Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.5 Umsetzungsfristen

Rz. 75 Die EBA hat den Geltungsbeginn ihrer Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung grundsätzlich auf den 30. Juni 2021 gelegt. Daraus folgt insbesondere, dass die Anforderungen an die Verfahren zur Kreditvergabe (Abschnitt 5) und an die Konditionengestaltung (Abschnitt 6) nur für Darlehen und Kredite maßgeblich sein können, die nach diesem Termin gewährt wurden. Be...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.3 Abzinsung des Sicherheitenwertes

Rz. 76 Die Berücksichtigung der voraussichtlichen Verwertungsdauer ist über eine angemessene Abzinsung der Zahlungsströme ("Cashflows") möglich. Dabei kommt es darauf an, die Verwertungsdauer möglichst genau abzuschätzen. Es empfiehlt sich, zu diesem Zweck auf die Erkenntnisse aus der Überwachung der Abwicklungsmaßnahmen zurückzugreifen. Im Rahmen der Abwicklung von Engageme...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Handelsbuch- und Anlagebuchpositionen

Rz. 47 Die Zuordnungskriterien für bestimmte Positionen zum "Handelsbuch" ergeben sich, wenngleich sie institutsindividuell zu spezifizieren sind, grundsätzlich aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 86 CRR.[1] Als zentrales Abgrenzungskriterium dient die sogenannte "Handelsabsicht", d. h. der Zweck, aus dem die jeweiligen Positionen (Finanzinstrumente und Waren) gehalten werden.[2] In Abgre...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.4 Nicht zufriedenstellende interne IRRBB-Systeme

Rz. 70 Die EBA beschäftigt sich in Abschnitt 4.4 ihrer Leitlinien auch mit jenen Kriterien, nach denen die zuständigen Aufsichtsbehörden bestimmen sollen, ob die von den Instituten implementierten internen IRRBB-Systeme nicht zufriedenstellend sind.[1] Gemäß Art. 84 Abs. 3 CRD können die zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Fall von einem Institut verlangen, die in Art. 8...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 8 Anpassungsprozesse

1 Einführung und Überblick Rz. 1 Aufgrund des technologischen Fortschrittes sowie umfangreicher Marktliberalisierungen sind die Finanzmärkte heutzutage dynamischer und vernetzter als je zuvor. Das wirkt sich zunächst einmal auf die Entwicklung von Produkten aus. Private und institutionelle Nachfrager von Finanzdienstleistungen haben auf der einen Seite ständig Bedarf an neuen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Geeignete Verfahren

Rz. 57 Für die Marktgerechtigkeitskontrolle sind, ggf. differenziert nach Handelsgeschäftsarten, geeignete Verfahren einzurichten. Dabei sollte sichergestellt werden, dass sich die Kontrolle auf den Zeitpunkt des Abschlusses bezieht. Verzögerungen können in Abhängigkeit von der Volatilität der Märkte zu Abweichungen führen, die das Ergebnis der Marktgerechtigkeitskontrolle v...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Compliance-Funktion nach § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG

Rz. 5 Jedes Institut muss über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken entgegenzuwirken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können (→ AT 4.4.2 Tz. 1). Das im Rahmen der vierten MaRisk-Novelle im Jahr 2012 neu eingefügte Modul AT 4.4.2 konkretisiert den durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz erweiterten § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.4 Risiken einer übermäßigen Verschuldung

Rz. 55 Das "Risiko einer übermäßigen Verschuldung" ("Risk of Excessive Leverage", REL) erwächst gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 94 CRR aus der Anfälligkeit eines Institutes aufgrund seiner Verschuldung oder Eventualverschuldung und erfordert möglicherweise unvorhergesehene Korrekturen seines Geschäftsplanes ("Business Plan")[1], also des Geschäftsmodells und/oder der Geschäftsstrate...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.2 Vorgaben für die erste Säule

Rz. 56 Über "Basel III"[1] wurden Mitte 2013 auch in der Bankenverordnung neue Vorgaben zum Liquiditätsmanagement ergänzt, die zum Teil auf die zweite Säule ausstrahlen. Gemäß der Anforderung an die Liquiditätsdeckungsquote ("Liquidity Coverage Ratio", LCR) nach Art. 412 Abs. 1 CRR müssen die Institute über liquide Aktiva (Liquiditätspuffer) verfügen, deren Gesamtwert die Li...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.1 Überblick und Begriffsbestimmungen

Rz. 24 Im Rahmen der achten MaRisk-Novelle wurden die EBA-Leitlinien zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch ("Interest Rate Risk in the Banking Book", IRRBB) und zum Kreditspreadrisiko im Anlagebuch ("Credit Spread Risk in the Banking Book", CSRBB)[1] national umgesetzt. Diese Leitlinien enthalten gemäß der Ermächtigung in Art. 84 Abs. 6 CRD u. a. Kriterien für die Ermittlung...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Vierteljährlicher Bewertungsturnus

Rz. 2 Während die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Handelsbuches täglich zu bewerten sind (→ BTR 2.2 Tz. 2), wird für das Anlagebuch[1] grundsätzlich ein vierteljährlicher Turnus vorgegeben. Damit wird berücksichtigt, dass die jeweiligen Positionen i. d. R. für einen längeren Zeitraum gehalten werden. Allerdings können sich insbesondere Zinsänderungen auf jene...mehr

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§ 3 Entwicklung des Nachhal... / 6 Nachhaltigkeitsberichterstattung als Spiegel des Nachhaltigkeitsmanagements: Dokumentierte Verantwortung

Rz. 20 Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein Teilprojekt des Nachhaltigkeitsmanagements und Bestandteil des Stakeholder-Engagements. Sie kann auch als eine Einladung zum Dialog verstanden werden. In der Berichterstattung werden die Themen, Fortschritte, Ziele und Daten, Risiken und Chancen für eine interessierte Öffentlichkeit zusammengestellt. Das erlaubt sowohl Repr...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Abgrenzung der Geschäftsarten

Rz. 7 Maßgeblich für die Zuordnung der betriebenen Geschäfte zu den Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditbereich (→ BTO 1), im Handelsbereich (→ BTO 2) oder im Immobilienbereich (→ BTO 3) sind die Definitionen im allgemeinen Teil des Rundschreibens (→ AT 2.3). Während bei den Kreditgeschäften von Anfang an auf den weiten Kreditbegrif...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.11.3.4 Ablauffiktionen

Rz. 177 Die bei der Barwertermittlung verwendeten Ablauffiktionen für Zahlungsströme aus Positionen mit unbestimmter Zins- und Kapitalbindung (Laufzeit), wie z. B. Girokonto- oder Spareinlagen, oder aus möglichen vertraglichen Optionen, wie z. B. Kündigungsrechten der Schuldner, sind plausibel festzulegen. Bei dieser Plausibilisierung ist grundsätzlich das beobachtete Kunden...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2 Systematisierung von Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken

Rz. 22 Als besondere Ausprägungen von Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken gelten die folgenden Risiken:[1] Das "Terminrisiko" beschreibt die Gefahr, dass der Eingang von Geldern hinsichtlich Zuflusszeitpunkt oder -betrag in einer für die Bank ungünstigen Weise von der Erwartung abweicht, d. h. das Risiko einer durch Markthemmnisse oder die Gegenpartei verschuldeten, unpla...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2.3 LR-Pillar 2 Requirement und LR-Pillar 2 Guidance

Rz. 66 Die Europäische Union hat sich Anfang Dezember 2018 auf ein umfassendes Paket von Reformen geeinigt, mit dem die Risiken im europäischen Bankensektor reduziert werden sollen. Im Rahmen dieses "Bankenpaketes"[1] wurden auch die Regelungen der CRR zur Verschuldungsquote ("Leverage Ratio", LR), die eine nicht-risikosensitive Mindestausstattung der Institute mit aufsichts...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4.4 Zusammenfassung von Risikopositionen

Rz. 22 Sofern sich die Ausfalldefinitionen für verschiedene Risikopositionsarten voneinander unterscheiden, aber auch grundsätzlich mit Blick auf die weiteren Bearbeitungsprozesse, empfiehlt es sich, beim NPE-Management möglichst homogene Portfolios zusammenzustellen, um die notleidenden Risikopositionen durch maßgeschneiderte Prozesse und entsprechend spezialisierte Experte...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.8 Verwendung der Ergebnisse von Stresstests

Rz. 265 Die Ergebnisse der Stresstests können wertvolle Hinweise auf die potenziellen Auslöser von Liquiditätsengpässen und deren Auswirkungen auf die Zahlungsströme ("Cashflows") und die Liquiditätssituation des Institutes (→ BTR 3.1 Tz. 3) liefern, die bei den Frühwarnverfahren (→ BTR 3.1 Tz. 2) berücksichtigt werden sollten. Daraus müssen geeignete Konsequenzen gezogen we...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.1 Stresstests für Adressenausfallrisiken

Rz. 117 Im Rahmen der Stresstests für Adressenausfallrisiken werden das Kreditrisiko sowie das Gegenparteiausfallrisiko (Kontrahenten- und Emittentenrisiko) näher untersucht. Rz. 118 Zur Ermittlung des individuellen Gefährdungspotenzials in Stresssituationen sind für ein Institut vor allem die Abweichungen vom erwarteten Verlust ("Expected Loss", EL) von Interesse, die nicht ...mehr

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§ 8 Frameworks, Standards, ... / 1.5.5 Fortschrittsbericht

Rz. 77 Der jährliche Fortschrittsbericht, auch Communication on Progress (CoP) genannt, stellt ein wichtiges Medium für die Verbindlichkeit der Umsetzung der Prinzipien dar und dient gleichzeitig als Grundlage für den Dialog mit verschiedenen Stakeholdern. Hinweis Zum Kalenderjahr 2023 hat das UNGC ein neues Format für den Fortschrittsbericht eingeführt, mit dem man von einem...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 12.7 Planszenario der normativen Perspektive

Rz. 358 Die Anforderungen an die normative Perspektive ergeben sich für bedeutende Institute aus dem ICAAP-Leitfaden. Die deutsche Aufsicht hat die Vorgaben an die normative Perspektive im RTF-Leitfaden in einer Weise konkretisiert, dass die weniger bedeutenden Institute damit gleichzeitig den Anforderungen an die Kapitalplanung nach den MaRisk vollumfänglich gerecht werden....mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.5 Schulden

In die Zeile 90 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen. In die Zeile 91 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen (Zeile 71). Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 92 einzutragen. Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG) Es bestehen a...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.5 Schulden

In die Zeile 104 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen. In die Zeile 105 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen. Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 106 einzutragen. Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG) Es bestehen aus Verei...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8 Abschnitt H – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

Gehören zum Vermögen des Einzelunternehmens eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem Einzelunternehmen nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen In der Zeile 137 ist der Name des ve...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.11 Abschnitt I – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen

Gehören zum Vermögen der Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen In der Zeile 151 ist der Name des ve...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.4 Altersversorgungsverpflichtungen

Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt. Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Alt...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.4 Altersversorgungsverpflichtungen

Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt. Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersv...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen, ohne Finanzmittel)

In den Zeilen 60 bis 68 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel zu machen. In der Spalte 1 der Zeilen 61 bis 66 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens der Gesellschaft einzutragen. Hingegen ist in Spalte 2 der Zeilen 61 bis 65 der Wert des jung...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.1 Verwaltungsvermögen (einschließlich Altersversorgungsvermögen ohne Finanzmittel)

In den Zeilen 44 bis 54 sind Angaben zum Wert des Verwaltungsvermögens – einschließlich des Altersversorgungsvermögens jedoch ohne Finanzmittel – zu machen.[1] In der Spalte 1 der Zeilen 46 bis 52 ist die Summe der gemeinen Werte der jeweiligen Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens des Unternehmens einzutragen. Hingegen ist in Spalte 2 der Zeilen 46 bis 51 der Wert ...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7.6 Ermittlung der auf den übertragenen Anteil entfallenden Werte

In Zeile 109 ist der gemeine Wert des erworbenen Anteils lt. Zeile 42 zu erfassen und in Zeile 110 der gemeine Wert des gesamten Betriebsvermögens lt. Zeile 41. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich wie folgt und ist in Zeile 111 in Prozent zu erfassen: Zeile 109/Zeile 110 x 100. In Zeile 112 ist der Wert des Verwaltungsvermögens laut Zeile 82 – ansonsten Zeile 54 Spalte 1 – einzu...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.4.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies: ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) bzw. Verschonungsabschlag für sog. Großerwerbe (§ 13c ErbStG) ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG) ein Entl...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9.6 Ermittlung der auf den übertragenen Anteil entfallenden Werte

In Zeile 123 ist der Wert des erworbenen Anteils an der Kapitalgesellschaft lt. Zeile 54 oder Zeile 23 zu erfassen und in Zeile 124 der gemeine Wert der Kapitalgesellschaft lt. Zeile 44. Der Aufteilungsmaßstab ergibt sich wie folgt und ist in Zeile 125 in Prozent zu erfassen: Zeile 123/Zeile 124 x 100 Hierbei gilt Folgendes zu beachten: Wenn der Wert in Zeile 54 = 0 ist, dann: An...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.5 Schulden im Gesamthandsvermögen

In die Zeile 122 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen. In die Zeile 123 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen (aus Zeile 103). Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 124 einzutragen. Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG) Es be...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen

Gibt es Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen, dann müssen die Zeilen 168 – 170 ausgefüllt werden. In die Zeile 168 sind die Schulden einzutragen. In die Zeile 169 gehören Schulden aus nachgeordneten Gesellschaften. Die Zeile 170 ergibt die Schulden insgesamt.mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.4 Kürzung der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen im Gesamthandsvermögen

Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt. Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Alt...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.9 Abschnitt I – Forderungen und Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen im Gesamthandsvermögen

Gehören zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft, sind Forderungen und Schulden zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu der zu bewertenden Personengesellschaft nicht anzusetzen (§ 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG). Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen im Gesamthan...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 1 Grundsachverhalte

Rz. 1 Die Konzernbilanzierung nach IFRS[1] ist für deutsche kapitalmarktorientierte Unternehmen nur relevant, wenn eine Pflicht zur Konzernbilanzierung nach dem HGB besteht.[2] Erst wenn diese nach § 290 HGB vorliegt, kann die IAS-Verordnung und damit § 315e HGB Wirkung entfalten. Für die freiwillige Anwendung der IFRS in einem den HGB-Konzernabschluss ersetzenden Konzernabs...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 3.2 Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS

Rz. 40a Mit der Überarbeitung der Konsolidierungsregeln wurden auch für Gemeinschaftsunternehmen Änderungen zur bisherigen Handhabung vorgenommen. Konkret ersetzt IFRS 11 den IAS 31 für Konzernabschlüsse in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1.1.2014 beginnen. Die Überarbeitung erfolgte in Anlehnung an die entsprechenden US-GAAP-Regelungen. Folglich kommt es zu einer neue...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.12 Ermittlung der auf die übertragene Beteiligung entfallenden Werte

In die Zeile 187 Spalte 1 kommt der Wert des Verwaltungsvermögens im Gesamthandsvermögen laut Zeile 175, in Spalte 2 der Wert des Verwaltungsvermögens im Sonderbetriebsvermögen laut Zeile 181 und die Summe hiervon in die Spalte 3. In die Zeile 188 Spalte 1 kommt der Wert des jungen Verwaltungsvermögens im Gesamthandsvermögen laut Zeile 176, in Spalte 2 der Wert des jungen Ver...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.3 Betriebsvermögen von Personengesellschaften

In das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist einzubeziehen:[1] die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören, sowie die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen. Hinweis Der gemeine Wert muss ermittelt werden Für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens eines Ge...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 5.2 Anwendungsbeispiel

Rz. 56 Jahresabschlüsse der stark abhängigen Tochterunternehmen werden in dem Konzept der funktionalen Währung nach der Zeitbezugsmethode umgerechnet. Die unterstellte sofortige Umrechnung der von der ausländischen Tochter durchgeführten Geschäftsvorfälle in die Konzernwährung bedingt einen enormen buchhalterischen Aufwand, da zum einen in Landeswährung und zum anderen in Ko...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.7 Abschnitt G – Ermittlung des gemeinen Werts der Beteiligung des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Zeilen 51 bis 74)

In Zeile 52 ist der Gewinnverteilungsschlüssel des bisherigen Gesellschafters einzutragen (als Bruch), der sich aus dem Gesellschaftervertrag zum Bewertungsstichtag ergibt. Hinweis Vorabgewinne Vorabgewinne sind hierbei jedoch nicht zu berücksichtigen. In den Zeilen 53 bis 56 sind Angaben für den gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft zu machen. In die Zeil...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.11 Ermittlung der auf die übertragenen Beteiligung entfallenden Werte aus dem Sonderbetriebsvermögen

In der Zeile 181 ist der Wert des übertragenen Verwaltungsvermögens Zeile 150 Spalte 1 zu erfassen. In der Zeile 182 ist der Wert des übertragenen jungen Verwaltungsvermögens Zeile 150 Spalte 2 zu erfassen. In der Zeile 183 ist der Wert der übertragenen Finanzmittel laut Zeile 156 zu erfassen. In der Zeile 184 ist der Wert des übertragenen jungen Finanzmittel laut Zeile 166 zu ...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 3.4 Einbeziehungsformen

Rz. 46 Hinsichtlich der Prüfung der Einbeziehungsform eines Unternehmens in einen Konzernabschluss ist somit so vorzugehen, dass i. S. e. Stufenkonzeptes erstens bei jeder Beteiligung oder jedem anderen Unternehmensverbund zu analysieren ist, ob die Kriterien für ein Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen vorliegen oder ob ein maßgeblicher Einfluss gegeben ist. Bei den erstg...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 2.8.10 Ermittlung der auf die übertragenen Beteiligung entfallenden Werte aus dem Gesamthandsvermögen

Der gemeine Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft lt. Zeile 64 kommt in die Zeile 172 oder der höhere Wert aus Zeile 38 oder 45. Gemeiner Wert des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft laut Zeile 54 gehört in die Zeile 173. In der Zeile 174 ergibt sich der Aufteilungsmaßstab in Prozent durch die folgende Berechnung: Zeile 172 x 100 Z...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 3.1.5 Einbeziehungswahlrechte

Rz. 36 Einbeziehungswahlrechte analog zu § 296 Abs. 1 HGB kennt IFRS 10 nicht. Liegt keine Beherrschung vor oder ist die Beherrschungsmöglichkeit eingeschränkt, besteht ein Konsolidierungsverbot bzw. liegt gar kein zu konsolidierendes Tochterunternehmen vor. Rz. 37 Zeitverzögerungen oder hohe Kosten der Datenbeschaffung sind nach den IFRS nur dann ein Grund für einen Ausschlu...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 2.1 Aufgabe des IFRS-Konzernabschlusses

Rz. 7 IFRS 10Anhang A definiert den Konzernabschluss als Abschluss eines Konzerns, in welchem die Vermögenswerte, die Schulden, das Eigenkapital, die Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit. Damit kompensiert er wie auch im HGB zahlreiche M...mehr

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Konzernabschluss nach IFRS / 3.1.4 Nicht über Stimmrechte gesteuerte Unternehmen (Zweckgesellschaften)

Rz. 31 Bei Unternehmen mit eingeschränktem Aktivitätenspektrum (Zweckgesellschaften)[1] ist bei der Beurteilung der Beherrschung auf folgende Faktoren abzustellen:[2] Unternehmenszweck und Struktur. Nach IFRS 10.B51 wäre ein Indikator für eine Beherrschung, dass das Mutterunternehmen in den Gründungsprozess involviert war, wobei der Indikator umso stärker zu gewichten ist, wi...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Be... / 1.6 Änderungen des Zivilrechts für Personengesellschaften

Am 1.1.2024 ist das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das Ziel verfolgt, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu konsolidieren und die geltenden Vorschriften an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern anzupassen. Hierfür sollen die Vorschriften auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten ...mehr

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Bilanzierungsverstöße: Rech... / 2.7.1.2 Zuwiderhandlungen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses

Rz. 185 Nach § 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB handelt ordnungswidrig, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift über den Konsolidierungskreis (§ 334 Abs. 1 Nr. 2a HGB), d. h. der Vorschrift des § 294 Abs. 1 HGB über den Grundsatz der Einbeziehung des Mutterunternehmens...mehr