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Verdeckte Gewinnausschüttung: Rechtsfolgen, Fallgruppen ... / 4.2 Vorteilsempfangender Gesellschafter

Dr. Daniel Liebchen
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Rz. 27

Verdeckte Gewinnausschüttung als Beteiligungsertrag

Auf Ebene des vorteilsempfangenden Gesellschafters ist eine vGA ein sonstiger Bezug i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und deshalb als Beteiligungsertrag zu erfassen. Hierbei ist die steuerliche Einordnung und ggf. die Umqualifizierung auf Ebene des Gesellschafters grundsätzlich unabhängig davon vorzunehmen, ob eine vGA auch auf Ebene der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft aufgedeckt wurde. Letzteres ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Bescheide der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft bestandskräftig und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind, oder etwa dann, wenn es sich bei der vorteilsgewährenden Gesellschaft um eine ausländische (Tochter-) Gesellschaft handelt, bei der die steuerlichen Folgen einer Einkommensverwendung ausschließlich nach den steuerlichen Vorschriften ihres Ansässigkeitsstaates zu beantworten sind.[1] Bei einer vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und einer vGA i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt es sich grundsätzlich um 2 grundverschiedene Tatbestände. Ersterer regelt eine Form der Einkommensverwendung durch eine Kapitalgesellschaft, Letzterer eine Einnahme des Gesellschafters, die an den Tatbestandsmerkmalen des § 8 Abs. 1 EStG (insbes. Zuflussprinzip) gemessen werden muss.[2] Beide Tatbestände knüpfen an denselben Sachverhalt an, sodass zwischen ihnen ein Sachzusammenhang besteht. Das Vorliegen einer Einnahme i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG setzt allerdings nicht voraus, dass eine entsprechende Einkommensverwendung auf Ebene der Kapitalgesellschaft festgestellt und einkommenserhöhend korrigiert worden ist (vgl. hierzu Rz. 30). Demgegenüber setzt der Tatbestand der vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG voraus, dass eine Unterschiedsbetragsminderung oder ver...

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