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Schuldzinsen/Finanzierungskosten / 3 Disagio

Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
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Das Disagio (auch Damnum oder Abgeld genannt) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungs- und dem Rückzahlungsbetrag eines Darlehens. Das Damnum ist regelmäßig als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins und damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen.[1] Das Disagio stellt wirtschaftlich ein Mittel zur Feineinstellung des Zinses im Sinne einer zusätzlich geleisteten Vergütung für die Kapitalüberlassung dar, die die in Form laufender Zinsen gewährte Vergütung im Ergebnis korrigiert und damit Teil des Effektivzinses ist.[2] Wegen dieses wirtschaftlichen Charakters als Kapitalnutzungsvergütung gehört das Damnum zu den Schuldzinsen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, sodass der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang für den Werbungskostenabzug entscheidend ist.

Ein marktübliches Damnum ist im Jahr der Verausgabung bzw. der Einbehaltung in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.[3] Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum i. H. v. bis zu 5 % vereinbart worden ist.[4]

Die Vorausleistung eines Damnums vor Auszahlung des Darlehenskapitals durch den Darlehensgeber wird als rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 42 Satz 1 AO angesehen, wenn das Darlehen oder eine ins Gewicht fallende Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta einschließlich Damnum) später als 3 Monate nach Abfluss des Damnums beim Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.[5]

Im Fall der Vereinbarung eines Zusatzdarlehens zur Begleichung des Damnums (sog. Tilgungsstreckungsdarlehen) können jeweils die hierfür aufgewendeten Zinsen und auch die zur Tilgung dieses Zusatzdarlehens geleisteten Teilbeträge gleich einem Damnum als Wer...

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