ 52 Abs 11 EStG) zu ermitteln, ob seit Bestehen des Unternehmens i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ea) Finanzierung von AV

Rn. 1658d Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Da betriebliche Schuldzinsen aus AK oder HK von AV keiner Abzugsbeschränkung unterliegen, ist es grds zu empfehlen, eher Investitionen im AV als UV oder laufende Betriebskosten fremdzufinanzieren. Zu beachten ist dabei jedoch der evtl GewSt-Nachteil aus sich ergebenden zusätzlichen Dauerschulden. Bedeutung gewinnt aber auch die Abgrenzung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Finanzierungskosten

Rn. 1 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Aufwendungen für die Finanzierung eines Darlehens (Kosten der Beschaffung, Bereitstellung und Nutzung von Kreditmitteln – Schuldzinsen –, Vermittlungsprovisionen, Gebühren, Notar- und Gerichtskosten, Abschlussgebühren, Beratungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Damnum – Disagio –, Kontogebühren) sind grds als BA abzugsfähig. Sie gehören grds nic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ec) Problem des Buchwertansatzes und Rückwirkung

Rn. 1658f Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Gegenüber den KapGes ergibt sich für die betroffenen StPfl ein Nachteil und damit eine Ungleichbehandlung dadurch, dass Verlustfinanzierungen unter Umständen (zumindest in Höhe der Entnahmen für den persönlichen Bedarf/Unternehmerlohn) zu einer Einschränkung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs führen. Dies gilt insbesondere für Verluste ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Schulden

Rn. 190 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Eine Schuld ist betrieblich veranlasst, wenn der sie auslösende Vorgang im betrieblichen Bereich liegt (BFH v 17.04.1985, I R 101/81, BStBl II 1985, 510; BFH v 05.06.1985, I R 289/81, BStBl II 1985, 619; BFH v 12.09.1985, VIII R 336/82, BStBl II 1986, 255; BFH v 06.02.1987, III R 203/83, BStBl II 1987, 423; BFH v 28.02.1990, I R 205/85, BSt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Private Steuer

Rn. 4 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Private Steuern (ESt, USt auf den Eigenverbrauch, VSt, ErbSt, KiSt, SolZ etc) dürfen nicht als BA berücksichtigt werden, auch wenn sie auf betriebliche Gewinne entfallen (§ 12 Nr 3 EStG und § 10 Nr 2 KStG; BFH BFH/NV 2014, 1200). Dies gilt auch für PersGes (FG Münster EFG 1995, 1003 hinsichtlich Schenkungssteuer; BFH BFH/NV 2015, 1565 zu Fest...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Einzelne Aufwendungen

Rn. 17 Stand: EL 182 – ET: 07/2025 Zu den Reisekosten zählen alle Aufwendungen, die durch die Reise veranlasst sind. Hierzu gehören zB Folgende: Fahrtkosten (s "Fahrtkosten"). Reisenebenkosten (zB Taxikosten, Gepäckbeförderung, Telefonkosten; s R 9.8 LStR 2023). Verpflegungskosten: Die Mehraufwendungen für die Verpflegung werden als BA anerkannt, wenn sie eindeutig betrieblich o...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Dauer der BV-Eigenschaft

Rn. 90 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Die Zeitdauer ist kein Kriterium zur Beurteilung der BV-Eigenschaft. Kurzfristig im Produktionsprozess verbrauchtes Material gehört genauso zum BV wie ein Grundstück, das jahrzehntelang produktiv eingesetzt wird. Hat ein WG BV-Eigenschaft erlangt, verliert es diese in aller Regel nur durch Handeln des Betriebsinhabers oder ausnahmsweise frem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. ABC der BE

Rn. 1615 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Abfall s "Altgold" Abfindung Abfindungen sind als BE zu erfassen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse beim Empfänger der Abfindung. Sie müssen insoweit beim Empfänger betrieblich veranlasst sein. Auf die Verhältnisse des Zahlenden kommt es nicht an. Als Hilfsgeschäfte sind die Abfindungen zu berücksichtigen....mehr